AW: ihr wisst sicher eine lösung!!!
glasberg immer noch und wegen solchen i....ten und uneinsichtigen leuten wie dir
und noch ma extra groß für dich, das sind immer noch auflagen die wir bekommen haben vom dhv und den ganzen anderen schlimmen übeltätern:
1. Die Druchführung von Flügen mit Gleitsegeln und Hängegleitern ist an max. 20 Tagen im Jahr gestattet. Es dürfen jeweils bis zu sechs Pilotn pro Tag das Gelände nutzen.
2. Flugbetrieb ist nur bei Wind aus nordwestl. Richtung gestattet.
3. Die angrenzenden Naturschutzgebiete dürfen nicht überflogen werden. Als Überfliegungsgrenzen gelten die Landstraße .............. und die Linie ................. Auf die in der Anlage beigefügten Karte wird Bezug genommen.
4. Zur Erreichung der Start- und Landeflächen ist pro Flugtag je eine An- und Abfahrt mit einem Auto auf dem kürzesten Weg zulässig. Die Genehmigung des Weges ist beim Wegeeigentümer einzuholen.
5. An Tagen, die erhöhtes Wanderaufkommen vermuten lassen, z.B. Karfreitag, Ostern, 1. Mai, Himmelfahrt, Pfingsten, Fronleichnam, 3. Oktober, ist der Flugbetrieb untersagt
ääääähmmmmm und natürlich die hier beschriebenen gelände in ö nicht vergessen .............. jochen was willst du mit deiner haltung eigendlich bezwecken du bist doch selber schuld erst fragste, bekommst ein nein und dann ignorierste das nein und bist dann noch beleidigt
deine letzten antworten zeigen es ganz klar du weißt nicht mehr weiter und holst immer wieder das selben fragen raus .......... haben wir doch schon beantwortet oder
Zitat von jochenh
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glasberg immer noch und wegen solchen i....ten und uneinsichtigen leuten wie dir
und noch ma extra groß für dich, das sind immer noch auflagen die wir bekommen haben vom dhv und den ganzen anderen schlimmen übeltätern:
1. Die Druchführung von Flügen mit Gleitsegeln und Hängegleitern ist an max. 20 Tagen im Jahr gestattet. Es dürfen jeweils bis zu sechs Pilotn pro Tag das Gelände nutzen.
2. Flugbetrieb ist nur bei Wind aus nordwestl. Richtung gestattet.
3. Die angrenzenden Naturschutzgebiete dürfen nicht überflogen werden. Als Überfliegungsgrenzen gelten die Landstraße .............. und die Linie ................. Auf die in der Anlage beigefügten Karte wird Bezug genommen.
4. Zur Erreichung der Start- und Landeflächen ist pro Flugtag je eine An- und Abfahrt mit einem Auto auf dem kürzesten Weg zulässig. Die Genehmigung des Weges ist beim Wegeeigentümer einzuholen.
5. An Tagen, die erhöhtes Wanderaufkommen vermuten lassen, z.B. Karfreitag, Ostern, 1. Mai, Himmelfahrt, Pfingsten, Fronleichnam, 3. Oktober, ist der Flugbetrieb untersagt
ääääähmmmmm und natürlich die hier beschriebenen gelände in ö nicht vergessen .............. jochen was willst du mit deiner haltung eigendlich bezwecken du bist doch selber schuld erst fragste, bekommst ein nein und dann ignorierste das nein und bist dann noch beleidigt
deine letzten antworten zeigen es ganz klar du weißt nicht mehr weiter und holst immer wieder das selben fragen raus .......... haben wir doch schon beantwortet oder
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