AW: Corona Virus......
Bevor hier jetzt pauschal die heraufdämmernde Diktatur beschworen wird, lohnt vielleicht ein Blick in das aktuell gültige Infektionsschutzgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28.html, speziell in den hier diskutierten Paragraphen 28, Absatz 1:
Grundrechte werden bereits jetzt eingeschränkt. Im Entwurf geht es unter anderem darum, die Einschränkungen für den Personenkreis aufzuheben, von dem angenommen werden kann, dass er - nachgewiesen durch Impfung oder Antikörper - die Krankheit nicht weiterträgt. Ist natürlich eine Ungleichbehandlung, weil diejenigen, die dies nicht nachweisen können, weiter durch die Schutzmaßnahmen eingeschränkt bleiben. Kann man aus Gründen der Ungleichbehandlung ablehnen, kann man im Sinne des Nutzens für die Allgemeinheit aber auch befürworten, wenn z.B. im Gesundheitswesen immune Personen gebraucht werden.
Bevor hier jetzt pauschal die heraufdämmernde Diktatur beschworen wird, lohnt vielleicht ein Blick in das aktuell gültige Infektionsschutzgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28.html, speziell in den hier diskutierten Paragraphen 28, Absatz 1:
(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.
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