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ZLPV 2006: Neue Regelungen Juni'06 in Österreich!

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    ZLPV 2006: Neue Regelungen Juni'06 in Österreich!

    Hallo Zusammen,

    Ich habe Anfang Juni zwar mitbekommen, dass sich in Österreich
    was am Checkflug geändert hat, aber ich wusste nicht, dass das nur
    eine von recht vielen Änderungen ist, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft
    getreten sind. Zwecks einfacher Lesbarkeit stelle ich mal diese ZLPV 2006
    hier in das Post und im Anhang als PDF.

    Leider sind die Änderungen wohl trotz Harmonisierung nicht mit dem DHV
    abgesprochen, also werden viele Regeln in DHV-Land nicht gelten...

    Gruss, Ulli

    ================================================== =========

    Österreichischer Aero Club, 1030 Wien, Blattgasse 6
    als Zivilluftfahrtbehörde 1.Instanz (ZVR-Zahl 770691831)
    Tel. +43 1 718 72 97 Fax. +43 1 718 72 97 17
    e-mail: faa@aeroclub.at www.aeroclub.at

    Information für Hänge- und Paragleiter

    Am 01.06.2006 ist die „neue“ Zivilluftfahrt- und Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006) in Kraft getreten. Sie bringt für Hänge- und Paragleiter eine Vielzahl an teilweise wesentlichen Neuerungen. Im Folgenden wird versucht die für Hänge- bzw. Paragleiter relevanten Regelungen zusammenzufassen, wobei Details direkt dem entsprechenden Bundesgesetzblatt (BGBl II, 205/2006) entnommen werden können.

    Das Mindestalter für Piloten von Hänge- bzw. Paragleitern und Flugschüler beträgt nunmehr 15 Jahre, sodass mit Vollendung des 15. Lebensjahrs mit der Ausbildung begonnen werden darf. Vor Beginn der Ausbildung und zu Scheinausstellung ist jedoch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel zumindest eines Elternteiles) notwendig.

    Eine Strafregisterbescheinigung ist auch in Zukunft nicht erforderlich, außer es bestehen Zweifel an der Verlässlichkeit des Bewerbers.

    Wenngleich die Tauglichkeitskriterien erfüllt sein müssen, ist ein Tauglichkeitszeugnis nicht erforderlich, sofern nicht begründete Zweifel an der Tauglichkeit des Piloten gegeben sind. Dies gilt allerdings nicht für Piloten von Doppelsitzerberechtigungen, die nach wie vor einen Nachweis über den Besitz eines entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses erbringen müssen.

    Die Grundberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter (ehemals Sonderpilotenschein für Hänge- bzw. Paragleiter) wird nunmehr für die jeweilige Startart, also für Hangstart und/oder Windenschleppstarterteilt. Die Windenschleppstartberechtigung stellt nun nicht mehr nur eine Zusatzberechtigung, sondern eine eigene Berechtigung mit der Einschränkung auf diese Startart dar, sodass die gesamte Ausbildung darauf ausgerichtet werden kann, dass der Pilot ausschließlich zum Start an der Winde berechtigt ist.

    Die Ausbildung für Bewerbung zum Erhalt der Grundberechtigung für einen Hänge- bzw. Paragleiterschein für beide Startarten umfasst eine Einweisung durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule im Zuge derer zum Abschluss der Ausbildung fünf Höhenflüge mit mindestens 300m Höhenunterschied durchgeführt worden sein müssen. Die schriftliche Bestätigung über diese durchgeführte Einweisung erfolgt wie bisher mittels „Schulbestätigung“, die zur selbständigen Durchführung von Flügen in Schul- und Übungsbereichen von Zivilluftfahrerschulen berechtigt. Die Schulbestätigung besitzt eine Gültigkeit von drei Jahren und kann nicht verlängert werden.

    Zum Erhalt der Grundberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter mit der Startart Hangstart müssen zusätzlich zur genannten Einweisung insgesamt 40 von einer berechtigten Zivilluftfahrerschule schriftlich bestätigte Höhenflüge nachgewiesen werden, von denen mindestens 25 unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers absolviert wurden. Von diesen 40 Flügen müssen wiederum mindestens 25 Höhenflüge mit einem Höhenunterschied von mindestens 300m und 10 Höhenflüge mit einem Höhenunterschied von mindestens 500m durchgeführt worden sein. Darüber hinaus muss eine Alpeneinweisung absolviert worden sein.

    Inhaber eines Hänge- bzw. Paragleiterscheines mit der Startberechtigung Hangstart hat zum Erhalt der Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart, hat eine entsprechende theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung in einer Zivilluftfahrerschule zu absolvieren, wobei in diesem Fall jedenfalls 10 Windenschleppstarts sowie 10 Startleitungen durchgeführt werden müssen.

    Für den Erhalt der Grundberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter mit der Startart Windenschleppstart hat die praktische Ausbildung 40. Windenschleppstarts sowie 10 Startleitungen jeweils unter Aufsicht und Anleitung eines Fluglehrers zu beinhalten, wobei von diesen 40 Flügen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300m Höhenunterschied und 10 Höhenflüge mit mindestens 500m Höhenunterschied durchgeführt werden müssen.

    Will sodann der Inhaber der Grundberechtigung Windenschleppstart auch die Grundberechtigung für die Startart Hangstart erwerben, so hat er mindestens 20 Hangstarts durchzuführen, wobei mindestens 10 Flüge mit einem Höhenunterschied über 500m neben einer Alpeneinweisung nachgewiesen werden müssen.

    Piloten, die die Grundberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter gleichzeitig für die Startarten Hangstart und Windenschleppstart erwerben wollen, haben insgesamt 40 von einer berechtigten Zivilluftfahrerschule schriftlich bestätigte Höhenflüge nachzuweisen, wobei von diesen 40 Flügen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300m Höhenunterschied und 10 Höhenflüge mit mindestens 500m Höhenunterschied durchgeführt werden müssen. Zusätzlich müssen mindestens 20 Flüge mit der Startart Hangstart und mindestens 10 Flüge mit der Startart Windenschleppstart erfolgt sein.

    Erst die Überlandberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter berechtigt für Durchführung von Streckenflügen, wobei Streckenflüge nunmehr einheitlich für Hänge- und Paragleiter definiert werden, als Überlandflüge mit einer Länge von mindestens 10 km. Vorraussetzung für den Erhalt der Überlandberechtigung ist es, dass der Bewerber die Grundberechtigung für die jeweilige Startart besitzt und mindestens 20 Höhenflüge mit einem Höhenunterschied von mindestens 300m absolviert hat, wobei mindestens 10 Flüge einen Höhenunterschied von mehr als 500m und 10 dieser Flüge eine Flugdauer von jeweils wenigstens einer halben Stunde aufweisen müssen. Mindestens 10 dieser Flüge haben dabei in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers stattzufinden. Diese Flüge sind dabei weiters auf mindestens zwei verschiedenen Fluggeländen durchzuführen.

    Für den Erhalt einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter muss der Pilot seit mindestens 12 Monaten im Besitz der Grundberechtigung für die jeweilige Startart sein und mindestens eine Flugerfahrung im Ausmaß von 100 Höhenflüge besitzen, wovon mindestens 30 Flüge in der jeweiligen Startart einen Höhenunterschied von mindestens 300m aufweisen müssen. In der Ausbildung selber gibt es insofern Änderungen, als nunmehr statt fünf nur noch mindestens ein Einweisungsflug mit einem berechtigten Fluglehrer als Piloten in der jeweiligen Startart durchgeführt werden muss und mindestens 5 Flüge in der jeweiligen Startart mit einem von einer Flugschule entsprechend eingewiesenen Passagier unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines Fluglehrers zu absolvieren ist. Der Passagier in der Ausbildungsphase muss daher nicht mehr wie bisher im Besitz der Grundberechtigung sein, was eine wesentliche Erleichterung darstellt. Die Einweisung des Passagiers in der jeweiligen Startart findet dabei im Rahmen eines speziellen Lehrganges in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule statt. Zur Erlangung der Doppelsitzerberechtigung sind weiters 30. Höhenflüge gemäß einem Flugauftrag einer Zivilluftfahrerschule mit einem Höhenunterschied von wenigstens 300m mit einem eingewiesenen Passagier durchzuführen.

    Zum Erhalt einer Berechtigung für motorisierte Hänge- bzw. Paragleiter hat der Pilot neben einer gültigen Grundberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter eine Überlandberechtigung zu besitzen, sowie nachzuweisen, dass er 100 Starts und Landungen einschließlich 50 Streckenflüge absolviert hat. Die praktische Ausbildung selber hat unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines Fluglehrers im Ausmaß von mindestens 10 Ausbildungsstunden zu erfolgen, wobei unter Berücksichtigung von allfälligen Vorkenntnissen die Ausbildungsstundenanzahl vom praktischen Prüfer auf bis zu 5 Stunden verringert werden kann.

    Für die Berechtigung zur Führung von motorisierten Hänge- bzw. Paragleiter mit Doppelsitzern als verantwortlicher Pilot (Doppelsitzerberechtigung für motorisierte Hänge- bzw. Paragleiter) ist neben der Grundberechtigung für motorisierte Hänge- bzw. Paragleiter noch eine Doppelsitzerberechtigung für nicht motorisierte Hänge- bzw. Paragleiter erforderlich, sowie eine Flugerfahrung im Ausmaß von 50 Stunden mit einsitzig motorisierten Hänge- bzw. Paragleitern. Die Windenfahrerberechtigung wurde nunmehr insofern adaptiert, als es nun nicht mehr erforderlich ist, dass der Windenfahrer im Besitz einer Grundberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter sein muss. Der Bewerber hat eine praktische Einweisung zu absolvieren sowie mindestens 60 auf einer bestimmten Windentype durchgeführte Windenschlepps unter Aufsicht eines Fluglehrers.

    Die Windenfahrerberechtigung gilt dann unbefristet, wobei bei Änderungen der Windetype oder im Falle der Nichtausübung der Berechtigung über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten eine theoretische Einweisung durch eine Zivilluftfahrerschule zu erfolgen hat, die im Windenfahrtenbuch zu beurkunden ist.

    Wesentlichste Neuerung ist es aber, dass nunmehr die Grundberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter entsprechend der jeweiligen Startart unbefristet gültig ist. Nur bei Vorliegen von Zweifeln am bestehen der fachlichen Befähigung ist eine entsprechende Nachschulung durchzuführen. Ausgenommen hievon sind jedoch Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter und einer Berechtigung zur Führung von motorisierten Hänge- bzw. Paragleitern, die alle drei Jahre innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Frist einen Überprüfungsflug durchzuführen haben, dessen Durchführung von einer Zivilluftfahrerschule im Flugbuch zu beurkunden ist, anderenfalls Ruhen der Berechtigung eintritt. Zum Wiederaufleben des Scheines ist neben einem Überprüfungsflug eine Nachschulung vorgenommen werden muss.

    Auch die Lehrberechtigungen werden nunmehr entsprechend den unterschiedlichen Startarten gegliedert. Der Bewerber für eine Lehrberechtigung hat seit mindestens 24 Monaten eine Grundberechtigung für die entsprechende Startart zu besitzen, wie eine Überlandberechtigung. Darüber hinaus ist eine Flugerfahrung von 200 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300m nachzuweisen.

    Die Ausbildungszeit wird nunmehr nicht mehr in Tagen bemessen, sondern in Stunden. Der Bewerber hat nach einem Vorauswahltest einen speziellen Fluglehrerlehrgang, sowie eine Tätigkeit in einer Zivilluftfahrerschule als Fluglehreranwärter und unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers im Ausmaß von 100 Stunden zu absolvieren. Es bleibt dem Bewerber dabei überlassen in welcher Reichenfolge er den praktischen und den theoretischen Teil der Ausbildung ablegt. Nach Ablegung der theoretischen Fluglehrerprüfung eine Fluglehrertätigkeit von 200 Stunden zu absolvieren.

    Inhaber einer Lehrberechtigung für Hängegleiter die eine Berechtigung für Paragleiter beantragen und Inhaber einer Lehrberechtigung für Paragleiter die eine Lehrberechtigung für Hängegleiter beantragen die Durchführung von 200 Höhenflügen mit den beantragten Gerät nachzuweisen, wobei die Flüge einen Höhenunterschied von mindestens 300m aufweisen müssen, wie weit er seine Fluglehrertätigkeit für das beantragte Luftfahrzeug von 200 Stunden nachgewiesen werden muss.

    Die Lehrberechtigung für motorisierte Hänge- bzw. Paragleiter wird dann erteilt, wenn die Durchführung von 50 Streckenflügen mit motorisierten Hänge- bzw. Paragleitern nachgewiesen wird, 10 einwandfreie Einweisungsflüge und ein entsprechender Lehrgang absolviert wurden.

    Dem Inhaber der Lehrberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter ist eine Lehrberechtigung für die Startart Windenschleppstart und zur Ausbildung von Windenfahrern zu erteilen, wenn dieser die Durchführung von 50. Flügen mit der Startart Windenschleppstart sowie 10 einwandfreie Einweisungsflüge unter Aufsicht und Anleitung eines Fluglehrers neben einem entsprechenden Weiterbildungslehrgang nachweist.

    Eine wesentliche Neuerung hat auch die Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung erfahren, zumal jeder Inhaber – unabhängig von einer praktischen Tätigkeit - nachweisen muss, dass er innerhalb der letzten drei Jahre einen vom Österreichischen Aero Club genehmigten entsprechenden Weiterbildungslehrgang für Fluglehrer absolviert hat, anderenfalls Ruhen der Lehrberechtigung eintritt. Im Falle des Ruhens ist neben der Absolvierung eines Weiterbildungslehrgangs eine Lehrpraxis im Ausmaß von mindestens zwei Wochen erforderlich.

    Alle bislang gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellten Hänge- und Paragleiterscheine gelten ab dem 01.06.2006 unter den Vorraussetzungen der nunmehr geltenden ZLPV wobei alle zum 01.06.2006 aufrechten Berechtigungen und damit gültigen Scheine nunmehr unbefristete Gültigkeit besitzen.

    Die vor dem 01.06.2006 begonnen Ausbildungen können fortgeführt werden und können auch entsprechend den bisherigen Regelungen absolviert werden, sofern die Ausbildung und Prüfung vor dem 31.12.2008 abgeschlossen werden. Als Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung.

    Ausdrücklich darauf hinzuweisen ist noch, dass es bezüglich der Berechtigung zur Führung von motorisierten Hänge- bzw. Paragleitern keine äquivalente Regelung in einem anderen Staat gibt. Eine Anerkennung ausländischer Scheine mit ähnlichen Berechtigungen, etwa eingeschränkter Privatpilotenschein, ist derzeit nicht möglich.

    Ausländische, anerkannte Scheine - etwa UL-Berechtigungen - berechtigen daher ausschließlich zur Führung eines Luftfahrzeuges entsprechend der anerkannten Berechtigung und sind nicht der österreichischen Berechtigung für motorisierte Hänge- bzw. Paragleiter gleichgestellt. Sie haben daher alle entsprechend vorgesehenen luftfahrtrechtlichen Regelungen wie etwa Flugplatzzwang etc. einzuhalten.
    Angehängte Dateien

    #2
    AW: ZLPV 2006: Neue Regelungen Juni'06 in Österreich!

    Hallo Uli,

    stimmt nicht ganz. Das meiste, was die neue ZLPV gebracht hat, wurde vorher in Gesprächen zwischen DHV und ÖAeC diskutiert und eine beiderseitige Umsetzung vereinbart. So z.B. die Neuregelung beim Fluglehrer-Praktikum, die Vereinheitlichung GS/HG beim Streckenflug für die B-Lizenz, die Anzahl der Höhenflüge bei der Grundberechtigung, die Ausbildung zur Überlandberechtigung, die Fortbildung der Fluglehrer und noch ein paar Dinge.
    Bei der Tandemausbildung gibt es jedoch Unterschiede, die in der ZLPV ohne unsere vorherige Kenntnis geändert worden sind. Damit muss sich das DHV-Lehrteam noch einmal beschäftigen. Konkret geht es darum, dass in A nun nur noch ein Tandemflug mit Fluglehrer vorgeschrieben ist (was ich für sinnvoll halte), bei uns 5. Außerdem sind die 30 Tandemflüge im Flugauftrag in A nun auch mit eingewiesenem Fußgänger möglich (halte ich für gewagt), bei uns nur mit Lizenzinhabern.

    Da wo die österreichische Seite Nachbesserungen vorgenommen hat (z.B. bei der Windenschleppausbildung), entspricht die Neuregelung ziemlich genau den deutschen Vorschriften.

    Fazit: Die Ausbildung in A und D ist besser harmonisiert als jemals zuvor. Ein paar Sachen werden wir wahrscheinlich anpassen, ein paar kleine Unterschiede werden immer bleiben. Geschafft haben sie das in Österreich durch die unermüdliche ehrenamtliche Arbeit von Mitgliedern des ÖAeC-Lehrteams, besonders Anna Rehrl und Andi Pfister.

    Grüße

    Karl Slezak

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      #3
      AW: ZLPV 2006: Neue Regelungen Juni'06 in Österreich!

      Hallo Karl!

      Danke für die Klarstellung! Dann habe ich wohl einfach mit dem Punkt, der mich
      am meisten interessierte das Pech gehabt, dass er nicht abgesprochen war.
      Sorry, ich wollte mein Post keinesfalls polemisch verstanden wissen.

      Ich war nur sehr darüber erstaunt, dass nicht mal die Fluglehrer und Flugschulen in
      Österreich (einen Monat nach Inkrafttreten!) von den Änderungen gehört hatten!

      Ich freue ich mich auch, dass die sonstige Harmonisierung Reibungslos lief, und
      etwas für die Piloten erreicht werden konnte!

      Viele Grüsse,
      Ulli

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        #4
        AW: ZLPV 2006: Neue Regelungen Juni'06 in Österreich!

        Dann stellt sich mir nur noch die Frage, wie das denn jetzt bei uns geregelt ist, die fliegerische Übung nachzuweisen.
        Möglicherweise hab ich's irgendwo übersehen, aber ich hab dazu nach der Neuerung in Österreich keine klare Info gefunden, ob der DHV irgendwie darauf reagiert hat oder noch reagiert.

        Nachdem der Checkflug in Österreich nicht mehr existiert, könnten wir doch bei uns in Deutschland mit unseren Nachbarn gleichziehen und diesen Nachweis in dieser Form ebenfalls abschaffen, oder?

        An die Flugboch-Regelung glaube ich persönlich überhaupt nicht, weil die meisten Piloten verantwortungsvoll sind und sowieso entsprechend vorsichtig wieder einsteigen, wenn sie eine längere Pause hatten. Die anderen, die nicht so vernünftig sind, werden wohl kaum davor abschrecken, einfach ein paar Flüge
        in's Flugbuch zu schreiben und dann halt doch einfach so loszufliegen.

        Ich hab kein Problem damit und fliege eh so oft, daß mich das mit den Flügen nachzuweisen nicht juckt. Ich glaub nur nicht an diese Regelung.

        Schöne Grüße und viiiel Gelegenheit, die fliegerische Übung am Leben zu erhalten,

        Günter

        Kommentar


          #5
          AW: ZLPV 2006: Neue Regelungen Juni'06 in Österreich!
          „Sorge Dich nicht, fliege!“






          Solltest Du wirklich etwas übersehen haben, kann es sich nur um eine bürokratische Formalität handeln, denn:

          Gleichgültig was Du im Leben tust (ich meine etwas dem Fliegen ungefähr vergleichbares) , wenn Du es ohne es zu können tust, z.B. aus Mangel an Übung, begibst Du dich so auch so in Gefahr, gleichgültig ob es „irgendwo auch noch geschrieben steht“.

          Dazu reicht einfach der „gesunde Menschenverstand“, auch „Commonsense“ trifft die Sache ganz gut.

          Warum also fragen? Soll jemand uns solch einfache Dinge noch aufschreiben? Das wurde doch bedeuten, dass man uns den „gesunden Menschenverstand“ nicht zutraut! Oder?

          Vielleicht hat Ö, was Commonsense an get, mal die Nase vorn! Währe nicht schlecht!


          C
          Zuletzt geändert von Cacao; 04.07.2006, 15:45.

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            #6
            AW: ZLPV 2006: Neue Regelungen Juni'06 in Österreich!

            Zitat von UlrichPrinz
            Ich war nur sehr darüber erstaunt, dass nicht mal die Fluglehrer und Flugschulen in
            Österreich (einen Monat nach Inkrafttreten!) von den Änderungen gehört hatten!

            Mich nicht,

            nachdem weder die ZLPV noch andere geänderte Verordnungen oder Gesetze öffentlich via Lautsprecher in sämtlichen Gemeinden Österreichs verlesen werden, müssten sich die Flugschulen resp. Lehrer schon die ZLPV zur Hand nehmen und selbige durchlesen.

            Das dürfte zumindest bei Deiner Flugschule nicht der Fall gewesen sein. Dass es in der ZLPV Novelle einige gravierende Änderungen (u. a. Einführung JAR-FCL in A) geben wird, war schon lange klar und deshalb wurde diese Novelle auch mit Hochspannung erwartet.

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