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Gültigkeit eines Flugkurses im Ausland

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    Gültigkeit eines Flugkurses im Ausland

    Hallo, ich bin Zur zeit in Indien und überlege einen Gleitschirmkurs zu machen. Nun stellt sich mir die Frage der Gültigkeit einer Ausländischen Lizenz in Deutschland als Deutscher. Bzw. "Zertifikat und Logbuch". Werden die Flüge anerkannt und nur das Nachholen der Theorie für deutsches Recht ist notwendig?
    Welchen Unterschied bezüglich der Flugerlaubnis macht es für mich wenn ich später in Deutschland fliegen möchte mit oder ohne IPPI Card?

    Ich habe bereits eine deutsche Hängegleiter Lizenz, damit sollte sich zumindest die Nachprüfung für Deutsches Luftrecht erübrigen, oder?

    Vielen Dank
    Muud

    #2
    AW: Gültigkeit eines Flugkurses im Ausland

    Es kommt nicht darauf an, ob Du Deutscher bist, sondern wo Dein Wohnsitz ist. Sobald Du wieder in Deutschland wohnst, darfst Du mit einer indischen Lizenz hier nicht mehr fliegen. Was dann genau evtl. anerkannt wird, ist eine Einzelfallentscheidung. Automatisch wird ausschließlich eine Österreichische Lizenz anerkannt. Genaueres hierzu kann der DHV dir im Einzelfall nach Prüfung Deiner Unterlagen sagen. Üblicherweise erkennt der DHV aber nur einen Teil an, da die Ausbildungsinhalte im Ausland kaum jemals völlig identisch sein dürften - Du kommst also vermutlich nicht umhin, hier noch wieder zu einer Schule zu gehen. Dein Drachenschein dürfte ebenfalls eine gewisse Erleichterung bewirken.

    Insgesamt wirst Du vermutlich einige Ausbildungsinhalte plus die Praxisprüfung nachmachen müssen. Den DHV kannst Du übrigens auch umgehen, indem Du direkt mit einer Schule (in D oder AT) verhandelst, was sie anerkennen wollen. Alles wird es aber auch dann nicht sein, denn die wollen ja auch noch was verdienen.

    Persönlich empfinde ich die Regelung übrigens - insbesondere für Leute, die längere Zeit im Ausland gelebt haben und dort angefangen haben mit dem Fliegen - als zu (und auch unnötig) restriktiv. Aber so ist es aktuell geregelt.
    Wenn es piept - eindrehen...

    Kommentar


      #3
      AW: Gültigkeit eines Flugkurses im Ausland

      § 28 Anerkennung von Lizenzen und Berechtigungen (LuftVZO)

      (1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Lizenzen, Berechtigungen und Nachweise über Sprachkenntnisse berechtigen nur zum Führen oder Bedienen von Luftfahrzeugen, die in dem Staat oder Gebiet, in dem die Lizenz erteilt oder als gültig anerkannt worden ist, eingetragen sind. Die Anforderungen, nach denen die Lizenz erteilt oder als gültig anerkannt ist, müssen den Mindestanforderungen nach Artikel 33 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 411) entsprechen. § 20 Abs. 2 bleibt unberührt. Satz 2 gilt nicht für Lizenzen für Luftsportgeräteführer.
      (2) Lizenzen nach Absatz 1 für eine Betätigung als Luftfahrtpersonal, die nach den Anforderungen der Joint Aviation Authorities (JAR-FCL 1, 2, 3 und 4) erteilt wurden, sind mit den damit verbundenen Rechten und Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannt. Die Staaten, deren Lizenzen, Tauglichkeitszeugnisse, Berechtigungen, Nachweise über Sprachkenntnisse und Anerkennungen für Prüfer, Ausbildungsbetriebe sowie flugmedizinische Sachverständige allgemein anerkannt sind, werden vom Luftfahrt-Bundesamt in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht. § 28a bleibt unberührt.
      (3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann einer Lizenz nach Absatz 1, die einem deutschen Staatsangehörigen erteilt worden ist, für Flüge im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung verweigern, wenn sich Tatsachen dafür ergeben, dass der Inhaber für die Tätigkeit ungeeignet ist.
      (4) Lizenzen nach Absatz 1 für eine Betätigung als Luftfahrtpersonal können für das Führen und Bedienen von Luftfahrzeugen, die in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, allgemein oder im Einzelfall anerkannt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung gewährleistet ist. Die Anerkennung kann von dem Nachweis der Eignung nach den Vorschriften dieser Verordnung sowie der fachlichen Voraussetzungen, der Fähigkeiten und Kenntnisse nach den Bestimmungen gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 abhängig gemacht werden. Die allgemeine Anerkennung und die Anerkennung im Einzelfall werden von dem Luftfahrt-Bundesamt, für Luftsportgeräteführer von dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes erteilt. Auf Anforderung sind dem Luftfahrt-Bundesamt die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen gültigen Unterlagen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 vorzulegen. Die Anerkennung kann eingeschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden. Der ausländische Luftfahrerschein und die Bescheinigung über die Anerkennung im Einzelfall sind bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen. Die Beschränkung nach Satz 1 auf Luftfahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, gilt nicht für Luftsportgeräte nach § 1 Abs. 4.
      (5) Für anerkannte Lizenzen und Berechtigungen kann die zuständige Stelle auf Antrag entsprechende deutsche Ausweise erteilen. § 20 Abs. 2 bleibt unberührt.


      Fazit: Sätze 1 und 2 gelten nicht für Luftsportgeräteführer. Es kommt auf das Wohlwollen des Beauftragten (nach § 31c) an und ggf. auf das Luftfahrtbundesamt. Einzelfälle würde ich deshalb u.a. auch mit dem LBA diskutieren.

      Im Auftrag
      Bernd

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