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Frage an die Experten zum Thema österreichisches Luftrecht!

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    Frage an die Experten zum Thema österreichisches Luftrecht!

    Wir hatten gestern wieder eine lustige Diskusion übers österreichische Luftrecht!

    Anlass für die Diskusion ist der §2.2.4 :

    Die Landeshauptmänner werden ersucht, Abflüge mit Hängegleitern und Paragleitern ohne Außenabflugbewilligung zu dulden(ausgenommen in Dicht verbauten Gebieten, sowie von Bauwerken, z.B. Brücken). die Halter und Piloten von Hängegleitern und Paragleitern werden darauf hingewiesen, daß die über die benützten Grundstücke Verfügungsberechtigten aus Zivilrechtlichen Gründen jedenfalls eine Zustimmungserklärung abgegeben haben müssen. Landungen mit Hängegleitern und Paragleitern sind gemäß §10 Abs. 1 lit. c LFG bewilligungsfrei

    Zu gut deutsch man darf in Österreich überall starten, wenn man die Bewilligung des Grundstückseigentümers hat. Landen darf man sowieso überall. So jetzt kommt der spannende Punkt, wenn ich mit A-Schein überall Starten und überall Landen darf(oder es halt nicht ausdrücklich verboten ist...) Wofür dan die Streckenfluglizenz (B-Schein) in Österreich? Denn wenn es keinen ausgewiesenen Startplatz gibt, gibt es auch keinen ausgewiesenen Landeplatz in dessem Bereich man fliegen muss, oder seh ich da was falsch?

    Korrigiert mich bitte wenn ich da daneben liege!

    Gruss
    Frank

    #2
    AW: Frage an die Experten zum Thema österreichisches Luftrecht!

    Zitat von futzi96
    Wir hatten gestern wieder eine lustige Diskusion übers österreichische Luftrecht!

    Anlass für die Diskusion ist der §2.2.4 :

    Die Landeshauptmänner werden ersucht, Abflüge mit Hängegleitern und Paragleitern ohne Außenabflugbewilligung zu dulden(ausgenommen in Dicht verbauten Gebieten, sowie von Bauwerken, z.B. Brücken). die Halter und Piloten von Hängegleitern und Paragleitern werden darauf hingewiesen, daß die über die benützten Grundstücke Verfügungsberechtigten aus Zivilrechtlichen Gründen jedenfalls eine Zustimmungserklärung abgegeben haben müssen. Landungen mit Hängegleitern und Paragleitern sind gemäß §10 Abs. 1 lit. c LFG bewilligungsfrei

    Zu gut deutsch man darf in Österreich überall starten, wenn man die Bewilligung des Grundstückseigentümers hat. Landen darf man sowieso überall. So jetzt kommt der spannende Punkt, wenn ich mit A-Schein überall Starten und überall Landen darf(oder es halt nicht ausdrücklich verboten ist...) Wofür dan die Streckenfluglizenz (B-Schein) in Österreich? Denn wenn es keinen ausgewiesenen Startplatz gibt, gibt es auch keinen ausgewiesenen Landeplatz in dessem Bereich man fliegen muss, oder seh ich da was falsch?

    Korrigiert mich bitte wenn ich da daneben liege!

    Gruss
    Frank
    Servus Frank,

    also gleich mal vorweg, ich bin weder Jurist, noch habe ich gerade irgendwelche "schwarz-auf-weiß-Unterlagen" vor mir, aber wenn ich mich an meine SOPI-Theorie zurückerinnere, dann gibt's für den SOPI in Österreich sowas wie eine "nur im Gleitwinkelbereich"-Beschränkung. Damit sind dann halt doch keine Überlandflüge drin, sondern nur mit der Überlandberechtigung.

    cu

    Tobi

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      #3
      AW: Frage an die Experten zum Thema österreichisches Luftrecht!

      Servus Futzi

      Soweit ich mich erinnern kann ist es so, dass man mit dem A-Schein den Gleitwinkelbereich des Fluggeländes nicht verlassen darf.
      Die Fluggelände die für A-Schein zugelassen sind darf man benutzen.
      Da Abflüge von irgendwo kein Starts auf einem zugelassenen Gelände sind, kommt die ÜLB zum tragen.
      "Mit der ÜLB darf man den Gleitwinkelbereich rund um den Starplatz verlassen und somit Streckenflüge durchführen. Erst der SOPI mit ÜLB erlaubt also, den gesetzlichen Rahmen für das Fliegen mit einsitzigen Paragleitern voll auszuschöpfen."
      Ist aus den Theorieunterlagen rausgeschrieben. :-)

      Gruss
      Walter

      Kommentar


        #4
        AW: Frage an die Experten zum Thema österreichisches Luftrecht!

        Zitat von futzi96
        Wir hatten gestern wieder eine lustige Diskusion übers österreichische Luftrecht!

        Anlass für die Diskusion ist der §2.2.4 :
        ......................

        Zu gut deutsch man darf in Österreich überall starten, wenn man die Bewilligung des Grundstückseigentümers hat. Landen darf man sowieso überall. So jetzt kommt der spannende Punkt, wenn ich mit A-Schein überall Starten und überall Landen darf(oder es halt nicht ausdrücklich verboten ist...) Wofür dan die Streckenfluglizenz (B-Schein) in Österreich? Denn wenn es keinen ausgewiesenen Frank

        zur weiteren erheiterung:

        wenn nix passiert kein problem, aber im falle des falles ist es dann eine frage des versicherungsschutzes oder einer verwaltungsstrafe etc...

        der "gleitwinkelbereich" eines schulungsberges ist übrigens recht großzügig (scheinbar nicht nur der erwartete simple kegel vom startplatz) und wird bei der bewilligung festgelegt...

        man sollte es nicht glauben, aber polizisten in landegebieten kennen sich tlw. schon verdammt gut aus

        ich bin über diese einfachen regelungen recht froh, dafür schiessen wir uns gerade beim motorfliegen und schleppen ordentlich ins knie

        -thomas

        Kommentar


          #5
          AW: Frage an die Experten zum Thema österreichisches Luftrecht!

          Zitat von futzi96
          Denn wenn es keinen ausgewiesenen Startplatz gibt, gibt es auch keinen ausgewiesenen Landeplatz in dessem Bereich man fliegen muss, oder seh ich da was falsch?
          ja, siehst du.

          die grundlage für's fliegen findet sich nciht nur im sog. paragleitererlass aus dem du zitierst, sondern unter anderem auch auch dder "zivil-luftfahrtpersonalverordnung (zlpv). und da steht:
          §111e (1) Die Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Durchführung
          von Streckenflügen unter Mitführung eines Notschirmes. Als Streckenflüge gelten Überlandflüge
          von einer Länge von mindestens 10 km für Paragleiter und 20 km für Hängegleiter.
          (2) Der Bewerber für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat über
          eine gültige Grundberechtigung gemäß § 111a zu verfügen und die Absolvierung von 20 Höhenflügen
          mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m, davon mindestens 10 mit einem Höhenunterschied
          von mehr als 500 m und mindestens 10 mit einer Flugdauer von wenigstens je einer halben Stunde nachzuweisen.
          Mindestens 10 der Flüge haben in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht und
          Anleitung eines berechtigten Fluglehrers stattzufinden, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene
          Flugübungen durchzuführen sind. Die Flüge sind auf zumindest zwei verschiedenen Fluggeländen durchzuführen.
          streckenflüge sind also gesetzlich definiert und daraus ergibt sich eine entsprechende scheinpflicht.

          charlie

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            #6
            AW: Frage an die Experten zum Thema österreichisches Luftrecht!

            Erstmal Danke für die vielen Antworten!
            Eins ist nun schonmal klar:
            Überlandflüge sind also nicht drin! Das war aber auch "zu befürchten" ;-).
            Danke für den auszug der zlpv charlie77!

            Die für mich eigentlich wichtigste Sache noch:

            Da Abflüge von irgendwo kein Starts auf einem zugelassenen Gelände sind, kommt die ÜLB zum tragen.

            Meint, das man als A-Schein Pilot doch nur aussließlich auf zugelassenen Gelände in Österreich starten darf???? Denn da steht in §2.2.4 ja nix von ÜLB oder B-Schein oder derartigem. Bzw. was sagt die Versicherung (Haftpflicht) dazu??

            Danke im vorraus!

            Gruss
            Frank

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