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B-Lizenz und Außenlandungen

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    B-Lizenz und Außenlandungen

    DHV-info 225:

    "B-Lizenz und Außenlandungen

    Eine Außenlandung ist nach § 18 LuftVO nur dann genehmigungsfrei,
    wenn das Flugziel nicht erreicht werden kann.

    TEXT UND FOTO: BJÖRN KLAASSEN

    Einige Piloten gehen davon aus, dass sie mit einer B-Lizenz (Überlandflugberechtigung) überall landen dürfen. Das ist nur bedingt richtig. Finden Flüge im Bereich eines zugelas­senen Fluggeländes statt (Start- und Landeplatz), muss auch zwingend auf dem zugelasse­nen Landeplatz gelandet werden. Eine Landung aus Gründen der Bequemlichkeit neben dem Auto ist nicht erlaubt. Generell gilt in Deutschland der Flugplatzzwang, bzw. alternativ Start und Landung auf einem Außenstart- und -landegelände (§ 25 LuftVG).
    Ausnahme für Landungen auf Überlandflügen: LuftVO § 18 (3): „Keiner Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen Außenlandungen von Segelflugzeugen, Motorseglern (außer Reisemotorseglern), Hängegleitern und Gleitseglern sowie bemannten Freiballonen, wenn der Ort der Landung nicht vorausbestimmbar ist.“
    Bei Flügen, die über den Bereich des Flugplatzes / Fluggeländes hinaus gehen (Überlandflüge), gilt also eine Außenlandung gem. § 18 LuftVO als erteilt. Logisch, denn die Thermik könnte ja nachlas­sen, oder der Gegenwind zu stark sein. Allerdings ist beim Überlandflug auch zu beachten, dass für jeden Flug eine Flugplanung durchzuführen ist (SERA 2010 b, Seite 21): „Vor Beginn eines Fluges hat sich der verantwortliche Pilot eines Luftfahrzeuges mit allen verfügbaren Informationen, die für den beabsichtigten Flugbetrieb von Belang sind, vertraut zu machen. Die Flugvorbereitung für Flüge, die über die Umgebung eines Flugplatzes hinausgehen, hat eine sorgfältige Zurkenntnisnahme der ver­fügbaren aktuellen Wetterberichte und -vorhersagen zu umfassen ...“.
    Eine Flugplanung setzt einen gezielten Flug mit Landung auf einem Flugplatz oder auf einem zuge­lassenen Außenlandegelände (§ 25 LuftVG) voraus. Ein Zielflug zum Beispiel nach Hause auf die Wiese vor dem eigenen Haus ist nur dann möglich, wenn für die Landung eine Außenlandeerlaubnis eingeholt wurde. Dass ich mit der B-Lizenz überall und immer landen kann, stimmt leider nicht.
    Der Luftfahrzeugführer muss nachweisen, dass er den Flug ordnungsgemäß vorbereitet hat (LuftVO § 27). Eine Flugplanung umfasst beispielsweise das Wetter, die Luftraumsituation auf der zu erwar­tenden Flugroute, Belastbarkeit des Piloten, Flugleistung und auch den Ort der Landung.
    Absaufen: Es greift dann die generelle Außenlandeerlaubnis nach § 18 LuftVO, wenn der Ziellande­platz nicht erreicht werden kann."



    Diesen Artikel darf man in dieser Form und vor allem wegen seiner offensichtlich beabsichtigten Message so nicht stehen lassen. Der Autor hat anscheinend eklatante Kenntnis- und Verständnisdefizite im deutschen Luftrecht und verbreitet diese auch noch ungebremst in einem einschlägigen Fachjournal. Man glaubt es kaum!!

    In der Veröffentlichung wird postuliert, dass ein Gleitschirmpilot eine legale Außenlandung, sprich eine Landung von Luftfahrzeugen außerhalb der für sie festgelegten Start- oder Landebahnen, außerhalb der veröffentlichen Betriebsstunden bzw. innerhalb der Betriebsbeschränkungszeiten genehmigter Flugplätze, nur auf einem hinreichend geplanten Überlandflug gemäß LuftVO § 18 Abs. 3 durchführen kann.

    Natürlich regelt die LuftVO diesen Sachverhalt, doch darf man dabei das LuftVG nicht außer Acht lassen, denn in der
    Normenhierarchie der Bundesrepublik Deutschland stehen Rechtsverordnungen, in diesem Fall also die LuftVO, im Rang unterhalb der förmlichen Gesetze:

    LuftVG § 25 (Start und Landung außerhalb genehmigter Flugplätze)

    (2)Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn
    1.der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,
    2.die Landung auf einer Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse im Sinne von Absatz 4 erfolgt oder
    3.die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
    In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.
    (3)Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.


    Wie man dem Absatz 2 unschwer entnehmen kann, ist hier keinesfalls von einem lizenzabhängig (B-Schein) plan- und durchführbarem Überlandflug die Rede, vielmehr stellen lediglich Zweck, Notwendigkeit der Landung und die Eigenschaften des Luftfahrzeugs die Außenlandung völlig erlaubnis- und zustimmungsfrei.

    Demnach und ganz entgegen der Auffassung des Autors sind nicht nur Landungen aufgrund der Eigenschaften des Luftfahrzeugs auf Überlandflügen von B-Scheininhabern sondern vielmehr alle Landungen aller Berichtigter (A- und B-Schein) aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person grundsätzlich und natürlichauch alle Absaufer erlaubnis- und zustimmungsfrei!
    Und selbst der Wiederstart nach einer solchen Sicherheitslandung oder einer Landung zur Hilfeleistung darf völlig eigenverantwortlich durchgeführt werden.
    Wäre z.B. ein GS-Pilot „auf halber Höhe“ zu einer Sicherheitslandung gezwungen, weil ihm unwohl ist, er eine sicherheitsrelevante Störung am Luftfahrtgerät entdeckt hat oder er will einem „eingebombten“ Kollegen zur Hilfe kommen, wären nicht nur diese Landungen völlig legal, sondern auch der anschließende Wiederstart - sofern durchführbar – völlig erlaubnis- und zustimmungsfrei möglich.

    Folgte man der Rechtsauffassung des Autors, müsste ja jeder A-Scheininhaber mit einem Bußgeldverfahrens rechnen, wenn er die Landewiese mal nicht trifft, weil ihm vielleicht vorher irgendwie die nötige Anflughöhe abhanden gekommen ist.

    Aber mehr noch sind die Aussagen dieses fragwürden Traktats höchst sicherheitsrelevant, können sie doch beim unbedarften GS-Piloten leicht zur Überzeugung führen, dass er als A-Scheinler oder als nicht flugvorbereiteter B-Scheininhaber stets (cave Strömungsabriss!!) die Landewiese des Fluggebiets zu erreichen hat, statt u.U. sicherer auf einer alternativen Landestelle aufzusetzen!

    Man sollte im der nächsten DHV-info eine entsprechende Klarstellung erwarten!

    #2
    Also ich sehe keinen Widerspruch zu dem was Björn geschrieben hat. Er sagt nichts anderes als du. Im Falle des falles darf jeder Gleitschirmpilot eine Aussenlandung machen. Was er meint ist dass wir DENNOCH dazu verpflichtet sind unser ordentliche Flugplanung zu machen und es nicht wissentlich / willentlich auf eine Aussenlandung ankommen lassen. Oder gar planen am Auto zu landen. Und ich bin überzeugt das dem auch so ist. Gehandhabt wird es aber eben oftmals anders. Es ist schon klar dass du- wenn du schon 50 Km weit geflogen bist ohne weiteren thermikeinstig das Dreieck nicht zu bringst. aber von beginn an damit zu rechnen es nicht zu schaffen- das dürften wir eigentlich nicht. Und wenn das noch so doof klingt.

    Kommentar


      #3
      Moin,

      ich hatte dazu an anderer Stelle mal das Folgende geschrieben:
      "Das wurde ja schon ausgiebig diskutiert, und auch ich glaube, das sollte so sein, aber: Nach der letzten Diskussion habe ich mir nochmal die relevanten Stellen im LuftVG angeschaut und nirgendwo eine Stelle gefunden, die den Gleitschirm-Piloten (mit B-Schein) auf einem Überlandflug verpflichtet, auf einem zugelassenen Landeplatz landen zu wollen, weder explizit noch implizit. §25 Abs. 2 Satz 1 zielt darauf ab, dass der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des LFZ nicht vorausbestimmbar ist, und es daher keiner Genehmigung (nach §25 Abs. 1) oder Zustimmung des (Gelände-) Berechtigten bedarf.
      Nach allen Interpretationen, die ich finden konnte, wird das allgemein für Segelflugzeuge, Hängegleiter, Gleitschirme und Ballone angenommen.
      Um es jetzt mal ganz ordinär auszudrücken, damit klar wird, worauf ich hinaus will: Wie soll ich eine Landung auf einem Landeplatz planen, wenn meinem LFZ per Gesetz Eigenschaften zugebilligt werden, die den Ort der Landung nicht vorausbestimmbar machen?"

      Daraufhin folgte eine Anfrage an den DHV, deren Antwort im Wesentlichen die Rechtsmeinung aus diesem Artikel widerspiegelt. Ein gewisser kausaler Zusammenhang kann daher nicht ausgeschlossen werden

      Nach meinem Rechtsverständnis ist die Rechtslage hier sehr unklar...

      Kommentar


        #4
        Zitat von seidenschwan Beitrag anzeigen
        Also ich sehe keinen Widerspruch zu dem was Björn geschrieben hat. Er sagt nichts anderes als du.

        ???

        „Finden Flüge im Bereich eines zugelas­senen Fluggeländes statt (Start- und Landeplatz), muss auch zwingend auf dem zugelasse­nen Landeplatz gelandet werden.“
        Diese Kernaussage ist nicht nur definitiv falsch, sondern auch gefährlich! Siehe mein Eingansposting und LuftVG § 25 Abs. 2

        „Ausnahme für Landungen auf Überlandflügen“
        Diese Aussage ist ebenfalls unrichtig! Die im LuftVG § 25 Abs. 2 definierten Ausnahmetatbestände für erlaubnis- und zustimmungsfreie Landungen außerhalb von Flugplätzen kennen keinen „Überlandflug“, was den Artikel ab Satz 7 zur themaverfehlten Makulatur macht!

        Kommentar


          #5
          Verordnungen dienen dazu übergeordnete Gesetze näher zu spezifizieren. Sie haben einen formellen, gesetzesgleichen Regelungscharakter. Anders als Richtlinien, die lediglich die Meinung einer jeweiligen Behörde widerspiegeln. Aus diesem Grunde haben Verordnungen bspw. auch §, wie Gesetze, Richtlinien dagegen nicht.

          Insofern würde ich vermuten, dass sie LuftVO hier durchaus die allgemeine Begrifflichkeit „nicht vorausbestimmbar“ des LuftVG im Sinn der in ihr beschriebenen, und vom Gesetzgeber intendierten Prozeduren eingrenzt. Mit Start- /Landeplatzpflicht, A- und B-Schein etc.

          Und somit müsste ein A-Schein Inhaber durchaus ein Begründung geben können, warum er auf keinem offiziellen Landeplatz gelandet ist. Nun kann Jeder überlegen was eine Begründung wäre. Weit außerhalb des Gleitwinkels fällt das schwerer als innerhalb.

          Und beim B-Schein Pilot ist es ganz schwierig nachzuweisen, dass die Flugplanung unterlassen wurde, oder so grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch oder gesetzeswidrig war, dass es rechtliche Relevanz haben könnte. Theoretisch möglich und rechtlich korrekt, könnte aber mal jemand eine solche Frage stellen.

          Ich glaube auf mehr wollte der DHV Artikel auch gar nicht hinweisen.

          Sowas kommt in aller Regel immer erst dann auf den Tisch, wenn ein Schaden entstanden ist. Und dann sitzen meist Parteien mit am Tisch, die einen sehr ausdauernden finanziellen und energetischen Atem besitzen.


          PS:
          Und Schadenersatz leisten muss der Pilot sowieso, falls er einen solchen verursacht hat. Ob er sich dabei innerhalb oder außerhalb des Rahmens des öffentlichen Rechts bewegt hat, ist dabei unerheblich. Ein A-Schein Inhaber, der die Windfahne umsemmelt, die auf dem offiziellen Landeplatz steht, müsste dem Verein das Geld für eine neue zahlen. Darüber hinaus könnte dann allerdings noch der Staatsanwalt hinzu kommen, falls ein potentieller strafrechtlich relevanter Verstoß gegen öffentliches Recht im Raum steht weil die Windfahne diesmal keine Windfahne war sondern irgendwas Schlimmeres 5x Gleitwinkel entfernt.
          Zuletzt geändert von BIKEandFLY; 04.10.2020, 20:49.
          Jedes Wesen kann nur in seiner Eigenheit gut sein.
          _________________________________________

          Wenn‘s piepst, Psychiater aufsuchen...

          Kommentar


            #6
            Zitat von Bike&Fly Beitrag anzeigen
            ...

            Und beim B-Schein Pilot ist es ganz schwierig nachzuweisen, dass die Flugplanung unterlassen wurde, oder so grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch war, dass es rechtliche Relevanz haben könnte. Theoretisch möglich und rechtlich korrekt, könnte aber mal jemand eine solche Frage stellen.



            Klar ist das kaum Nachweisbar. Tun muss er es aber trotzdem.

            Kommentar


              #7
              - Private Meinung -

              FlyingDentist, ich habe echt keine Ahnung, was für ein Mensch du bist und welche Motivation dich zu diesem Eingangspost bewegt – aber ich finds irgendwie komisch.
              In der Hierarchie, die du ansprichst, steht das Gesetz definitiv über einer Verordnung oder Verfügung, klar. Wird durch Bundestag und Bundesrat geschleppt, während eine Verordnung von einer dafür gesetzlich legitimierten zB hier Behörde geschrieben werden kann. Und eine Verordnung kann das Ausführen eines Gesetzes regeln.
              In diesem Fall wären wir in der Hierarchie genau andersherum; der A-Schein-Pilot fliegt nach der Verordnung und kommt mit dem eigentlichen Gesetz überhaupt nicht in Berührung. Die Aussagen sind sonnenklar; Gleitwinkelbereich und so – und Punkt.
              Niemand wird irgendwem an den Kragen gehen, wenn er dennoch zwischen seinem Standort und Landeplatz landen musste, weil ihm schlecht war, sein Herz zu rasen begonnen hat oder sonstwie schummrig wurde. Gab es einen Grund, warum er die Verordnung nicht einhalten konnte, ist er auf der Ebene des Gesetzes.
              Klar kann man das auch ausnutzen und eine tolle Geschichte erzählen, um die Landung neben dem Auto zu rechtfertigen. Ist und bleibt aber nicht korrekt.

              Ich kann deine Argumentation aber auch schon deswegen nicht verstehen, weil ein B-Schein nun wirklich nicht weh tut. Man macht seinen A-Schein, sammelt ein oder zwei Saisons Erfahrung und Flugpraxis und macht dann seinen B-Schein, so mit Navigation und Luftrecht und ein paar sinnvollen Flugübungen, mit Anleitung und Supervision und so. Finde nicht nur ich sinnvoll.

              Wieso um alles in der Welt muss ich mich jetzt mit solch deiner findigen Konstruktion auseinandersetzen? Willst du jetzt irgendwie auf rechtlichem Weg klarmachen, das ein Flieger den B-Schein nun wirklich nicht braucht?

              Kommentar


                #8
                Ich finde den Artikel durchaus hilfreich, er macht auf eine eingeschlichnne Unsitte aufmerksam. Was früher eher nicht so wichtig war wird heute, mit Flugelektronik, leistungsfähigeren Schirmen, mehr Wissen verfügbar etwa via YouTube und natürlich der steigenden Anzahl der Piloten vordergründiger. Wo kein Kläger, da kein Richter. Aber man sollte wissen was man tut.

                Klar darf man in einer Notlage überall landen. Aber man hat eben auch alles zu tun, diese Notlagen zu vermeiden. Es ist also nicht erlaubt Streckenflüge durchzuführen, die ein Fliegen in eine Richtung sind und man guckt mal, wie weit man kommt. Man hat einen Ziellandeplatz zu planen und Ausweichmöglichkeiten. Ebenso kann man kaum, um die eigene Weite zu verbessern, einen Landeplatz in der Nähe ignorieren und einen Kilometer weiter landen.

                Sollte der unwahrscheinliche Fall eintreten und es passiert was, wäre es gut die passende Begründung zu haben.

                Kommentar


                  #9
                  Zitat von querformat Beitrag anzeigen
                  Willst du jetzt irgendwie auf rechtlichem Weg klarmachen, das ein Flieger den B-Schein nun wirklich nicht braucht?
                  Les dir mal das Posting von Michael noch mal durch und vielleicht erfasst du dann worauf er hinaus will.
                  Da die Anzahl meiner jährlichen DHV-XC Punkte unterhalb der Kompetenz und Seriösitätsgrenze dieses Fachforums liegen sind meine Kommentare mit Vorsicht zu geniessen!

                  BGD Cure 2 / Gin Genie Lite 2 / Air3 7.3+ und Bräuninger SensBox(Backup)

                  Kommentar


                    #10
                    Zitat von Sir Vival Beitrag anzeigen
                    Klar darf man in einer Notlage überall landen.
                    Wenn man es so auslegt ist auch ein Absaufen eine Notlage, gewollt ist es jedenfalls nicht.

                    Aber man hat eben auch alles zu tun, diese Notlagen zu vermeiden.
                    OK, Motor mitführen? Bohnensuppe essen? Ballast abwerfen?

                    Es ist also nicht erlaubt Streckenflüge durchzuführen, die ein Fliegen in eine Richtung sind und man guckt mal, wie weit man kommt.
                    Damit wären fast alle Flachlandflüge, die auf Strecke aus sind, illegal.

                    Man hat einen Ziellandeplatz zu planen und Ausweichmöglichkeiten. Ebenso kann man kaum, um die eigene Weite zu verbessern, einen Landeplatz in der Nähe ignorieren und einen Kilometer weiter landen.
                    Es gibt in den Alpen Täler, die haben keinen einzigen offiziellen Landeplatz, ist es dann per se illegal diese zu befliegen?
                    Und die Ausweichmöglichkeiten nennt man unter Gleitschirmpiloten Aussenlandeplätze.

                    Sollte der unwahrscheinliche Fall eintreten und es passiert was, wäre es gut die passende Begründung zu haben.
                    Absaufen reicht als einzige Begründung.
                    Punkt!
                    Zuletzt geändert von Im Lee is schee!; 04.10.2020, 21:21.
                    Da die Anzahl meiner jährlichen DHV-XC Punkte unterhalb der Kompetenz und Seriösitätsgrenze dieses Fachforums liegen sind meine Kommentare mit Vorsicht zu geniessen!

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                    Kommentar


                      #11
                      Zitat von querformat Beitrag anzeigen
                      - Private Meinung -

                      FlyingDentist, ich habe echt keine Ahnung, was für ein Mensch du bist und welche Motivation dich zu diesem Eingangspost bewegt
                      Meinung als GS-B-Scheininhaber:

                      Ich finde im offiziellen Organ des DHV* sollte kein solcher Unsinn stehen.

                      Meinung als PPL-Inhaber:

                      Wie sollen wir richtigen Piloten diese Sackhüpfer jemals ernst nehmen, wenn selbst ein DHV-Vorzeigefluglehrer ganz offensichtlich nur auf marginale Kenntnisse des Luftrechts zurück greifen kann und das auch noch für jeden nachlesbar zum Besten gibt??
                      Die Kollegen aus Agathazell haben völlig recht solche ausgewiesenen Dilettanten nicht einmal in der Nähe ihres Platzes zu dulden!


                      *) Man sollte nicht vergessen, dass der DHV schließlich doch kein Kleingärtnerverein ist und nach der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden (BeauftrV) hoheitliche Aufgaben im Rahmen des nationalen Luftrechts wahrnimmt:


                      § 3 BeauftrV
                      Der im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer 9767 eingetragene Deutsche Hängegleiterverband e. V. wird beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Hängegleiter und Gleitsegel (§ 1 Abs. 4 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung) wahrzunehmen:
                      1.1.Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,
                      2.Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses Luftfahrtpersonals,
                      3.Erteilung der Erlaubnisse zum Starten und Landen mit diesen Luftsportgeräten außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25 Luftverkehrsgesetz),
                      4.Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und
                      5.Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.
                      Zuletzt geändert von FlyingDentist; 06.10.2020, 16:00.

                      Kommentar


                        #12
                        Wir hatten den Fall, dass in einem unserer Gelände auf einer Wiese gelandet wurde, die nicht als offizieller LP in der Zulassung des Fluggebiets eingetragen ist. Der Eigentümer der Wiese ist auch damit einverstanden und hat gar kein Problem damit, jedoch gibt es einen Anwohner der dort das Fliegen torpediert und nicht eher Ruhe gibt bis das Gelände dicht ist.
                        Der hatte alle Piloten (allesamt B-Schein Inhaber), die außenlandeten beim Luftfahrtbundesamt angezeigt, diese wurden dann vom Luftfahrtbundesamt angeschrieben und es musste Stellung bezogen werden. Es ist eine Ordnungswiedrigkeit.
                        Nach Recherche der rechtlichen Situation ist es ganz einfach: Bei Flügen in der Umgebung des Fluggebiets muss der offizielle LP angeflogen werden. Ausnahmen sind fliegerische Notlagen, das heißt Störungen im Flugsystem, Helieinsatz, eigene körperliche Verfassung oder ähnliches. Zu lange gekrazt bis ich zu tief war oder die andere Wiese ist näher am Auto zählen nicht.
                        Auch Argumente wie: Eine Außenlandung bei den Windverhältnissen ist sinnvoll, weil der LP im Lee ist zählen nicht, dann hättest Du gar nicht erst starten dürfen. Ausnahme ist wieder wenn Du in der Luft von dem Wind überrascht wurdest und dich daher für eine Außenlandung als sichere Alternative entschieden hast.

                        Das funktioniert bei einzelnen Piloten ganz gut, wenn aber die Mehrheit der Piloten außenlandet ist es schwer zu argumentieren.
                        Wie gesagt, wo kein Kläger da kein Richter, wenn es einen Kläger gibt siehts halt schon wieder ganz anders aus.

                        Kommentar


                          #13
                          Zitat von FlyingDentist Beitrag anzeigen
                          (2)Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn
                          (...)
                          3.die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
                          (...)
                          Und selbst der Wiederstart nach einer solchen Sicherheitslandung oder einer Landung zur Hilfeleistung darf völlig eigenverantwortlich durchgeführt werden.

                          Wäre z.B. ein GS-Pilot „auf halber Höhe“ zu einer Sicherheitslandung gezwungen, weil ihm unwohl ist, er eine sicherheitsrelevante Störung am Luftfahrtgerät entdeckt hat oder er will einem „eingebombten“ Kollegen zur Hilfe kommen, wären nicht nur diese Landungen völlig legal, sondern auch der anschließende Wiederstart - sofern durchführbar – völlig erlaubnis- und zustimmungsfrei möglich.
                          Ganz ohne die allesverschleiernde Textflut: solche Auslegungen sind einigermaßen gewagt. Wenn ich aus einem zusammenfantasierten Grund ("musste kotzen, habe einen gelandeten Schirm gesehen...") irgendwo einlande, wo ein Start unzulässig ist - also z.B. überall in D außerhalb ausgewiesener Startplätze - kollidiert das vermeintliche Recht zum Wiederstart sofort mit anderen, klar definierten Regeln, statt sie spitzfindig außer Kraft zu setzen!

                          Mal ganz abgesehen davon, dass man damit auch noch Ärger verursacht, den andere Locals ausbaden müssen (alleine das sollte schon ausreichend Grund sein, gar nicht erst auf solche Ideen zu kommen), wird z.B. der verärgerte Bauer im Schutzhabitat keineswegs einen Kniefall vorm juristisch halbgebildeten Akademiker machen - eine Watsch'n und/oder eine Strafanzeige sind wahrscheinlicher...

                          Mich erinnert das ganze ein wenig an die Spitzfindigkeiten, mit denen Einige zu Beginn des Lockdowns sich und anderen diverse Narrenfreiheiten einreden wollten. Über die Motivlage ("cui bono?"), so einen Sermon, aus dem rein gar nichts Konstruktives (wohl aber Probleme) erwachsen können, Zeugs in den Raum zu stellen, kann man nur spekulieren - weshalb die Verwunderung des Moderators erklärbar ist. Was einer damit bewirken könnte:
                          • andere zu einem selbst angestrebten Fehlverhalten verleiten, damit man leichter Absolution für ein angestrebtes oder praktiziertes Fehlverhalten erhält
                          • eine Systemdebatte anzetteln und sich womöglich selber einen Weg in den DHV-Vorstand bahnen
                          • die eigene Kompetenz im Verfassen juristischer Texte darstellen
                          • Langeweile wegen Flugentzug
                          • Unfrieden stiften, um dann den Vermittler zu geben
                          • ...
                          Bloß den einen in solchen Fällen immer gerne vorgeschobenen Grund, nämlich eine Mischung aus "ich nenne nur Fakten" und "das wird man ja wohl mal sagen dürfen", nehme ich in solchen Fällen eines kontroversen Eingangsposts ohne erkennbaren Nutzen für die Community keinem ab


                          CU
                          Shoulders

                          Stefan Ungemach
                          pfb.ungemachdata.de/

                          Warnung: der Autor ist auch gewerblich in der Branche tätig. Wer seinen Beiträgen unbesehen glaubt oder ihm was abkauft, ist selber schuld. Und wer einen Rechtschreibfehler findet, darf ihn behalten

                          Kommentar


                            #14
                            Zitat von Bike&Fly Beitrag anzeigen


                            Und beim B-Schein Pilot ist es ganz schwierig nachzuweisen, dass die Flugplanung unterlassen wurde, oder so grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch oder gesetzeswidrig war, dass es rechtliche Relevanz haben könnte. Theoretisch möglich und rechtlich korrekt, könnte aber mal jemand eine solche Frage stellen.

                            Ich glaube auf mehr wollte der DHV Artikel auch gar nicht hinweisen.
                            [QUOTE] Klar ist das kaum Nachweisbar. Tun muss er es aber trotzdem./QUOTE]

                            Hallo,

                            klar ist das ganz einfach nachweisbar.

                            Gehst du auf Strecke mußt du deine Flugplanung dabei haben und auf Verlangen der Behörde zeigen. Du mußt nämlich Wissen, ob du nicht in einen kontrollierten Luftraum (Luftraum von festgelegten Ausmaßen, in dem Flugverkehrskontrolle entsprechend der Luftraumklassifizierung durchgeführt wird) einfliegst ohne eine Freigabe zu haben. Das kostet mal schnell bis zu 25.000 € Bussgeld.

                            Fliegst du dort gerne rein, benötigst du die Freigabe und der Flugplan muss sogar aufgegeben werden. („aufgegebener Flugplan (FPL)“: der Flugplan ohne nach­trägliche Änderungen, wie er vom Piloten oder von sei­nem benannten Vertreter bei einer Flugverkehrsdienst­stelle aufgegeben wurde).

                            PS: Ist ein Flugplan aufgegeben, so muss er auch zwingend geschlossen werden!

                            Das muss beim Flug dabei sein:
                            - ICAO Karte mit eingezeichneter Strecke.
                            - Streckenplanung mit markanten Wegunkten und ungefähren Ankunftszeiten anhand des Winddreiecks und Windwerten ermittelten Zeiten.
                            - Wetterplanung ausgedruckt oder zumindest Screenshot mit Uhrzeit vor Flugbeginn.

                            Der Begriff „Flugplan“ wird verwendet sowohl zur Bezeichnung der vollständigen Informationen über alle Punkte der Flugplanbeschreibung, die die gesamte Flugstrecke abdecken, als auch zur Bezeichnung der beschränkten Informationen, die unter anderem zu übermitteln sind, um eine Freigabe für einen kleinen Flugabschnitt, beispielsweise für das Kreuzen einer Luftstraße oder für Start oder Landung auf einem kon­ trollierten Flugplatz, zu erhalten.

                            Wir brauchen keinen, wenn wir auf einem Platz Starten und Landen und uns in diesem Fenster bewegen. Da dies bei uns nicht geht, ist das so geregelt das Start- und Landeplatz innerhalb des Gleitwinkels liegen muss.


                            Gruss Heinz

                            www.gleitschirmjäger-saar.de
                            www.baustellenkoordinator.de

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                              #15
                              Zitat von shoulders Beitrag anzeigen
                              Wenn ich … irgendwo einlande, wo ein Start unzulässig ist - also z.B. überall in D außerhalb ausgewiesener Startplätze - kollidiert das vermeintliche Recht zum Wiederstart sofort mit anderen, klar definierten Regeln
                              Mit welchen Regeln bitte?
                              Das LuftVG ist hier die höchste Rechtsnorm!
                              Sie gestattet unmissverständlich und ausdrücklich den Wiederstart nach einer Sicherheitslandung und/oder nach einer Landung zur Hilfeleistung bei Gefahr für Leib und Leben.

                              Zitat von shoulders Beitrag anzeigen
                              Mal ganz abgesehen davon, dass man damit auch noch Ärger verursacht, den andere Locals ausbaden müssen (alleine das sollte schon ausreichend Grund sein, gar nicht erst auf solche Ideen zu kommen), wird z.B. der verärgerte Bauer im Schutzhabitat keineswegs einen Kniefall ... machen - eine Watsch'n und/oder eine Strafanzeige sind wahrscheinlicher...
                              Eine Sicherheitslandung und/oder eine Landung zur Hilfeleistung bei Gefahr für Leib und Leben sind vom Luftrecht ausdrücklich gedeckt und auch gewollt, da beide Landungen der allg. Gefahrenabwehr dienen. Ob da ein Bauer angefressen ist, ist völlig unerheblich: „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten (Bauern) über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben…. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.“
                              Mit einer Strafanzeige wird der Bauer auf ganzer Linie scheitern und falls er Watsch´n austeilt, wegen Körperverletzung (Offizialdelikt) verurteilt!

                              Zitat von shoulders Beitrag anzeigen
                              Mich erinnert das ganze ein wenig an die Spitzfindigkeiten
                              Das geltende deutsche Luftrecht, insbesondere der § 25 des LuftVGs sind also Spitzfindigkeiten?
                              Zuletzt geändert von FlyingDentist; 05.10.2020, 13:52.

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