Guten Morgen,
auf die Problematik mit dem illegalen Betrieb ohne Lizenz von Funkgeräten wurde schon mal eingegangen.
Hier möchte ich darauf hinweisen, das das Baofeng UV5R seit dem 24.11.21 verboten wurde. Europaweit.
Grund ist die Ausstrahlung von störenden Oberwellen.
Verfügung hier Seite 3 https://www.bnetza-amtsblatt.de/download/72
Ausnahme: lizensierte Funkamateure, wenn diese durch geeignete Maßnahmen die unerwünschte Ausstrahlung von Oberwellen verhindern können.
Macht aber wenig Sinn, diesen Aufwand bei einem portablen Gerät zu treiben.
Darf also nicht verkauft oder verschenkt werden und auch nicht weiter genutzt werden, ansonsten wird es richtig teuer.
Also, wer so ein Gerät hat, kann es in den Elektroschrott geben.
Gruß
Tommy
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2021 – Regulierung, Telekommunikation – 1457
Bonn, 24. November 2021
Vfg Nr. 91/2021
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz -FuAG):
Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes für ein Gerät
Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem FuAG wurde die Bundesnetzagentur darauf aufmerksam gemacht, dass das unten genannte Gerät nicht mit den Anforderungen des FuAG übereinstimmt.
Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund des § 23 Absatz 2 Nr. 4 i. V. m. § 30 Absatz 3 FuAG folgende
Allgemeinverfügung:
1.
Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die Weitergabe des unten aufgeführten Gerätes wird untersagt.
Angaben zum Gerät:
Produktart: Funkgerät
Gerätetyp: Radiotelefon
Modell: UV-5R 5W HT
Markenzeichen: BAOFENG
Einführer: Agnieszka Bastek Demo Bis, Warschau
2.
Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.
Begründung
I.
Die Bundesnetzagentur wurde gemäß § 30 Absatz 1 FuAG darüber informiert, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union eine markteinschränkende Maßnahme nach Artikel 40 der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU getroffen hat.
Die zuständige Marktüberwachungsbehörde Urząd Komunikacji Elektronicznej in Polen hatte den Einführer im Rahmen einer Anhörung um Zusendung der Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation für das Gerät aufgefordert. Ein entsprechender Eingang einer Konformitätserklärung konnte verzeichnet werden.
Bei der administrativen Prüfung seitens der zuständigen Marktüberwachungsbehörde wurde u.a. festgestellt, dass die Konformitätserklärung fehlerhaft war und nicht den Anforderungen der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU entspricht.
Das Gerät wurde zusätzlich auch noch einer messtechnischen Prüfung unterzogen. Die messtechnischen Untersuchungen des Messlabors zeigen, dass sowohl die Anforderungen an die EN 62209-2:2010 als auch der EN 60950-1:2006-1 nicht eingehalten werden. Ebenso wurden die Parameter nach den Vorgaben der EN 301 489-1 V 2.2.0:2017-03, EN 30I 783 V2 I.I und EN 301 489-15 V 2.2.0:2017-03 nicht eingehalten.
Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 30 Absatz 1 FuAG geprüft, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist, da der polnischen Marktüberwachungsbehörde weder eine ordnungsgemäße Konformitätserklärung noch eine technische Dokumentation vorgelegt wurden und auch weitere Kennzeichnungsmängel, wie das Fehlen der Angabe des Einführers, festgestellt werden konnten.
II.
Nach Erlass dieser Maßnahme wurden die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden und die zuständige Europäische Kommission nach Artikel 40 der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU am 02.08.2021 über diese unterrichtet.
Mit der Amtsblattmitteilung Nr. 239/2021 vom 08.09.2021 wurden die nationalen Wirtschaftsakteure gemäß § 30 Absatz 1 FuAG über diese Maßnahme informiert und konnten innerhalb einer Frist von vier Wochen hierzu eine Stellungnahme abgeben.
Es sind keine Stellungnahmen bei der Bundesnetzagentur eingegangen.
Da weder von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden noch von der Europäischen Kommission Einwände erhoben wurden, gilt diese Maßnahme gemäß § 30 Absatz 3 FuAG als gerechtfertigt.
Die getroffene Maßnahme ist gemäß § 30 Absatz 3 FuAG im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen.
Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung haben nach § 36 FuAG keine aufschiebende Wirkung.
Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches, wenn er bei der Bundesnetzagentur, Referat 412, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz eingelegt wird.
Regulierung
Telekommunikation
auf die Problematik mit dem illegalen Betrieb ohne Lizenz von Funkgeräten wurde schon mal eingegangen.
Hier möchte ich darauf hinweisen, das das Baofeng UV5R seit dem 24.11.21 verboten wurde. Europaweit.
Grund ist die Ausstrahlung von störenden Oberwellen.
Verfügung hier Seite 3 https://www.bnetza-amtsblatt.de/download/72
Ausnahme: lizensierte Funkamateure, wenn diese durch geeignete Maßnahmen die unerwünschte Ausstrahlung von Oberwellen verhindern können.
Macht aber wenig Sinn, diesen Aufwand bei einem portablen Gerät zu treiben.
Darf also nicht verkauft oder verschenkt werden und auch nicht weiter genutzt werden, ansonsten wird es richtig teuer.
Also, wer so ein Gerät hat, kann es in den Elektroschrott geben.
Gruß
Tommy
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2021 – Regulierung, Telekommunikation – 1457
Bonn, 24. November 2021
Vfg Nr. 91/2021
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz -FuAG):
Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes für ein Gerät
Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem FuAG wurde die Bundesnetzagentur darauf aufmerksam gemacht, dass das unten genannte Gerät nicht mit den Anforderungen des FuAG übereinstimmt.
Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund des § 23 Absatz 2 Nr. 4 i. V. m. § 30 Absatz 3 FuAG folgende
Allgemeinverfügung:
1.
Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die Weitergabe des unten aufgeführten Gerätes wird untersagt.
Angaben zum Gerät:
Produktart: Funkgerät
Gerätetyp: Radiotelefon
Modell: UV-5R 5W HT
Markenzeichen: BAOFENG
Einführer: Agnieszka Bastek Demo Bis, Warschau
2.
Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.
Begründung
I.
Die Bundesnetzagentur wurde gemäß § 30 Absatz 1 FuAG darüber informiert, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union eine markteinschränkende Maßnahme nach Artikel 40 der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU getroffen hat.
Die zuständige Marktüberwachungsbehörde Urząd Komunikacji Elektronicznej in Polen hatte den Einführer im Rahmen einer Anhörung um Zusendung der Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation für das Gerät aufgefordert. Ein entsprechender Eingang einer Konformitätserklärung konnte verzeichnet werden.
Bei der administrativen Prüfung seitens der zuständigen Marktüberwachungsbehörde wurde u.a. festgestellt, dass die Konformitätserklärung fehlerhaft war und nicht den Anforderungen der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU entspricht.
Das Gerät wurde zusätzlich auch noch einer messtechnischen Prüfung unterzogen. Die messtechnischen Untersuchungen des Messlabors zeigen, dass sowohl die Anforderungen an die EN 62209-2:2010 als auch der EN 60950-1:2006-1 nicht eingehalten werden. Ebenso wurden die Parameter nach den Vorgaben der EN 301 489-1 V 2.2.0:2017-03, EN 30I 783 V2 I.I und EN 301 489-15 V 2.2.0:2017-03 nicht eingehalten.
Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 30 Absatz 1 FuAG geprüft, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist, da der polnischen Marktüberwachungsbehörde weder eine ordnungsgemäße Konformitätserklärung noch eine technische Dokumentation vorgelegt wurden und auch weitere Kennzeichnungsmängel, wie das Fehlen der Angabe des Einführers, festgestellt werden konnten.
II.
Nach Erlass dieser Maßnahme wurden die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden und die zuständige Europäische Kommission nach Artikel 40 der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU am 02.08.2021 über diese unterrichtet.
Mit der Amtsblattmitteilung Nr. 239/2021 vom 08.09.2021 wurden die nationalen Wirtschaftsakteure gemäß § 30 Absatz 1 FuAG über diese Maßnahme informiert und konnten innerhalb einer Frist von vier Wochen hierzu eine Stellungnahme abgeben.
Es sind keine Stellungnahmen bei der Bundesnetzagentur eingegangen.
Da weder von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden noch von der Europäischen Kommission Einwände erhoben wurden, gilt diese Maßnahme gemäß § 30 Absatz 3 FuAG als gerechtfertigt.
Die getroffene Maßnahme ist gemäß § 30 Absatz 3 FuAG im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen.
Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung haben nach § 36 FuAG keine aufschiebende Wirkung.
Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches, wenn er bei der Bundesnetzagentur, Referat 412, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz eingelegt wird.
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Telekommunikation
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