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Zwangsübernachtung in Tirol

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    Zwangsübernachtung in Tirol

    Hallo,
    ein Flieger hat mir berichtet, dass es per Gesetz seit Neuestem in ganz Tirol (A) bei hohen Strafen und rigider Verfolgungspraxis verboten sein soll, außerhalb von Campingplätzen im Auto/Bus/WoMo ect. zu übernachten. Das gilt offenbar auch für kurze Nachtstopps auf der Durchreise, gar nicht zu reden von Seilbahnparkplätzen o.ä. Weiß jemand näheres oder hat deshalb schon Bekanntschaft mit den Ordnungsbehörden gemacht?

    Nichts leichter als Nachts um elf in Ösiland ein Quartier für eine Nacht zu finden, oder? Wo man schon nach acht in einem normalen Gasthaus böse Blicke und nichts mehr zu essen bekommt...

    Ob sie wirklich glauben, dass sie so ihre Pensionen vollkriegen? Da gibt's nur eins: Augen zu und durch. Woanders geht's auch zum Fliegen. Schade eigentlich.

    Ulrike

    #2
    das "neue" Tiroler Campinggesetz

    Quelle: ADAC
    Österreich: Übernachtungsverbot außerhalb von Campingplätzen in Tirol (06/2001)

    Seit 1.6.2001 ist das neue Tiroler Campinggesetz in Kraft. Nachfolgend die für Wohnmobilnutzer wichtigsten Passagen im Original-Wortlaut:
    § 3 Verbot des Kampierens außerhalb von Campingplätzen

    (1) Das Kampieren außerhalb von Campingplätzen ist verboten, ausgenommen auf Grundflächen, für die eine Verordnung nach Abs. 6 erlassen worden ist.

    (2) Die Behörde hat dem Inhaber einer mobilen Unterkunft, in der außerhalb einer Grundfläche nach Abs. 6 kampiert wird oder werden soll, aufzutragen, die Unterkunft innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu entfernen. Ist der Verpflichtete der deutschen Sprache nicht mächtig, so sind ihm nach Möglichkeit der Inhalt des Entfernungsauftrages und die Rechtsfolgen in einer für ihn verständlichen Sprache zu erläutern. Der Berufung gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Kommt der Verpflichtete dem Entfernungsauftrag nicht rechtzeitig oder nichtvollständig nach, so ist dieser durch Ersatzvornahme nach § 4 VVG zu vollstrecken.

    (3) Werden die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c angeführten Interessen erheblich beeinträchtigt und bleibt eine formlose Aufforderung zur Entfernung der mobilen Unterkunft wirkungslos, so hat die Behörde die Entfernung durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu veranlassen.

    (4) Für Schäden, die bei der Entfernung von mobilen Unterkünften nach den Abs. 2 oder 3 unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

    (5) Die Bezirkshauptmannschaft kann mit Zustimmung der Gemeinde

    a) Gemeindesicherheitswachorgane zur Vornahme von Amtshandlungen nach § 50 Abs. 1, 2 und 8 VStG in der Höhe bis zu 500,- Schilling (ab 1. Jänner 2002 EURO 40,-) und

    b) Angehörige eines Gemeindewachkörpers zur Vornahme von Amtshandlungen nach lit. a und zur Festsetzung und Einhebung vorläufiger Sicherheiten nach Maßgabe des § 37a Abs. 2 Z. 2 VStG ermächtigen.

    (6) Die Gemeinde kann bei Vorliegen eines besonderen örtlichen Bedarfes durch Verordnung auf bestimmten Grundflächen oder auf Teilen davon für einen durch den Anlass gebotenen Zeitraum eine Ausnahme vom Verbot nach Abs. 1 zulassen. In einer solchen Verordnung sind die zur Wahrung der im § 5 Abs. 2 lit. a bis c angeführten Interessen notwendigen Bestimmungen und die höchstzulässige Aufenthaltsdauer je mobiler Unterkunft festzulegen.
    ...

    Kommentar


      #3
      Re: das "neue" Tiroler Campinggesetz

      Original geschrieben von sonnenscheiner


      Seit 1.6.2001 (...)
      Und wer wurde in den letzten zwei Jahren tatsächlich mal verscheucht? Ich kenne keinen, was aber natürlich nichts heissen muss... Im Zweifelsfall ziehe ich die Vorhänge zu und schlafe fest

      Gruss,

      Martin

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        #4
        eben gefunden bei http://members.home.nl/hazwol/Tirol/Tirol.htm:

        Sehr Geehrte,

        Sie haben sich nach dem neuen Tiroler Campinggesetz 2001 erkundigt. ich darf Ihnen in der Anlage den Text übermitteln. Zusammenfassend: Wohnmobile sind in Tirol weiterhin herzlich willkommen. Es sollen sogar verstärkt spezielle Autocampplätze eingerichtet werden, um den Wohnmobilisten attraktive Verund Entsorgungsmöglichkeiten bieten zu können, ohne gleich einen Stellplatz auf einem Campingplatz frequentieren zu müssen. Die Gemeinden können auch spezielle Zonen für Wohnmobile einrichten. Verboten wurde jedoch, daß Wohnmobile außerhalb von Campingplätzen beliebig in Feld und Flur abgestellt werden und dadurch zu einer Belastung für die Bevölkerung und die Natur werden. Leider waren diesbezüglich immer wieder "schwarze Schafe" zu beklagen. Nächtigungen zur Herstellung der Fahrtüchtigkeit sind selbstverständlich weiterhin erlaubt.

        Schwarze Schafe, wer´s glaubt... Und die Wochenend-Ein-Tages-Übernachtung ist ja o.k. Was drüber hinaus geht, da geh ich freiwillig auf nen Campingplatz

        Gruss,

        Martin

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          #5
          das gilt in D schon lange

          .....nicht immer gleich auf die Ösis schimpfen.
          Das Gesetz gibt es auch in Deutschland schon lange.
          Es geht nicht darum die Hotels voll zu kriegen, sondern
          die Umwelt durch "wildes Campen" sauber zu halten.

          Gruss Droopy

          Kommentar


            #6
            ...na wenns so ist...

            ...solls mir recht sein.
            Danke für die Infos!

            Ulrike
            Zuletzt geändert von ulrike; 28.04.2003, 08:35.

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              #7
              Oh weh... Beamtendeutsch... boah.. ich brech' zusammen..

              Good Bye DHV Forum

              Zuletzt geändert von Chrissy; 17.05.2004, 16:49.

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                #8
                hi,

                ich weiß auch nicht, was daran so neu sein soll, außer der aktuellen Fassung. Gibt`s in Bayern schon lange, um den sonst entstehenden Wildwuchs einzudämmen. Das muß auch nicht immer gut gehen, wie Martin meint. Ich erinnere mich gerne mit Belustigung daran, wie mich Polizei, bzw. Gendarmerie, vor Jahren `mal fieberhaft gesucht hat. Aber da hatte mich irgendein Spießer angezeigt.

                Gruß
                Georg

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