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AT: Landen auf Privatstrasse mit Servitut

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    #16
    AW: AT: Landen auf Privatstrasse mit Servitut

    Zitat von cicero Beitrag anzeigen
    Das bedeutet für die Hike n Fly Abteilung, dass sie zuvor die Bewilligung vom Verfügungsberechtigten des Gipfels und des angestrebten Landeplatzes braucht? Oder fallen alle Gipfel weg, wo sich kein Landeplatz im Gleitwinkel befindet?
    Du brauchst die Bewilligung vom Verfügungsberechtigten des Gipfels UND des angestrebten Landeplatzes. Wenn du allerdings auf Streckenflug gehst, kannst du dennoch den bewilligten Gipfel nutzen, du MUSST ja nicht den zuvor geplanten Landeplatz anfliegen.
    Wie weit es Sinn macht, von einem Gipfel zu starten, von wo du keinen Landeplatz sicher erreichen kannst (wobei "sicher" ungleich "Gleitwinkelbereich"), ist ein anderes Thema. Daraus könnte man dir im Schadensfall einen Vorwurf machen.

    Zitat von cicero Beitrag anzeigen
    Ich glaub, das gilt nur bei Häusern und Personen. Nicht jedoch nicht auf Freilandflächen? Beim Soaren über freiland muss man meines Wissens auch keine 500ft einhalten?
    LVR §6:
    (2) Hänge- und Paragleiter dürfen die in SERA.5005 lit. f Z 1 angegebene Mindesthöhe unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist. Beim Überfliegen von Personen, Gebäuden, öffentlichen Transportanlagen (Bahnen, Seilbahnen, Skiliften usw.) und von Freileitungen, ist jedenfalls ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten.
    (3) Die in SERA.5005 lit. f Z 2 vorgeschriebene Mindestflughöhe von 500 ft über Grund darf beim Hangsegeln unterschritten werden, wenn weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen, noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden.

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      #17
      AW: AT: Landen auf Privatstrasse mit Servitut

      Zitat von cicero Beitrag anzeigen
      Das bedeutet für die Hike n Fly Abteilung, dass sie zuvor die Bewilligung vom Verfügungsberechtigten des Gipfels und des angestrebten Landeplatzes braucht? Oder fallen alle Gipfel weg, wo sich kein Landeplatz im Gleitwinkel befindet?
      Ich meine mal gelernt zu haben, dass diese Bewilligung in Österreich auf öffentlichem Grund (außerhalb von Naturschutzgebieten u.ä.) oberhalb 1500m grundsätzlich als erteilt gilt. Bei privaten Berggipfeln müsstest Du wohl ggf. erst nachfragen...

      Kommentar

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