Liebe oesterreichische Fliegerfreunde,
zunächst einmal Entschuldigung bitte für das fehlende R.
Jetzt zum Thema :
Stimmt das ? österreichisches Luftfahrtgesetz :
§ 10. (1) Die Bestimmungen des § 9 gelten nicht
1.
für unvorhergesehene, aus Sicherheitsgründen erforderliche oder durch Mangel an Triebkraft oder Auftriebskraft erzwungene Außenlandungen (Notlandungen) und für der Eigenrettung dienende Fallschirmabsprünge,
2.
für Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen, von Einsätzen des Entminungsdienstes sowie bei Unfalluntersuchungen gemäß § 137,
3.
für Außenlandungen von Segelflugzeugen und Freiballonen,
4.
für Außenabflüge und Außenlandungen von Hänger- oder Paragleitern,
5.
für Außenlandungen von Fallschirmen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet sowie
6.
für Außenabflüge von Freiballonen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet.
Die Außenlandungen und Außenabflüge gemäß den Z 4 bis 6 sind nur zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.
Dann ist das mit dem Außenlanden in Oesterreich aber gesetzlich wesentlich stärker eingeschränkt als in Deutschland, oder ?
Für Klarheit wäre ich dankbar.
zunächst einmal Entschuldigung bitte für das fehlende R.
Jetzt zum Thema :
Stimmt das ? österreichisches Luftfahrtgesetz :
§ 10. (1) Die Bestimmungen des § 9 gelten nicht
1.
für unvorhergesehene, aus Sicherheitsgründen erforderliche oder durch Mangel an Triebkraft oder Auftriebskraft erzwungene Außenlandungen (Notlandungen) und für der Eigenrettung dienende Fallschirmabsprünge,
2.
für Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen, von Einsätzen des Entminungsdienstes sowie bei Unfalluntersuchungen gemäß § 137,
3.
für Außenlandungen von Segelflugzeugen und Freiballonen,
4.
für Außenabflüge und Außenlandungen von Hänger- oder Paragleitern,
5.
für Außenlandungen von Fallschirmen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet sowie
6.
für Außenabflüge von Freiballonen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet.
Die Außenlandungen und Außenabflüge gemäß den Z 4 bis 6 sind nur zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.
Dann ist das mit dem Außenlanden in Oesterreich aber gesetzlich wesentlich stärker eingeschränkt als in Deutschland, oder ?
Für Klarheit wäre ich dankbar.
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