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Aufnahmen aus der Luft

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    Aufnahmen aus der Luft

    Oberlandesgericht: Drohnenaufnahmen fallen nicht unter die Panoramafreiheit (Artikel bei Heise.de)
    Das Problem dürfte auch uns betreffen, wenn wir Fotos und Videoaufnahmen beim Fliegen machen und diese öffentlich verbreiten (Internet, Facebook, Instagram & Co.)


    #2
    Sehe ich nicht so. Da steht Drohnenaufnahmen und nicht grundsätzlich Aufnahmen aus der Luft. Ebenso bezieht sich das auf geschützte Werke was nicht bedeutet, dass jede Luftaufnahme per se verboten ist sie zu verbreiten sondern nur die von geschützten Werken.
    _____________________

    Greetz Hilde

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      #3
      Interessante Frage. Üblicherweise hob die Rechtsprechung auf Hilfsmittel und öff. Raum ab: Nicht von Leiter, Stativ, vom Dach eines Fahrzeugs aus... und nicht aus angrenzenden Gebäuden, Wohnungen etc. Drohne könnte man nun als Hilfsmittel betrachten, ja.

      Schirm hingegen als Verkehrsmittel? Luft als öff. Raum?

      Es gab mal was mit Hubschrauber, zur Orientierung. Ebenfalls bemanntes Verkehrsmittel. Paparazzi-Aufnahmen dieser Art nicht erlaubt, meine ich.

      Man muß unterscheiden zwischen Privatsphäre, Recht am eig. Bild, Urheberrechten von Gartengestaltung, Architektur, Kunstwerk etc. Dann sind noch Stichworte Identifizierbarkeit oder Personen als unwichtiges Beiwerk. Könnte man gfs. auch auf einzelne Gebäude anwenden, wenn ein ganzer Ort von oben aufgenommen wird.

      Dürfen Aufnahmen gemacht werden, nur nicht veröffentlicht? Oder gar nicht erst angefertigt werden?

      Panoramafreiheit bezieht sich auf "an öff. Wegen bleibend aufgestellt" oder so ähnlich.

      Es gibt viele Fallstricke.

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        #4
        Man kann sich aber auch Probleme herbeireden
        wen interessiert ein luft Foto

        da kann Instagram zu machen ……..

        Kommentar


          #5
          Zitat von hilde Beitrag anzeigen
          Sehe ich nicht so. Da steht Drohnenaufnahmen und nicht grundsätzlich Aufnahmen aus der Luft.
          In der Überschrift steht zwar Drohnenaufnahme, aber im Gerichtsurteil ist generell von Aufnahmen die Rede, die aus der Luft gemacht wurden. Damit gelten die Regelungen der "Panoramafreiheit" für uns leider nicht mehr.
          Die ... Aufnahmen sind unstreitig mittels einer Drohne aus dem Luftraum heraus aufgenommen worden. Die Perspektive aus dem Luftraum heraus ist indes keine Perspektive „von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen“. Auch wenn der Begriff der „öffentlichen Wege, Straßen oder Plätze“ lediglich beispielhaft und nicht abschließend ist, lässt sich der Luftraum auch bei wohlwollender Auslegung nicht in diese Aufzählung einreihen, auch wenn die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge nach § 1 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) vorbehaltlich besonderer Rechtsvorschriften grundsätzlich frei ist. Die Schrankenregelung in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG betrifft von vornherein nur diejenigen Perspektiven, die sich den Augen eines Menschen von allgemein zugänglichen Orten aus bieten. Erfasst sind hierbei bei sinnvoller und auch die berechtigten Interessen der Urheber und Nutzungsberechtigten im Blick behaltender Auslegung der hier in Rede stehenden Schrankenregelung allein Orte und Einrichtungen, die einen Teil der Erdoberfläche bilden oder mit der Erdoberfläche zumindest dauerhaft und fest verbunden sind; hierzu mögen neben öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen auch öffentlich zugängliche Wasserflächen oder öffentlich zugängliche Aussichtstürme oder Aussichtsplattformen gehören, nicht hingegen der Luftraum, den der Mensch allein mit seinen naturgegebenen Fortbewegungsmöglichkeiten „Laufen“, „Klettern“ und gegebenenfalls noch „Schwimmen“ grundsätzlich nicht erreichen kann und in dem er sich ausschließlich mittels besonderer Hilfs- und Fortbewegungsmittel (z.B. als Passagier eines Flugzeugs oder eines Ballons oder mit einem Fallschirm) aufzuhalten und zu bewegen vermag. Dementsprechend ist es für die im vorliegenden Rechtsstreit zu treffende Entscheidung von vornherein ohne Belang, dass die streitgegenständlichen Luftbildaufnahmen – möglicherweise – auch von einem Menschen selbst aus einem Luftfahrzeug (z.B. einem Ballon oder einem Ultraleichtflugzeug) heraus hätten erstellt werden können.​
          (Auszug aus http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/h..._20230427.html )

          In diesem konkreten Fall wurden Bilder von Kunstinstallationen gemacht. Die Bilder wurden in einem Buch veröffentlicht, worauf dem/der Autor(in) eine Lizenzforderung der Künstler ins Haus "flatterte". Neben der lizenzpflichtigen Aufnahmen von Kunstwerken, Gebäuden u.a. könnte das auch Probleme beim Ablichten von Personen für uns haben. Sie sind demnach nicht mehr nur "Beiwerk"?

          Aber warten wir mal ab, was die nächste richterliche Instanz zum Thema sagt.

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            #6
            Einfach mal den Troll nicht füttern, danke. Geht lieber fliegen so lange es sonnig bleibt.
            Wenn es piept - eindrehen...

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              #7
              Zitat von marcel1 Beitrag anzeigen
              Einfach mal den Troll nicht füttern, danke. Geht lieber fliegen so lange es sonnig bleibt.
              Hauptsache seinen Senf dazugeben, auch wenn es nichts mit dem Thema zu tun hat. Sorry man, der Troll hier bist wohl du.

              Bist du am Thema nicht interessiert, einfach nicht lesen oder posten. Ganz nach deine Motto: geh einfach fliegen, so lange es sonnig bleibt^^.

              Back to topic: prinzipiell spannendes Thema, das Gerichtsurteil hört sich halt nach sehr viel Meinung und Interpretation des Richters an, als nach "Gesetz". Demnach dürfte ich vom Gipfel eines Berges mit einem Teleobjektiv einen Ort fotografieren (auch wenn das Gelände, auf dem ich mich befinde, darauf nicht zu erkennen ist), fliege ich 100 Meter am Gipfel vorbei und schieße das Foto, wäre es strafbar. Praktisch selbes Motiv aus nahezu identischer Perspektive.

              Ein Foto von einer Kunstinstallation in ein Buch abzudrucken, ohne den Künstler zumindest vorab zu Informieren, finde ich halt generell schwierig.

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                #8
                Hallo Zusammen,

                das ist schon ein ernstes Thema und wird von Land zu Land anders bewertet.
                Zum einen geht es um das Aufnehmen, zum anderen um das Veröffentlichen. Auch die Möglichkeiten und Einschränkungen beim Fotografieren des Schlosses Neu Schwanstein zeigen die Schwierigkeiten.
                Wenn man also bestimmte Bilder veröffentlichen will über Soziale Medien oder Video-Plattformen kommt man nicht umhin sich vorher über die rechtliche Situation zu informieren.
                Über die Problematik von Fotos des Eiffelturms BEI NACHT (!) kann man sich über Google informieren.

                Gute Flüge
                ------------------------------
                Greetings from Devil Hill

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