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Gleitschirm von der Steuer absetzen?

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    Gleitschirm von der Steuer absetzen?

    xxxxxxxxxx
    Zuletzt geändert von Gast; 14.02.2008, 22:39.

    #2
    AW: Gleitschirm von der Steuer absetzen?

    Glaube nicht, dass ein GS unter diesen Bedingungen absetzbar ist. Ansonsten müsstest du ja überall nur deinen Firmennamen draufschreiben und schon könntest du ihn absetzen (Auto, Haus etc.). Soweit ich mich aber erinnere können Ärzte ihre Ausbildung absetzen, wenn Sie die Zusatzbezeichnung Flugmedizin anstreben. Sprich: Studier Medizin und werde Fliegerarzt :-))) Des Weiteren könnte ich mir vielleicht noch Fotografen und Journalisten vorstellen, die über das Gleitschirm-Fliegen schreiben bzw. Luftfotos machen und dann ihre Ausbildung und die Ausrüstung als Betriebsausgaben geltend machen können, aber als normaler Selbständiger wohl eher nicht.

    Viele Grüße
    Gerd

    Kommentar


      #3
      AW: Gleitschirm von der Steuer absetzen?

      Liebe Fliegerkollegen,

      so eine Idee stößt beim FA auf ein gesundes Misstrauen. Das haben vor uns nämlich schon Zahnärzte, Fließenleger und andere Großverdiener mit Reiterhöfen und Segelboten versucht. Und die hatten noch das Argument, dass Pferde oder das Boot hin und wieder vermietet und somit gar Einkünfte erzeilt wurden.

      Die Beschriftung ist m.E. auf jeden Fall absetzbar.

      Der Schirm (ist er Dein einziger) wird kaum absetzbar sein, da man ihn auch in der Freizeit benutzten kann - der Finanzbeamte nennt so etwas eine gemischte Aufwendung, die dann einem Aufteilungsverbot unterliegt, wenn die private Nutzung nicht ganz untergeordnet ist. Na da bin ich mal auf die Ausreden gespannt ....

      Ein Versuch wert könnte es sein zu argumentieren, "ich habe zwei Schirme." Den Werbeschirm und einen für private Flüge.... Da aber letztlich die Werbewirkung gegen Null tendieren dürfte, wird Dir jedes FA bei der knappen Lage der Staatskassen auch das als Liebhaberein abtun.

      Gerne lasse ich mich von einem erfahrenen Steuerberater belehren, der das schon mal durchgezogen hat.

      Ein guter Freund von mir hat jedoch seinen Tandemschirm, mit dem er Geld verdient hat, absetzen können - daneben hatte er aber nachweisbar noch drei weitere Schirme.

      Gruß aus Heidelberg

      Jörg
      (Rechtsanwalt, mit Steuerrecht beschäftig)
      Zuletzt geändert von JörgE; 29.08.2005, 15:22.

      Kommentar


        #4
        AW: Gleitschirm von der Steuer absetzen?

        Also wenn Du den Gleitschirm für einen anderen kaufst, der dann als Werbeträger den Schirm nutzt funktioniert die Sache. Wenn Du den Gleitschirm selber nutzen willst sehe ich Probleme mit § 12 (1) EStG, dem sog. Aufteilungsverbot.

        ------------------------------------------------------------------------------------------------------
        .....
        Repräsentationsaufwendungen sind in der Regel Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 EStG, d.h. diese Kosten sind nicht abzugsfähig. Besteht bei diesen Aufwendungen ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, so ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen beruflich veranlaßt sind. Hierbei gilt folgendes:

        1. Sind die Aufwendungen so gut wie ausschließlich beruflich veranlaßt, z.B. Aufwendungen für typische Berufskleidung, so sind sie in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar.
        2. Sind die Aufwendungen nur zum Teil beruflich veranlaßt und läßt sich dieser Teil der Aufwendungen nach objektiven Merkmalen leicht und einwandfrei von den Aufwendungen trennen, die ganz oder teilweise der privaten Lebensführung dienen, so ist dieser Teil der Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar. Der Anteil kann gegebenenfalls geschätzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 21.11.1980 - BStBl 1981, Teil II, Seite 131; in diesem Urteil geht es um die Aufteilung von Kosten eines privaten Telefonanschlusses; BFH-Urteil vom 9.5.1984 - BStBl 1984, Teil II, Seite 560; dieses Urteil behandelt die Aufteilung von Kontoführungsgebühren).
        3. Lassen sich die Aufwendungen nach ihrer beruflichen Veranlassung (Werbungskosten) und nach ihrer privaten Veranlassung (nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung) nicht nach objektiven Merkmalen leicht und eindeutig trennen oder ist die private Veranlassung nicht nur von untergeordneter Bedeutung, z.B. bei Aufwendungen für Körperpflege, so gehören sie insgesamt zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Ausgaben (vgl. die BFH-Beschlüsse vom 19.10.1970 - BStBl 1971, Teil II, Seite 17 und Seite 21, sowie das BFH-Urteil vom 20.11.1979 - BStBl 1980, Teil II, Seite 73, hier ging es um einen Trachtenanzug, der keine typische Berufskleidung darstellte; BStBl 1980, Teil II, Seite 75, bürgerliche Kleidung ist auch bei ausschließlich beruflicher Nutzung keine Berufskleidung, und BFH-Urteil vom 18.5.1984 - BStBl 1984, Teil II, Seite 588, Einbürgerungskosten keine Werbungskosten).
        ......
        --------------------------------------------------------------------------------------------------------

        Kommentar


          #5
          AW: Gleitschirm von der Steuer absetzen?

          Zitat von silencio
          ob das Finanzamt die Rechnungen für die Gleitschirmausrüstung akzeptiert, wenn ein Werbeschriftzug des eigenen Unternehmens drauf ist? Müsste ja eigentlich gehen...
          Also wenn die Firma auf den Namen Deiner Frau, Deines Bruders, etc. läuft und Du nicht Firmeninhaber bist, sollte es keine Probleme machen da was an Werbekosten anfällt abzusetzen.

          Aber Vorsicht:
          Die CDU feiert schon heute Ihren Wahlsieg! Und dann ist's eh aus mit Werbekosten, wenn ich das neue Steuerkonzept von denen richtig verstanden habe.

          Kommentar

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