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LuftBO für Luftsportgeräte nicht anwendbar (Urteil LG Köln)

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    LuftBO für Luftsportgeräte nicht anwendbar (Urteil LG Köln)

    Hallo,

    aus einem Urteil des LG-Köln, 24 O 553/03, (Versicherungsfall):
    Auszug:
    Eine unmittelbare Anwendung scheidet nach dem unzweifelhaften Wortlaut des §1 LuftBO aus. Gemäß § 1 Abs. 1 Zitt. 1 LUftBO regelt die Verordnung den Betrieb von Luftfahrzeugen, die in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen sind. Die Tecxxx ist indes nicht in der Luftfahrzeugrolle, sondern lediglich im Luftsportgeräteverzeichnis im Sinne des §14 Abs. 2 LUftVZO eingetragen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass die Luftfahrzeugrolle sowie das Luftsportgeräteverzeichnis als "identisch" angesehen werden können. Zwar handelt es sich in beiden Fällen um Luftfahrzeugregister. Der Gesetz- und Verordnungsgeber trennt indes sauber zwischen beiden Registern, wie die Vorschriften §14 LuftVZO,§1c und 64 LUftVG zeigen.
    Zitat Ende

    Für die nicht registrierten Luftsportgeräte Gleitschirm und Hängegleiter demnach auch so?

    Haben wir hier Rechtsanwälte im Forum die das erklären könnten?

    Im Auftrag
    Bernd
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