AW: Damit es nicht untergeht:
Hallo Leute,
dass die "zuständige Stelle ein Ruhen der Lizenz bis zu einer Nachprüfung ggf. Nachschulung anordnen kann, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die Zweifel am praktischen Können oder fachlichen Wissen eines Lizenzinhabers rechtfertigen", steht schon seit vielen Jahren so in der LuftVZO.
Da der Gesetzgeber die Voraussetzungen für das Vorliegen der fliegerischen Übung ins Ermessen der Beauftragten legt, ist halt eine Definition erforderlich. Deshalb muss irgendwo aufgeschrieben sein, wann von einem Vorliegen der fliegerischen Übung nicht mehr ausgegangen werden kann. Wir haben uns an die Vorgaben der LuftVZO gehalten, die ja, als übergeordnete Vorschrift, ohnehin anzuwenden ist und damit sicherlich die pilotenfreundlichste Lösung gewählt, die möglich ist.
Grüße
Karl Slezak
DHV-Ausbildung/Sicherheit
Hallo Leute,
dass die "zuständige Stelle ein Ruhen der Lizenz bis zu einer Nachprüfung ggf. Nachschulung anordnen kann, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die Zweifel am praktischen Können oder fachlichen Wissen eines Lizenzinhabers rechtfertigen", steht schon seit vielen Jahren so in der LuftVZO.
Da der Gesetzgeber die Voraussetzungen für das Vorliegen der fliegerischen Übung ins Ermessen der Beauftragten legt, ist halt eine Definition erforderlich. Deshalb muss irgendwo aufgeschrieben sein, wann von einem Vorliegen der fliegerischen Übung nicht mehr ausgegangen werden kann. Wir haben uns an die Vorgaben der LuftVZO gehalten, die ja, als übergeordnete Vorschrift, ohnehin anzuwenden ist und damit sicherlich die pilotenfreundlichste Lösung gewählt, die möglich ist.
Grüße
Karl Slezak
DHV-Ausbildung/Sicherheit
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