AW: Skyman`s Sir Edmund
Danke dir. Eigentlich wollte ich ja kein Experte für dieses Thema werden sondern nur einen Schirm kaufen, mit dem ich im Fall der Fälle keinen Ärger habe.
Aber jetzt hab ich mich doch mal schlau gemacht - zum Glück hat der DHV das ja schön aufbereitet:
Ok, das sind wir. Weiter gehts:
Da habe ich jetzt was Neues gelernt: ich lese das so, dass der Hersteller also unbedingt diese Musterprüfung durchführen und bestätigen lassen muss. Und zwar, bevor er mir so ein Ding verkauft. Drum zeigen das wohl auch fast alle Hersteller auf ihrer Homepage und der DHV veröffentlicht ja auch von sich aus die bestandenen Musterprüfungen.
Damit ist zwar meine Frage bezüglich des Tensings immer noch nicht beantwortet, aber wir müssen ja auch nicht unbedingt hier im Forum Detektiv spielen.
Gibt ja genug Schirme, wo der Hersteller die bestandene Musterprüfung veröffentlicht - da werd ich schon irgend wann nen geeigneten Bergschirm finden
Zitat von hape
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Aber jetzt hab ich mich doch mal schlau gemacht - zum Glück hat der DHV das ja schön aufbereitet:
LuftVZO § 1
Von der Musterzulassung befreit sind:
1. ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen,
Von der Musterzulassung befreit sind:
1. ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen,
LuftGerPV § 11
Nicht musterzulassungspflichtiges Luftfahrtgerät
(1) Bei Luftsportgerät nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Hersteller vor der Auslieferung an den Kunden eine Prüfung, ob das Muster mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen übereinstimmt, in einer Inspektionsstelle oder einer Prüfstelle durchführen und die Übereinstimmung bescheinigen zu lassen, die akkreditiert ist nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 [..]
(2) Die Stückprüfung hat der Hersteller vor Auslieferung des Luftfahrtgeräts an den Kunden entsprechend § 10 Absatz 3 Satz 1 durchzuführen. Er hat dem Halter die Betriebsanweisungen bei Auslieferung des Luftfahrtgeräts sowie die zur Mängelbehebung erforderlichen Anweisungen spätestens fünf Tage nach Feststellung des Mangels zur Verfügung zu stellen.
(3) Als Hersteller gilt auch, wer Luftfahrtgerät nach Absatz 1 in die Bundesrepublik Deutschland einführt.
Nicht musterzulassungspflichtiges Luftfahrtgerät
(1) Bei Luftsportgerät nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Hersteller vor der Auslieferung an den Kunden eine Prüfung, ob das Muster mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen übereinstimmt, in einer Inspektionsstelle oder einer Prüfstelle durchführen und die Übereinstimmung bescheinigen zu lassen, die akkreditiert ist nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 [..]
(2) Die Stückprüfung hat der Hersteller vor Auslieferung des Luftfahrtgeräts an den Kunden entsprechend § 10 Absatz 3 Satz 1 durchzuführen. Er hat dem Halter die Betriebsanweisungen bei Auslieferung des Luftfahrtgeräts sowie die zur Mängelbehebung erforderlichen Anweisungen spätestens fünf Tage nach Feststellung des Mangels zur Verfügung zu stellen.
(3) Als Hersteller gilt auch, wer Luftfahrtgerät nach Absatz 1 in die Bundesrepublik Deutschland einführt.
Damit ist zwar meine Frage bezüglich des Tensings immer noch nicht beantwortet, aber wir müssen ja auch nicht unbedingt hier im Forum Detektiv spielen.
Gibt ja genug Schirme, wo der Hersteller die bestandene Musterprüfung veröffentlicht - da werd ich schon irgend wann nen geeigneten Bergschirm finden
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