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Nachtfluglizenz GS

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    Nachtfluglizenz GS

    Hallo Leute,

    kann mir jemand sagen wie ich zu einer nachtfluglizenz für's gleitschirmfliegen in deutschland komme? Reicht die nachtfluglizens für fallschirm aus?

    Oder sind flüge in der nacht mit gleitschirmen von dhv wegen streng verboten? Müsste man demnach das gütesiegel entfernen, dem gleitschirm einen anderen namen geben und sich eine allgemeinverfügung vom land besorgen damit es legal ist?!?

    Ich bin für jeden hinweis dankbar der mir weiter helfen kann. Also die jungs die in innsbruck nachts die nordkette runter sind haben mich beeindruckt. Das fand ich cool, aber die hatten m.E. eine nachtsprunglizenz.

    CU

    #2
    AW: Nachtfluglizenz GS

    Grad jetzt wo Vollmond ist und überall Schnee rumliegt ist es doch taghell...

    Leider ist nur grad a bisserl viel Wind - obwohl, man könnte doch aus versehen beim Groundhandling auf dem Gipfel abheben

    denk mal drüber nach
    Markus

    Kommentar


      #3
      AW: Nachtfluglizenz GS

      Komm grad heim und bin hin geflogen-ohne lizenz,
      Hoffentlich komm ich damit durch.
      Gute Nacht

      Kommentar


        #4
        AW: Nachtfluglizenz GS

        Zitat von Richy Roth Beitrag anzeigen
        Komm grad heim und bin hin geflogen-ohne lizenz,
        Hoffentlich komm ich damit durch.
        Gute Nacht
        richy richy aber aber

        ihl piti
        www.flytours.ch

        Kommentar


          #5
          AW: Nachtfluglizenz GS

          so´ne allgemeine nachtsprunglizenz ....

          Thomas

          Kommentar


            #6
            AW: Nachtfluglizenz GS

            Zitat von Sushi-Express Beitrag anzeigen

            Ich bin für jeden hinweis dankbar der mir weiter helfen kann. Also die jungs die in innsbruck nachts die nordkette runter sind haben mich beeindruckt. Das fand ich cool, aber die hatten m.E. eine nachtsprunglizenz.
            Hi Sushi,

            In A sind für Paragleiter Nachtsichtflüge nicht vorgesehen.


            Und bevor ich wieder als Spaßbremse, Paragraphenreiter, Blockwart, usw... betitelt werde: Machts was wollts, aber es sollte Euch zumindest klar sein, dass es icht legal ist.

            Kommentar


              #7
              AW: Nachtfluglizenz GS

              Zitat von JHG Beitrag anzeigen
              Hi Sushi,

              In A sind für Paragleiter Nachtsichtflüge nicht vorgesehen.


              Und bevor ich wieder als Spaßbremse, Paragraphenreiter, Blockwart, usw... betitelt werde: Machts was wollts, aber es sollte Euch zumindest klar sein, dass es icht legal ist.
              Hi JHG,

              deshalb sind die jungs in innsbruck ja auch nicht mit "paragleitern" nachts die nordkette runter sondern mit "speedflyern". Das ist per definiton ein riesen unterschied, für speedflyer ist der dhv nicht zuständig und hat (nocht nicht) per gesetz, im namen aller mitglieder, regulierend, bis in alle ewigkeit, dass fliegen bei nacht verboten. Als es in deutschland noch die allgemeinverfügung für paragleiter gab, war m.E. weniger mit paragleitern VERBOTEN als heute.

              Ich wollte damit nur aufzeigen, dass es für viele heute schon als selbstverständlich VERBOTEN gillt. Ich besitze eine nachtsprunglizenz für fallschirme und ich nehme es eben nicht für selbstverständlich hin, daß flüge nachts mit gleitschirmen verboten sind!

              Müsste ich demnach mein gleitschirm bei den fallschrimspringern prüfen lassen, damit ich das darf? (Boh ich komm mir vor wie ein schuljunge, der bei papa betteln muss)

              CU

              Kommentar


                #8
                AW: Nachtfluglizenz GS

                Ui Sushi, da liegt aber Einiges im Argen

                [Gebetsmühle]
                Innsbruck liegt meines Wissens immer noch in Österreich und da ist der DHV sowieso nicht zuständig und war es auch nie. Das österreichische Luftrecht unterscheidet sich in einigen Punkten vom deutschen. Es gilt übrigens auch das deutsche Grundgesetz in A nicht
                [/Gebetsmühle]

                Im Prinzip ist es ganz einfach:

                Zitat von § 45 LVR
                Nacht-Sichtflüge

                § 45. (1) Nacht-Sichtflüge sind - außer im Flugplatzverkehr nicht
                kontrollierter Flugplätze und soweit im Abs. 5 und 5a nichts anderes
                bestimmt wird - nur als kontrollierte Flüge zulässig.
                (2) Soweit im Abs. 5 und 5a nichts anderes bestimmt wird, dürfen
                Nachtsichtflüge nur durchgeführt werden bei:
                1. Flugsicht mindestens 5 km,
                2. Horizontaler Abstand von den Wolken mindestens 1,5 km,
                3. Vertikaler Abstand von den Wolken mindestens 300 m und
                Erdsicht,
                4. Bodensicht mindestens 5 km, sofern diese von einem von der
                zuständigen Behörde bevollmächtigten Beobachter gemeldet
                wird.
                (3) Wird ein Flug als Nacht-Sichtflug begonnen, so ist der
                Flugplan spätestens 30 Minuten vor dem Abflug abzugeben, wenn der
                Flug nicht ausschließlich im Flugplatzverkehr oder mit Hubschraubern
                gemäß Abs. 5 und 5a durchgeführt werden soll. Wird ein bei Tag
                begonnener Sichtflug als Nacht-Sichtflug fortgesetzt, so ist
                spätestens zehn Minuten vor dem Zeitpunkt, ab welchem der Flug als
                Nacht-Sichtflug durchgeführt werden soll, der Flugplan abzugeben und
                eine Freigabe zur Durchführung des Nacht-Sichtfluges einzuholen.
                (4) Freigaben für Nacht-Sichtflüge dürfen nur für Flüge beantragt
                werden, die nicht als Instrumentenflüge durchgeführt werden können.
                Dies gilt jedoch nicht für Nacht-Sichtflüge, die ausschließlich im
                Flugplatzverkehr durchgeführt werden sollen, sowie für
                Ausbildungsflüge im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule oder für
                Prüfungsflüge.
                (5) Nacht-Sichtflüge mit Hubschraubern zur Durchführung von
                Ambulanz- oder Rettungsflügen (§ 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz-
                und Rettungsflugverordnung, BGBl. Nr. 126/1985) oder für damit
                unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge (wie insbesondere
                Rückflüge vom Einsatzort) sind mit Zustimmung der
                zuständigen Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) außerhalb
                kontrollierter Lufträume als nicht kontrollierte Flüge und bei
                Wetterbedingungen zulässig, die unter den im § 45 Abs. 2
                umschriebenen Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer
                Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht,
                Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen,
                daß er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen
                Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.
                (5a) Abs. 5 gilt auch für Trainingsflüge von Luftfahrtunternehmen,
                welche Ambulanz- und Rettungsflüge durchführen. Derartige Flüge
                dürfen zu Trainingszwecken einmal pro Monat bis längstens 22.30 Uhr
                Lokalzeit im Radius von 15 Kilometer um den Flugplatz mit der
                Maßgabe durchgeführt werden, dass die Wetterbedingungen des Abs. 2
                eingehalten werden.
                (6) Eine gemäß Abs. 5 und 5a erforderliche Zustimmung ist zu
                erteilen, soweit die Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die
                Verkehrslage gewährleistet ist. Sie ist insoweit mit Befristungen,
                Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten zu erteilen, als dies
                mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
                (7) Nacht-Sichtflüge im Sinne dieser Verordnung dürfen mit
                Zivilluftfahrzeugen nur von Inhabern einer gültigen Sicht-Nachtflug-
                oder Instrumentenflugberechtigung, ansonsten nur zu
                Ausbildungszwecken unter der unmittelbaren Aufsicht eines befugten
                Fluglehrers durchgeführt werden.
                (8) Nacht-Sichtflüge werden, entsprechend der jeweiligen
                Luftraumklassifizierung, wie Sichtflüge gestaffelt, getrennt oder
                mit Verkehrsinformationen versehen.
                (9) Nacht-Sichtflüge dürfen nur unter Verwendung eines
                Transponders (Mode C) durchgeführt werden.
                (10) Der Pilot eines Nacht-Sichtfluges hat den Flug so zu planen
                und durchzuführen, dass auf seiner Flugstrecke die Hindernisfreiheit
                und das Verbleiben im kontrollierten Luftraum gewährleistet sind.
                Wenn Du diese Bedingungen erfüllen kannst darfst in A Nachscihtfliegen, sonst nicht. Vielleicht gibts in Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen von der ACG.

                Alles klar ?
                Zuletzt geändert von JHG; 27.10.2007, 11:40.

                Kommentar


                  #9
                  AW: Nachtfluglizenz GS

                  Zitat von JHG Beitrag anzeigen
                  Ui Sushi, da liegt aber Einiges im Argen

                  [Gebetsmühle]
                  Innsbruck liegt meines Wissens immer noch in Österreich und da ist der DHV sowieso nicht zuständig und war es auch nie. Das österreichische Luftrecht unterscheidet sich in einigen Punkten vom deutschen. (Deshalb nutzt auch das deutsche Grundgesetz in dem Zusammenhang nix )
                  [/Gebetsmühle]

                  Im Prinzip ist es ganz einfach:



                  Wenn Du diese Bedingungen erfüllen kannst darfst in A Nachscihtfliegen, sonst nicht. Vielleicht gibts in Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen von der ACG.

                  Alles klar ?

                  Hi JHG,

                  danke für den auszug aus dem österreichischen flugrecht.
                  Mit innsbruck war nur ein beispiel, der dhv glaubte ja mal, dass seine gütesiegel dort anerkannt sind, im nachhinein stellte sich heraus, war nie so, keine gesetzesgundlage dafür vorhanden (nur versicherungstechnische vereinbarungen). Hab bei meiner haftpflicht auch auf "weltweit" erweitert, macht sinn.

                  Hast du zufällig einen auszug aus dem deutschen flugrecht, wo die straftat erleutert wird, wenn man es mit dem gleitschirm macht, nachts meine ich?

                  CU

                  Kommentar


                    #10
                    AW: Nachtfluglizenz GS

                    @Sushi,

                    leider nein.

                    Kommentar


                      #11
                      AW: Nachtfluglizenz GS

                      Fuer Deutschland ist die Frage "Nachtflug mit Gleitschirm?" in §33 LuftVO geregelt:

                      "Fluege nach Sichtflugregeln bei Nacht mit Luftsportgeraeten, ausgenommen einsitzige Sprungfallschirme, sind nicht erlaubt."

                      Ergaenzung: Verstoesse (vorsaetzlich oder fahrlaessig) sind keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit gemaess §43 Nr. 31 LuftVO im Sinne des §58 Abs 1. Nr. 10 LuftVG. Verstoesse koennen mit Bussgeldern bis zu EUR 50.000 belegt werden (§58 Abs. 2 LuftVG).
                      Zuletzt geändert von audacium; 27.10.2007, 12:31. Grund: Ergaenzung

                      Kommentar


                        #12
                        AW: Nachtfluglizenz GS

                        @Sushi-Express

                        Danke für die Blumen. Nur zuviel der Ehre, deshalb muss ich dich leider korrigieren. Der DHV entwirft weder für Österreich noch für Deutschland das Luftrecht.
                        Und welche Gütesiegel in Österreich anerkannt sind und welche nicht entscheidet auch nicht der DHV. Wenn du meinst, dass die luftrechtlichen Bestimmungen (bzw. deren Ausführungen) für Gleitschirme in Österreich falsch sind, dann wende dich doch einfach an den österreichischen Verband. Der gibt dir sicher gerne Auskunft.
                        Schöne Flüge

                        ForumAdmin
                        Richard Brandl

                        Kommentar


                          #13
                          AW: Nachtfluglizenz GS

                          Zitat von audacium Beitrag anzeigen
                          Fuer Deutschland ist die Frage "Nachtflug mit Gleitschirm?" in §33 LuftVO geregelt:

                          "Fluege nach Sichtflugregeln bei Nacht mit Luftsportgeraeten, ausgenommen einsitzige Sprungfallschirme, sind nicht erlaubt."

                          Ergaenzung: Verstoesse (vorsaetzlich oder fahrlaessig) sind keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit gemaess §43 Nr. 31 LuftVO im Sinne des §58 Abs 1. Nr. 10 LuftVG. Verstoesse koennen mit Bussgeldern bis zu EUR 50.000 belegt werden (§58 Abs. 2 LuftVG).
                          ok danke. Leider steht dort nicht ausgenommen einsitzige "gleitsegel".... Ob ich damit durchkomme wenn ich darauf bestehe, dass es sich bei meinem gleitsegel um einen einsitzigen sprungfallschirm handelt, gütesiegel müsste dann bestimmt ab, sonst wäre es zu offensichtlich, oder?

                          CU

                          Kommentar


                            #14
                            AW: Nachtfluglizenz GS

                            Zitat von audacium
                            Du kannst legal in Deutschland mit dem Gleitschirm keinen Nachtflug machen.
                            Vergebene Liebesmühe!

                            Er wird es vermutlich trotzdem machen. Gehört vermutlich zu den ellbogengebrauchenden Querulanten, die ich schon an manchen Startplätzen erlebt habe. Vermutlich auch etwas lautstark im Gehabe.

                            Mann, so ganz ungeregelt kann es halt nicht zugehen, sonst hätten wir Anarchie!
                            Zu viele auf einem Haufen, verstehst Du?

                            Und aus nem Speedschirm z.B. machste auch keinen Sprungfallschirm. Die die Dich dann unten ev. erwarten, sind auch net dumm.

                            Flieg doch Nachts, machs, hab auch schon welche gesehen, die bei völliger Dunkelheit quikend und spitze Schreie ausstoßend, vor lauter Anspannung, runterkamen.

                            Mann aber auch!
                            Grüßle,
                            Wolfgang http://www.dgf-fn.de/

                            Kommentar


                              #15
                              AW: Nachtfluglizenz GS

                              Naja wenn es zu Dunkel ist kann man ja mit Nachtsichtgerät fliegen!
                              Zuletzt geändert von Isaila; 27.10.2007, 14:51. Grund: Fehlerteufel

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