Zitat von marcel1
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Allein die Unterüberschrift: "Eine Außenlandung ist nach § 18 LuftVO nur dann genehmigungsfrei, wenn das Flugziel nicht erreicht werden kann." ist definitiv falsch und hat rein gar nichts damit zu tun, ob mir das passte oder nicht!
In § 25 Abs 2 LuftVG steht nämlich das genaue Gegenteil:
"Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 (Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat...) bedarf es nicht, wenn
1.der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,
2.die Landung auf einer Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse im Sinne von Absatz 4 erfolgt oder
3.die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung."
Wenige Worte weiter heißt es dann:
"Finden Flüge im Bereich eines zugelassenen Fluggeländes statt (Start- und Landeplatz), muss auch zwingend auf dem zugelassenen Landeplatz gelandet werden."
Auch das widerspricht eindeutig den Bestimmungen in vorgenanntem Paragrafen und ist so nicht haltbar!
In ähnlicher Weise geht es dann weiter.
Ich erspare mir den kompletten Artikel hier weiter "auseinanderzunehmen".
So weit so schlecht!
Tatsache ist, dass es sich beim DHV-info nicht um die Vereinspostille der Fetzenflieger e.V., Kleindödelsdorf handelt, sondern um das offizielle Organ des gesetzlich beauftragten Verbandes, der im Rahmen der Gesamtheit der Luftfahrtadministration die ihm zugedachten hoheitlichen Aufgaben wahrzunehmen hat!!
Zitat von punk
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