AW: Ausnahmegenehmigung Flugverbot Buchenberg
Das stimmt so nicht ganz. Da ein Hangstartplatz keine Einrichtung im Sinne der BayIfSMV ist, ist hierfür auch keine Ausnahme nach BayIfSMV notwendig. Eine Schleppeinrichtung hingegen schon. Da kann auch der DHV nicht dran rütteln.
Der DHV kann aber hinsichtlich seiner eigenen Anordnung, alle Gelände vorübergehend dicht zu machen, eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Und wenn A-I-R eine solche für Testflüge schriftlich beim DHV beantragt und bekommen hat, dann darf A-I-R von einem Hangstartgelände (auch in Bayern), bei zusätzlich notwendigem Einverständnis des Geländehalters diese Testflüge dort auch durchführen. Reine Verkaufsveranstaltungen oder auch Kundenflüge würde der DHV wohl nicht genehmigen (aber ich kenne dazu keine Details).
Gruß
Uli
Zitat von SvenM
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Der DHV kann aber hinsichtlich seiner eigenen Anordnung, alle Gelände vorübergehend dicht zu machen, eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Und wenn A-I-R eine solche für Testflüge schriftlich beim DHV beantragt und bekommen hat, dann darf A-I-R von einem Hangstartgelände (auch in Bayern), bei zusätzlich notwendigem Einverständnis des Geländehalters diese Testflüge dort auch durchführen. Reine Verkaufsveranstaltungen oder auch Kundenflüge würde der DHV wohl nicht genehmigen (aber ich kenne dazu keine Details).
Gruß
Uli
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