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Haftpflichtversicherung für ausländische Gastpiloten

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    Haftpflichtversicherung für ausländische Gastpiloten

    Hallo,
    ein Kollege aus USA ist für 2 Jahre nach Ramstein versetzt worden und wollte in der Zeit auch hier in Europa Gleitschirmfliegen.
    Von der Flugerlaubnis her kein Problem (IPPI Card vorhanden) aber ich blicke nicht durch, wenn es um die Haftpflichtversicherung geht, die man hier und auch in unseren Nachbarländern braucht.

    Anstoß ist folgender Paragraph:
    § 113 VVG
    Pflichtversicherung
    .

    (1) Eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht (Pflichtversicherung), ist mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen.
    Jetzt kann es sein, daß die Versicherungsgesellschaft der USHPA so etwas nicht abdeckt.
    Mit dem DHV habe ich abgekärt, daß er nur dann mitversichert ist, wenn sein Wohnort in D ist. Aber ich glaube Ramstein gilt als U.S Territorium.

    Daher meine Frage: Gibt es eine Versicherung, die so etwas für Ausländer für Flüge in D und den Alpenraumländern anbietet? Theoretisch müßten das Problem auch Wettkampfpiloten haben, die hier Wettebewerbe fliegen..

    Gruß Guido

    #2
    AW: Haftpflichtversicherung für ausländische Gastpiloten

    Mit dem DHV habe ich abgekärt, daß er nur dann mitversichert ist, wenn sein Wohnort in D ist. Aber ich glaube Ramstein gilt als U.S Territorium.
    Das stimmt in zweierlei Hinsicht nicht:

    1. Weder Botschaften noch Ramstein ist extraterritorial. Das ist eine "urban legend". Nachzulesen beim deutschen Bundestag:
    https://www.bundestag.de/resource/bl...7-pdf-data.pdf
    Ausländische Militärliegenschaften in Deutschland sind kein „extraterritoriales“ Gebiet des Ent-sendestaates. Die Militärbasis Ramstein liegt auf deutschem Hoheitsgebiet
    2. Dein Kollege ist auch nicht irgendwie mitversichert. Die Haftpflicht muß er separat abschließen. Der DHV hantiert mit dem HDI die Regelung, daß sie nur dt. Bürger oder Leute mit Wohnsitz in D versichern. Da Dein Kollege mit Ramstein einen Wohnsitz in Deutschland haben wird, kann er sich für die 2 Jahre beim DHV versichern. Danach fliegt er wieder aus der Versicherung raus bzw. die wird dann gekündigt von der Versicherung, wenn es nicht mehr hier wohnt.
    Es gibt noch andere Anbieter der Haftpflicht, die haben ggf. andere Vorbedingungen. Ich vermute, die wollen mindestens nen Wohnsitz in der EU.
    Hintergrund ist übrigens, daß unsere Haftpflicht im internationalen Vergleich ein sehr gutes Preis-Leistungsverhältnis hat und weltweit gültig ist. Die würden sonst viele ausländischen Piloten haben wollen.
    Wenn es piept - eindrehen...

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      #3
      AW: Haftpflichtversicherung für ausländische Gastpiloten

      So sieht es aus!!! Marcel1 hat es auf den Punkt gebracht.

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        #4
        AW: Haftpflichtversicherung für ausländische Gastpiloten

        O.k. vielen Dank für die Info.
        Mir ist schon klar, daß der DHV selber nicht versichert. Der DHV war so nett und hatte bei der HDI für mich nachgefragt.

        Gruß Guido

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          #5
          AW: Haftpflichtversicherung für ausländische Gastpiloten

          Das ist doch jetzt mal ein sehr erfreuliches und vorbildliches Beispiel wie man dieses Forum nutzen kann.
          Ein Kollege fragt etwas, einer antwortet qualifiziert, ein anderer lobt, der Treat Ersteller freut sich und alle sind zufrieden.

          Geht doch

          Kommentar


            #6
            AW: Haftpflichtversicherung für ausländische Gastpiloten

            Sorry, wenn ich hier mal ein wenig Threadnapping betreibe.

            Aber wie sieht es aus, wenn man als DHV-Mitglied im Ausland fliegt?
            Liegt da auch eine Deckung vor oder gibt es hier Einschränkungen?


            Hintergrund ist der, dass mir der Zirkus hier in Spanien gewaltig auf die Socken geht.
            Jede Region versucht ihre eigenen Bestimmungen zu machen und hier in katalonien besipielsweise muss man 2 Wochen vorher bescheid gebenen, wenn man vor hat in einem anderen Land zu fliegen, damit man auch entsprechende Deckung hat.
            Da Katalonien an Frankreich grenzt und man auch mal gerne spotan auf die ander Seite zum fliegen will, weil es südlich der Pyrenäen nicht ghet, eine äusserst dumme Regelung.

            Ich müsste halt nur meine Lizenz umschreiben lassen bzw. notwendige Prüfungen nochmals ablegen.

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              #7
              AW: Haftpflichtversicherung für ausländische Gastpiloten

              Bitte noch darauf achten, dass die Versicherung Wohnsitz oder Flüge in den USA nicht explizit ausschließt. Hintergrund ist, dass ein Geschädigter evt. in den USA Schadenersatzansprüche geltend machen kann, und diese i.d.R. exorbitanten Summen wollen Versicherer nicht übernehmen. (Z.B. die sonst durchaus empfehlenswerte AIR&MORE Versicherung)

              Kommentar


                #8
                AW: Haftpflichtversicherung für ausländische Gastpiloten

                Aber wie sieht es aus, wenn man als DHV-Mitglied im Ausland fliegt?
                Liegt da auch eine Deckung vor oder gibt es hier Einschränkungen?
                Wie bereits gesagt:

                Die Deckung gilt weltweit.

                Bei der Halter-Haftpflichtversicherung gilt §4 I., Ziffern 1. und 3. der Haftpflichtversicherungs-Bedingungen (AHB-Lu
                2008, Lu H 1) gestrichen.
                Stattdessen sind Schadenfälle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn sie sie dadurch entstehen, dass das Luftsportgerät nicht ordnungsgemäß nach den deutschen Lufttüchtigkeitsforderungen für Hängegleiter und Gleitsegel oder nach den Europäischen Normen zur Ausrüstung für das Gleitschirmfliegen mustergeprüft ist oder keine ordnungsgemäße Erprobungserlaubnis oder sonstige Betriebserlaubnis besteht.
                darauf zurückzuführen sind, dass der Pilot keinen ordnungsgemäßen Luftfahrerschein besitzt oder sich nicht in einer ordnungsgemäßen Ausbildung befindet.

                ----------

                Keine Ahnung, ob eine spanische Lizenz als ordnungsgemäßer Luftfahrerschein gilt - nachfragen!
                In Deutschland dürfte man unter der Gastflugregelung damit fliegen, so lange man nicht in Deutschland wohnt. Einen Auslandsdeutschen mit Wohnsitz in Spanien würde der DHV/HDI versichern nach Vorlage des Passes. Mitgliedschaft beim DHV käme von den Kosten her hinzu, da die Versicherung nur für Mitglieder möglich ist.
                Die komplette Abwicklung macht der DHV und bekommt hierfür eine Vergütung vom HDI. Bei Fragen also an den DHV wenden.
                Zuletzt geändert von marcel1; 20.03.2019, 21:03.
                Wenn es piept - eindrehen...

                Kommentar


                  #9
                  AW: Haftpflichtversicherung für ausländische Gastpiloten

                  gio_o, wichtig für deinen Freund wäre auch zu klären, ob er nicht sogar die deutsche Lizenz braucht, wegen Wohnsitz in D.
                  Deutscher Gleitschirmverband und Drachenflugverband, Beauftragter des Bundesministers für Verkehr, Erteilung von Erlaubnissen und Berechtigungen für Piloten,Gleitschirm- und Drachenflugschulen und Geländen,Musterprüfstelle für Gleitschirme und Hängegleiter

                  Kommentar


                    #10
                    AW: Haftpflichtversicherung für ausländische Gastpiloten

                    Zitat von thomas m Beitrag anzeigen
                    gio_o, wichtig für deinen Freund wäre auch zu klären, ob er nicht sogar die deutsche Lizenz braucht, wegen Wohnsitz in D.
                    https://www.dhv.de/piloteninfos/ausb...n-deutschland/
                    Dies gilt nur für Piloten mit dauerhaftem Wohnsitz in Deutschland (ist hier nicht der Fall):

                    (1) Wer seinen Wohnsitz dauerhaft im Ausland hat, darf in Deutschland gemäß der Gastflugregelung mit seiner heimischen Lizenz in Kombination mit der IPPI-Card der FAI Level 4 oder 5 fliegen. Eine Halterhaftpflichtversicherung nach deutschen Bestimmungen abgeschlossen zu haben ist Voraussetzung.
                    Gruß Guido

                    Kommentar


                      #11
                      AW: Haftpflichtversicherung für ausländische Gastpiloten

                      Ab wann ist es "dauerhaft"?. 2 Jahre ununterbrochen sieht ja nicht gerade nach temporärem Aufenthalt aus.
                      Zuletzt geändert von thomas m; 24.03.2019, 22:00.

                      Kommentar


                        #12
                        AW: Haftpflichtversicherung für ausländische Gastpiloten

                        Dies gilt nur für Piloten mit dauerhaftem Wohnsitz in Deutschland (ist hier nicht der Fall):
                        Normalerweise reicht Wohnsitz hierzulande angemeldet = keine Gastflugregelung. Die Umkehrung von "dauerhaft im Ausland" ist leider nicht "dauerhaft im Inland" sondern "auch nur kurzfristig im Inland". Wobei der Wohnsitz Begriff von Bedeutung ist. Ein Tourist begründet keinen Wohnsitz hier. Wer ne Wohnung mietet und >6 Monate bleibt zum Arbeiten hingegen i.d. Regel schon.

                        Im Zweifel beim DHV explizit bestätigen lassen, ob/daß sie hier ne Ausnahme machen. Sonst halt anfragen, was anerkannt wird und was nicht.
                        Wenn es piept - eindrehen...

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                          #13
                          AW: Haftpflichtversicherung für ausländische Gastpiloten

                          Normalerweise reicht Wohnsitz hierzulande angemeldet = keine Gastflugregelung. Die Umkehrung von "dauerhaft im Ausland" ist leider nicht "dauerhaft im Inland" sondern "auch nur kurzfristig im Inland". Wobei der Wohnsitz Begriff von Bedeutung ist. Ein Tourist begründet keinen Wohnsitz hier. Wer ne Wohnung mietet und >6 Monate bleibt zum Arbeiten hingegen i.d. Regel schon.
                          Juristen mögen mich bitte korrigieren (Definition ständiger Wohnsitz, Google):

                          «Ort der ständigen Niederlassung» einer (natürlichen) Person (§7 Abs. 1 BGB). Bei juristischen Personen spricht man statt dessen einfach von deren «Sitz». Der Wohnsitz ist von besonderer Bedeutung als Erfüllungsort von Schulden und allgemeiner Gerichtsstand einer Person. Eine Person kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben (§7 Abs. 2 BGB). Durch einen nur vorübergehenden Aufenthalt wird kein Wohnsitz begründet (zum Beispiel bei auswärtigem Schul- oder Universitätsbesuch, während des Wehrdienstes, einer Freiheitsstrafe oder bei vorübergehendem Einsatz von Arbeitnehmern an anderen Orten).

                          ...wird dadurch begründet, dass sich jemand an einem Ort ständig niederlässt mit dem Willen, den Ort zum Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen; § 7 ff. BGB.

                          Kommentar


                            #14
                            AW: Haftpflichtversicherung für ausländische Gastpiloten

                            Wie gesagt, mit dem DHV abklären: ist dessen Entscheidung, wie er das auslegt. Ich bin bei 2 Jahren skeptisch.
                            Wenn es piept - eindrehen...

                            Kommentar


                              #15
                              AW: Haftpflichtversicherung für ausländische Gastpiloten

                              Hallo,

                              habe eine ähnliche Fragestellung. Ich bin auf der Suche nach einer weltweiten (so weltweit wie möglich halt..) Gleitschirm Haftpflichtversicherung.

                              Allerdings ist mein (einziger) Wohnsitz in Singapur. DHV sowie Air and More als Beispiel verlangen leider nach einem Wohnsitz in DE und/oder AT, sonst keine Versicherungsdeckung. Einen Wohnsitz anzumelden ist aus verschiedenen Gründen keine Option.

                              Habt ihr vielleicht eine Idee, welche Versicherungen das anbieten oder andere Lösungen?

                              Danke

                              lg

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