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Darf zwischen bestandener Prüfung und Scheinerteilung geflogen werden?

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    #16
    AW: Darf zwischen bestandener Prüfung und Scheinerteilung geflogen werden?

    Das war hier definitiv einfacher (also zumindest 1993 war das so) .................. nach dem letzten Prüfungsflug vom Prüfer einen Stempel ins Flugbuch bekommen und danach durfte man per sofort alleine fliegen gehen..............
    Den Schein und somit definitive Flugberechtigung bekam man dann irgendwann per Post zugesandt und in der Zwischenzeit hat der Stempel dafür herhalten müssen.......

    Gruss Geri

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      #17
      AW: Darf zwischen bestandener Prüfung und Scheinerteilung geflogen werden?

      Ich kenne als gängige Flugschulpraxis, dass die Flugschule bei bestandener Prüfung den Höhenflugausweis ("D-Schein") ausstellt, wenn sie den nicht schon in der Endphase der Ausbildung dem Schüler ausgestellt hat. Dann ist es kein Problem, in den vertrauten Geländen weiter zu fliegen und der Scheinzustellung gelassen entgegen zu sehen.

      Schöne Flüge
      Manfred
      Zuletzt geändert von Manfred Laudahn; 16.10.2013, 11:03.

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        #18
        AW: Darf zwischen bestandener Prüfung und Scheinerteilung geflogen werden?

        Sorry Steffen aber Bewerber kann ja alles sein, wie du da jetzt ein vertragliches Ausbildungsverhältnis hinein interpretierst musst mir mal erklären und bitte mit quelle

        Gesendet von meinem GT-I9505 mit Tapatalk-4
        Zuletzt geändert von HarryXX88; 16.10.2013, 12:09.

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          #19
          AW: Darf zwischen bestandener Prüfung und Scheinerteilung geflogen werden?

          Ich würd zu dem Thema nur sagen: Solang nix passiert interessierts auch niemanden ob du nun den Zettel hast oder er erst in 2 Wochen kommt.
          https://vimeo.com/soundglider
          πάντα ῥεῖ

          Kommentar


            #20
            AW: Darf zwischen bestandener Prüfung und Scheinerteilung geflogen werden?

            Zitat von HarryXX88 Beitrag anzeigen
            Sorry Steffen aber Bewerber ja alles sein, wie du da jetzt ein vertragliches Ausbildungsverhältnis hinein interpretierst musst mir mal erklären und bitte mit quelle

            Gesendet von meinem GT-I9505 mit Tapatalk-4
            Na gut, ich gehe davon aus, dass Du den ersten link nicht gelsen hast, oder?

            Egal, ich zitiere mal den Absatz vor dem "Bewerber":

            „Höhenflugausweis“ ist die Bestätigung der Alleinübungsreife des Flugschülers nach der Ausbildung
            gemäß Abschnitt III. Nr. 1.1. (theoretische Grundausbildung) und 2.1. (praktische Grundausbildung)
            sowie 1.2. (Theorieausbildung beschränkte Lizenz) und 2.2. (Praxisausbildung Höhenflugausweis) in
            der jeweiligen Startart durch den Ausbildungsleiter. Mit dieser Bestätigung kann der Bewerber für die
            Dauer von 36 Monaten in Übungsgeländen mit Einwilligung des dort zuständigen Ausbildungsleiters
            Übungsflüge ohne Fluglehrer durchführen.

            Jetzt klärt sich das: Du kannst die Alleinübungsreife nur in einem bestehenden Ausbildungsverhältnis erlangen.......

            Aber weisst Du, was mich echt wundert? Jede andere Sparte von Flugsport hat diesen Sachverhalt schon vor Jahren bemängelt aber solange der entsprechende Passus im Gesetz nicht geändert wird, ist das halt so. Du willst doch jetzt nicht ernsthaft mit mir eine Diskussion anfangen, ob denn jetzt Bewerber näher definiert ist oder sonstwas......der Käse ist gegessen, wenn wir das jetzt versuchen mit Haarspaltereinen wegzudiskutieren, werden wir (wieder einmal) von allen anderen Luftsportlern belächelt. "Kuck mal, die Heinis haben es auch schon bemerkt".........

            Ausserdem: es mag ja ärgerlich sein, dass das so ist. Aber in der Regel geht das doch echt schnell. Mehr als eine oder maximal zwei Wochen dauert das doch nicht! Anruf genügt normalerweise, wenn sich was verzögert. Einmal im Gleitschirmfliegerleben eine oder zwei Wochen Pause zu machen ist doch wesentlich weniger anstrengend als hier endlos weiter Haare zu spalten.

            Fliegen ist nicht legal möglich in der Übergangsphase, Punkt!

            Grüße,
            Steffen

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              #21
              AW: Darf zwischen bestandener Prüfung und Scheinerteilung geflogen werden?

              Zitat von Adjacent Beitrag anzeigen
              Ehrlich gesagt verstehe ich den Sinn dieser rigiden Regelung aber nicht so ganz.
              Das Problem ist ja, dass es eben nicht geregelt ist!! Es gibt keine Regelung, deshalb darfst Du in der Zeit nicht fliegen! Man hat da einfach nicht dran gedacht, als die Regeln gemacht wurden bzw. hat damals keine Sau über diese Konstellation näher drüber nachgedacht!

              Die Rigidität ergibt sich aus der Tatsache, dass Du ohne gültige Lizenz nicht fliegen darfst. Einzige Ausnahme: solange Du Dich in Ausbildung befindest. Da diese aber mit der praktischen Prüfung endet - Du darfst Dich ja erst mit vollständig abgeschlossener Ausbildung prüfen lassen - bist Du nach der Prüfung bis der Schein im Briefkasten liegt weder in Ausbildung noch lizenzierter Pilot.

              Das Ganze kann leicht umgangen werden: mir hat damals beim Autoführerschein der Fahrprüfer den fertig vorbereiteten Führerschein nach der Prüfung unterschrieben und ausgehändigt. Das geht vielleicht bei den Führerschein-Plastikdingern nicht mehr, aaaaber:

              Diese Papierdinger, die wir als Lizenz bekommen, könnte der Prüfer mitbringen - ich finde, da spricht nichts dagegen. Der Check, ob alle anderen Voraussetzungen vorliegen (Erste Hilfe etc.), kann ja bereits erfolgt sein. Nach bestandener Prüfung unterschreibt der das Ding und drückt es uns in die Hand

              Soll mir jetzt keiner erzählen, dass das nicht geht!

              Grüße,
              Steffen
              Zuletzt geändert von Steffen; 16.10.2013, 12:25.

              Kommentar


                #22
                AW: Darf zwischen bestandener Prüfung und Scheinerteilung geflogen werden?

                Also ich erkenne das auch immer noch nicht. Ein Fluglehrer kann dir einen Flugauftrag erteilen, egal ob du jetzt bei ihm im Ausbildungsverhältnis bist oder nicht. Ansonsten sagt man halt dass du du gleich mit deinem B-schein weitermachst und du dafür einen Flugauftrag brauchst !

                Ich bin auch segelflieger und bei uns war das auch kein Problem mit Flugauftrag zu fliegen bis der Schein da war. Musst halt im Trichter und im Blickfeld des Fluglehrers bleiben !

                Kommentar


                  #23
                  AW: Darf zwischen bestandener Prüfung und Scheinerteilung geflogen werden?

                  Erst die Wartezeit bis der Schein da ist und dann feststellen, dass ihn später Niemand sehen will, falls man sich nicht in B-Schein Pflichtigen Geländen oder an der Winde* rumtreibt...
                  Das Leben ist hart, wenn man sich zu viele Fragen stellt.
                  Wir hatten vor 14 Jahren -glaub ich- die gleiche Rechtsgrundlage haben uns aber erlaubt, selbige zu ignorieren.

                  Tommi

                  *Scheinkontrollen beim Windenfliegen machen aus haftungsrechtlichen Gründen Sinn.

                  Kommentar


                    #24
                    AW: Darf zwischen bestandener Prüfung und Scheinerteilung geflogen werden?

                    Noch eine Anmerkung von mir,

                    das "in der Hand halten" des Scheins ist nicht notwendig. Entscheident ist die Erteilung der Flugerlaubnis durch den Verantwortlichen. Wenn du also beim DHV anrufst und man dir dort versichert, dass dir der Schein erteilt wurde, kannst du also schon zum Fliegen gehen, während der Schein noch auf dem Postweg ist.

                    Gruß Kessi

                    Kommentar


                      #25
                      AW: Darf zwischen bestandener Prüfung und Scheinerteilung geflogen werden?

                      Solche Themen können ausschließlich in einem deutschen Forum ausgiebig erörtert werden... der Wahnsinn

                      ...ich geh dann mal ne Runde soaren + W&F

                      Kommentar


                        #26
                        AW: Darf zwischen bestandener Prüfung und Scheinerteilung geflogen werden?

                        Zitat von tarheel Beitrag anzeigen
                        Noch eine Anmerkung von mir,

                        das "in der Hand halten" des Scheins ist nicht notwendig. Entscheident ist die Erteilung der Flugerlaubnis durch den Verantwortlichen. Wenn du also beim DHV anrufst und man dir dort versichert, dass dir der Schein erteilt wurde, kannst du also schon zum Fliegen gehen, während der Schein noch auf dem Postweg ist.

                        Gruß Kessi
                        Sicher ???

                        Ich glaubs nicht

                        Kommentar


                          #27
                          AW: Darf zwischen bestandener Prüfung und Scheinerteilung geflogen werden?

                          ... ja ganz sicher, habe ende September noch über meinem B-Schein gebrütet, da hatten wir dieses Thema...

                          Allerdings muss ich über den "Wahnsinn" auch grade schmunzeln... stimmt schon... typisch deutsch... :-)

                          Gruß Kessi

                          Kommentar


                            #28
                            AW: Darf zwischen bestandener Prüfung und Scheinerteilung geflogen werden?

                            Zitat von Ubache Beitrag anzeigen
                            Solche Themen können ausschließlich in einem deutschen Forum ausgiebig erörtert werden... der Wahnsinn

                            ...ich geh dann mal ne Runde soaren + W&F
                            Naja. Die selbe Problematik hatte ich auch beim Tandem Schein. Und wie der T..... es wollte hatte es genau in der Zeit Flugwetter. Da hab ich mich schon gefragt, ob ich mit Passagier soll.

                            In dem Schrieb stand drin, die Lizenz zählt erst nach UNTERSCHRIFT von mir. Und wie will das Ding unterschrieben sein, wenn es noch auf dem Postweg ist oder noch beim DHV liegt?

                            Kommentar


                              #29
                              AW: Darf zwischen bestandener Prüfung und Scheinerteilung geflogen werden?

                              Zitat von klanggleiter Beitrag anzeigen
                              Ich würd zu dem Thema nur sagen: Solang nix passiert interessierts auch niemanden ob du nun den Zettel hast oder er erst in 2 Wochen kommt.
                              Ich bin damals ab nach Frankreich. Wilde Vögel fliegen!

                              Das Wichtigste ist aber, dass man am Anfang besonders darauf achtet, unfallfrei über die Runden zu kommen.
                              Insofern finde ich die Frage eigentlich nebensächlich.

                              Kommentar


                                #30
                                AW: Darf zwischen bestandener Prüfung und Scheinerteilung geflogen werden?

                                Zitat von Steffen Beitrag anzeigen
                                Ein Flugauftrag dient nur zu Ausbildungszwecken. Also zuerst gehst Du zur Flugschule und unterschreibst die Schülermeldung für den unbeschränkten Luftfahrerschein (alter B-Schein). Ab dem Moment der Unterschrift bist Du in Ausbildung und darfst Flugaufträge bekommen.
                                ...
                                man muss einen Ausbildungsvertrag mit der Flugschule haben - sonst geht es nicht, einen Flugauftrag zu erhalten!
                                Da nicht vorgeschrieben ist, dass die Schülermeldung für den unbeschränkten Luftfahrerschein _schriftlich_ erfolgen muss, dürfte für den Vertragsabschluß zur weiteren Ausbildung auch ein Handschlag zwischen "Neuschüler" und Fluglehrer ausreichend sein. Nur wenige Rechtsgeschäfte müssen schriftlich oder gar notariell erfolgen.
                                Dass man zum Abschluß der Prüfung noch einige Papiere unterschreiben muss, ist hierfür unerheblich.

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