AW: Bergsteigerausrüstung - Travelausrüstung
Hi!
Da hast Du wohl Recht. Ich gewinne zunehmend den Eindruck, dass die Auskunft des DHV-Fachmoderators falsch war. Ich habe nun ebenfalls Gesetzestexte gewälzt und auch nichts gefunden, das auf eine Strafmilderung für Luftsportgeräteführer (also uns) hin deutet. Bei Ordungswidrigkeiten ist generell keine Freiheitsstrafe verhängbar. In der Konsequenz bedeutet das dann auch, dass im Fall der Fälle bis auf die Krankenversicherung keine Versicherung bezahlt, weil überall Schäden, die im Zusammenhang mit einer Straftat entstanden, ausgeschlossen sind. Klartext: Check abgelaufen --> Zulassung erloschen --> Straftat --> erloschener Versicherungsschutz + saftige Strafe beim erwischt werden. Dabei spielt es dann keine Rolle, weshalb man vom Himmel gefallen ist.
Eine schöne und wichtige Info fand ich noch ich der LuftVO.:
Hi!
Zitat von charlie77
Eine schöne und wichtige Info fand ich noch ich der LuftVO.:
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
17a. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 11a Flüge mit Überschallgeschwindigkeit ausführt oder als Halter anordnet oder zuläßt;
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
17a. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 11a Flüge mit Überschallgeschwindigkeit ausführt oder als Halter anordnet oder zuläßt;
Kommentar