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Baofeng UV5R verboten

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    Baofeng UV5R verboten

    Guten Morgen,

    auf die Problematik mit dem illegalen Betrieb ohne Lizenz von Funkgeräten wurde schon mal eingegangen.

    Hier möchte ich darauf hinweisen, das das Baofeng UV5R seit dem 24.11.21 verboten wurde. Europaweit.
    Grund ist die Ausstrahlung von störenden Oberwellen.

    Verfügung hier Seite 3 https://www.bnetza-amtsblatt.de/download/72

    Ausnahme: lizensierte Funkamateure, wenn diese durch geeignete Maßnahmen die unerwünschte Ausstrahlung von Oberwellen verhindern können.
    Macht aber wenig Sinn, diesen Aufwand bei einem portablen Gerät zu treiben.

    Darf also nicht verkauft oder verschenkt werden und auch nicht weiter genutzt werden, ansonsten wird es richtig teuer.

    Also, wer so ein Gerät hat, kann es in den Elektroschrott geben.

    Gruß
    Tommy



    Amtsblatt der Bundesnetzagentur
    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
    22 2021 – Regulierung, Telekommunikation – 1457
    Bonn, 24. November 2021
    Vfg Nr. 91/2021
    Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz -FuAG):
    Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes für ein Gerät
    Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem FuAG wurde die Bundesnetzagentur darauf aufmerksam gemacht, dass das unten genannte Gerät nicht mit den Anforderungen des FuAG übereinstimmt.
    Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund des § 23 Absatz 2 Nr. 4 i. V. m. § 30 Absatz 3 FuAG folgende
    Allgemeinverfügung:
    1.
    Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die Weitergabe des unten aufgeführten Gerätes wird untersagt.
    Angaben zum Gerät:
    Produktart: Funkgerät
    Gerätetyp: Radiotelefon
    Modell: UV-5R 5W HT
    Markenzeichen: BAOFENG
    Einführer: Agnieszka Bastek Demo Bis, Warschau
    2.
    Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.
    Begründung
    I.
    Die Bundesnetzagentur wurde gemäß § 30 Absatz 1 FuAG darüber informiert, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union eine markteinschränkende Maßnahme nach Artikel 40 der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU getroffen hat.
    Die zuständige Marktüberwachungsbehörde Urząd Komunikacji Elektronicznej in Polen hatte den Einführer im Rahmen einer Anhörung um Zusendung der Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation für das Gerät aufgefordert. Ein entsprechender Eingang einer Konformitätserklärung konnte verzeichnet werden.
    Bei der administrativen Prüfung seitens der zuständigen Marktüberwachungsbehörde wurde u.a. festgestellt, dass die Konformitätserklärung fehlerhaft war und nicht den Anforderungen der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU entspricht.
    Das Gerät wurde zusätzlich auch noch einer messtechnischen Prüfung unterzogen. Die messtechnischen Untersuchungen des Messlabors zeigen, dass sowohl die Anforderungen an die EN 62209-2:2010 als auch der EN 60950-1:2006-1 nicht eingehalten werden. Ebenso wurden die Parameter nach den Vorgaben der EN 301 489-1 V 2.2.0:2017-03, EN 30I 783 V2 I.I und EN 301 489-15 V 2.2.0:2017-03 nicht eingehalten.
    Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 30 Absatz 1 FuAG geprüft, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist, da der polnischen Marktüberwachungsbehörde weder eine ordnungsgemäße Konformitätserklärung noch eine technische Dokumentation vorgelegt wurden und auch weitere Kennzeichnungsmängel, wie das Fehlen der Angabe des Einführers, festgestellt werden konnten.
    II.
    Nach Erlass dieser Maßnahme wurden die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden und die zuständige Europäische Kommission nach Artikel 40 der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU am 02.08.2021 über diese unterrichtet.
    Mit der Amtsblattmitteilung Nr. 239/2021 vom 08.09.2021 wurden die nationalen Wirtschaftsakteure gemäß § 30 Absatz 1 FuAG über diese Maßnahme informiert und konnten innerhalb einer Frist von vier Wochen hierzu eine Stellungnahme abgeben.
    Es sind keine Stellungnahmen bei der Bundesnetzagentur eingegangen.
    Da weder von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden noch von der Europäischen Kommission Einwände erhoben wurden, gilt diese Maßnahme gemäß § 30 Absatz 3 FuAG als gerechtfertigt.
    Die getroffene Maßnahme ist gemäß § 30 Absatz 3 FuAG im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.
    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen.
    Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung haben nach § 36 FuAG keine aufschiebende Wirkung.
    Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches, wenn er bei der Bundesnetzagentur, Referat 412, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz eingelegt wird.
    Regulierung
    Telekommunikation

    #2
    Das ist jetzt aber schon ne Bürokraten Posse, oder?
    Jeder der das Gerät schon mal "gesehen" hat kennt die Problematik schon seit Jahren.
    Und jetzt ist einer drauf gekommen, das es "unerlaubte" Oberwellen produziert.
    Lächerlich.
    Genau genommen hätte dieses Gerät nie in den Handel kommen dürfen aber geschadet hat's anscheinend auch nicht, oder?
    Da die Anzahl meiner jährlichen DHV-XC Punkte unterhalb der Kompetenz und Seriösitätsgrenze dieses Fachforums liegen sind meine Kommentare mit Vorsicht zu geniessen!

    BGD Cure 2 / Gin Genie Lite 2 / Air3 7.3+ und Bräuninger SensBox(Backup)

    Kommentar


      #3
      Hat es denn überhaupt jemand für den europäischen Markt zugelassen?? Wohl kaum, kostet ja.
      Vermutlich ist das Gerät inzwischen so häufig verbreitet und hat derart deftige Störungen erzeugt, dass man jetzt mit dem Verbot reagieren musste!

      Kommentar


        #4
        1.
        Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die Weitergabe des unten aufgeführten Gerätes wird untersagt.
        Nicht die Nutzung!

        Kommentar


          #5
          Zitat von ShaunLaFranco Beitrag anzeigen
          Nicht die Nutzung!
          Die messtechnischen Untersuchungen des Messlabors zeigen, dass sowohl die Anforderungen an die EN 62209-2:2010 als auch der EN 60950-1:2006-1 nicht eingehalten werden. Ebenso wurden die Parameter nach den Vorgaben der EN 301 489-1 V 2.2.0:2017-03, EN 30I 783 V2 I.I und EN 301 489-15 V 2.2.0:2017-03 nicht eingehalten.
          Die Nutzung war ohne Konformitätserklärung schon vorher nicht erlaubt. Nicht nur Störungen auf Nebenfrequenzen wurden festgestellt, auch der SAR Wert war zu hoch.

          Kommentar


            #6
            Zitat von FliegenWilli Beitrag anzeigen


            Die Nutzung war ohne Konformitätserklärung schon vorher nicht erlaubt. Nicht nur Störungen auf Nebenfrequenzen wurden festgestellt, auch der SAR Wert war zu hoch.
            Richtig, die Nutzung war aber schon alleine deshalb illegal, weil dieses Gerät mehr als die erlaubten 0,5W für PMR/LPD macht.
            Schon alleine dw war der Betrieb strafbar. Lediglich als Funkamateur mit Lizenz durftest du diese Geräte auf den für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen nutzen.

            jetzt ist der Erwerb, Verkauf, bzw Weitergabe allgemein und das Einführen verboten.
            Einführen heisst auch, du fährst mit Gerät z.B. nach Bassano und kommst nach Deutschland zurück, auch das ist eine nun verbotene Einfuhr.

            Eine Bürokratenposse ist das nicht, denn wenn Störungen erzeugt werden kann dies wichtige Dienste wie die Rettungsdienste stören.
            war vorher schon heikel sich damit erwischen zu lassen, nun aber würde es richtig im Karton rappeln.

            So lange dich keiner erwischt alles ok, aber wenn.....

            schöne Woche

            gruß
            Tommy

            Kommentar


              #7
              Mehr über Oberwellen und Zulassung in D in diesem Video erklärt:
              Oberwellen - darum werden Funkgeräte verboten auch Amateurfunk GeräteDies ist wieder ein sehr technisches Video zum Thema Amateurfunk und warum Funkgeräte am...

              Kommentar


                #8
                Morgen,

                da mit Sicherheit jeder wusste dass seine Funke illegal ist wird diese neue Erkenntniss wohl niemanden dazu bewegen sei Chinesisches Gerät wegzuschmeissen.
                Daher verstehe ich die ganze Diskusion nicht.
                Alle Argumente sind doch eh bekannt .

                Grüsase

                Kommentar


                  #9
                  da mit Sicherheit jeder wusste dass seine Funke illegal ist wird diese neue Erkenntniss wohl niemanden dazu bewegen sei Chinesisches Gerät wegzuschmeissen.
                  Streng genommen ist es schon eine Eskalation, daß jetzt ein Vertriebsverbot für dieses Model besteht. Bisher war nur die Inbetriebnahme eine Ordnungswidrigkeit. Wobei es die Endnutzer sicher nicht groß interessieren wird, da wirst du recht haben.

                  Was schon interessanter ist: Nicht mal die Verkäufer auf ebay scheint das die Bohne zu interessieren. Kurze Suche nach Verkaufsangeboten:

                  1.500+ Ergebnisse für baofeng uv-5r

                  Und viele Verkauf aus Deutschland.

                  Bürokratie ist, wenn es keinen Interessiert. Oder was? 8-;
                  Wenn es piept - eindrehen...

                  Kommentar


                    #10
                    Zitat von marcel1 Beitrag anzeigen
                    Was schon interessanter ist: Nicht mal die Verkäufer auf ebay scheint das die Bohne zu interessieren. ... Und viele Verkauf aus Deutschland.
                    Bürokratie ist, wenn es keinen Interessiert. Oder was? 8-;
                    Entweder haben die's nicht mitgekriegt oder versuchen noch schnell die Lagerbestände los zu werden, bevor die Kundschaft das Verbot bemerkt.

                    Kommentar


                      #11
                      Dann wird das Ding halt umgelabelt und kommt unter anderem Namen wieder unters Volk. Die Händler werden die Dinger sicher nicht verschrotten
                      Klicke auf die Grafik für eine vergrößerte Ansicht

Name: 9557704E-0064-4461-9A9A-42D34B8876FF.jpg
Ansichten: 10732
Größe: 61,2 KB
ID: 914778
                      _____________________

                      Greetz Hilde

                      Kommentar


                        #12
                        Da unser Staat mit der Umsetzung derart scheinbar unwichtigen Gesetzten es nicht so genau nimmt werden wahrscheinlich alle fleissig weiter Funken

                        Kommentar


                          #13
                          Zitat von FliegenWilli Beitrag anzeigen
                          Entweder haben die's nicht mitgekriegt oder versuchen noch schnell die Lagerbestände los zu werden, bevor die Kundschaft das Verbot bemerkt.
                          ich denke, mal da dürftest du richtig liegen.
                          Wenn die Händler aber dann plötzlich Bußgeldbescheide in existenzbedrohender Höhe bekommen wirds eng.
                          Viele werden es gar nicht mitbekommen haben.

                          Ich habe es auch nur von anderen Funkamateuren zufällig gehört.

                          Es ist schon eine behördliche Eskalation und jeder sollte gut abwägen ob sich das Risiko lohnt. Noch spannender wird es dann im EU Ausland, viele sind nicht so lahmarschig wie unsere Behörden.

                          Es lohnt sich halt doch ein wenig mehr Geld dafür auszugeben und eventuell sicherheitshalber die kleine Amateurfunklizenz zu machen, Klasse E.

                          Nun ja, muss halt jeder selber entscheiden..
                          viele grüße und einen schönen Tag
                          Tommy

                          Kommentar


                            #14
                            Entweder haben die's nicht mitgekriegt oder versuchen noch schnell die Lagerbestände los zu werden, bevor die Kundschaft das Verbot bemerkt.
                            Kaum zu glauben, daß Händler das noch nicht mitbekommen haben. So was spricht sich in den Kreisen rum. Natürlich wollen die ihre Lagerbestände verkaufen, bevor ebay ggf. die Angebote löscht. Denn dann wird es schwieriger.
                            Die Kundennachfrage wird weniger das Problem sein, denn für die ist es eher egal. ob sie die Ordnungswidrigkeit nun erst beim Einschalten des Geräts oder schon beim Kauf begehen. Die werden die auch weiter nutzen, da darf man sich keinen Illusionen hingeben.

                            Wenn die Händler aber dann plötzlich Bußgeldbescheide in existenzbedrohender Höhe bekommen wirds eng.
                            Was mich etwas verwundert hat, ist wie offen der Verkauf weitergeht. Offensichtlich ist der zu erwartende Schaden, die Dinger weg zu schmeißen, größer als die von Dir beschriebene Gefahr.
                            Gut, manche der Händler versenden zwar aus Deutschland, aber haben keinen Firmensitz in der EU, die sind eh nicht greifbar. Trifft aber nicht auf alle zu. Die Einschätzung der Händler lautet offensichtlich aktuell: "Amtsschimmel ohne Konsequenz" - so verhalten sie sich jedenfalls.
                            Wenn es piept - eindrehen...

                            Kommentar


                              #15
                              In der Schweiz ist das UV-5R bereits seit 2014 verboten: https://nkgdb.ofcomnet.ch/de/of9kxRKZjnNQJamZ9

                              Gebt hier https://nkgdb.ofcomnet.ch/de mal unter "Marke" baofeng ein. 81 Treffer Lasst die Finger von dieser Schrottmarke.

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