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Wo steht das geschrieben, dass wir jetzt in den Luftraum E einfliegen dürfen?

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    #16
    Original geschrieben von kloputza
    Vielen Dank!
    Mehr wollt ich ja gar nicht wissen!

    Original geschrieben von Sepp Grünauer
    Hallo Cacao,

    immer ruhig mit den jungen Pferden, so einfach ist es eben nicht. Wie Du richtigerweise anführst hast
    ......so ziemlich alles was man sich vorstellen kann (und noch viel mehr) und ist sozusagen die Interpretation der diversen Gesetze und Verodnungen rund um die Luftfahrt in einem Land.


    Gruß
    Sepp

    Hallo,

    ich will ja nicht meckern und auch nicht päpstlicher sein als der Papst (Stefan Kantas Stellvertretender Leiter AIM Österreich)
    aber der Luftraum E ist im LVR §56a auch nicht genannt.

    Deshalb Karte gucken...

    In der Tat, es gibt noch viel mehr, .... bei der allgemeinen Luftfahrt und beim Segelflug hat man mehr zu beachten....

    .....
    Hier wollte ich nur beantworten, wie es für Sportgeräteflieger ohne Motor für den Luftraum E ist. Zuzugegeben ist natürlich, dass in Zukunft einiges auf uns zukommen könnte, aber es wird so sein, dass es Übergengsregelungen geben wird. wie bei den anderen Fliegern auch.

    An dem lustige Wettstreit "wer weiß noch ein Verbot" werde ich mich nicht beteiligen, zumal meine Beiträge (nicht nur hier) das Erweitern unserer Freiheiten zum Ziel haben, unter Berücksichtigung der Rechte anderer und der Flugsicherheit.

    Missverständnisse sind immer möglich....

    Cacao


    P.S. Auch vor Einführung der jetzigen Luftraumbezeichnungen durften wir in den entsprechenden Räumen fliegen, wenn die Bedingungen erfüllt waren.
    Es wurde bei genehmigten Wettbewerben wie auch immer im einzelnen im jetzigen Luftraum E geflogen.
    Das ganze sind ICAO - Bestimmungen, die gelten, wenn sie von dem jeweiligen Staat übernommen wurden. Sie gelten also schon ziemlich lange, was aber ärgerlicherweise (wegen der Anmacherei) lange nicht in Sportgerätefliegerkreisen (was für ein Wort) bekannt war. ....guckst Du!
    Zuletzt geändert von Cacao; 18.02.2004, 18:30.

    Kommentar


      #17
      Für die ganz Harten!

      Servus!
      Interessant fand ich auch die Stellungnahme der österr. Anwaltskammer zum Entwurf der LVR-Novelle 2003. Und die sind nicht besonders glücklich mit den Änderungen:

      Hier einige Auszüge:

      ...zur Begründung dazu dient, den Grundsatz der freien Nutzung des Luftraums durch alle Luftverkehrsteilnehmer (vgl § 2 LFG) zugunsten einzelner weniger Luftraumnutzer einzuschränken. ...

      ...die Erfahrung der letzten Jahre lehrt jedoch, dass die Behörde dazu tendiert, zwischen "wichtigen" und "unwichtigen" Teilnehmern am Luftverkehr zu differenzieren, was aus rechtlicher Sicht problematisch erscheint, da ausschließlich die Interessen der Linienluftfahrt als "wichtig" oder vordringlich eingestuft werden und die übrige kommerzielle und private Luftfahrt immer mehr Restriktionen unterliegt. ...

      ...sodass im rechten Licht betrachtet das Argument "operationelle Anforderungen" oder "Sicherheit der Luftfahrt" zur Begründung von weiteren Regulierungen in Wahrheit ins Leere geht. ...


      Für die ganz Harten: Wer also was zum Aufregen braucht oder sich nur amüsieren will, findet hier die komplette Stellungnahme. Geholfen hat's ja scheinbar nicht.

      Schönen Gruß
      otto

      Kommentar


        #18
        Und noch eins drauf!!!

        Noch zur Klarstellung:
        LVR-Novelle 1990
        § 56 a. Flüge mit Hänge- und Paragleitern

        (1) Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern ist in überwachten
        Lufträumen - ausgenommen innerhalb der vom Bundesamt für
        Zivilluftfahrt festgelegten Hängegleiterbereiche - nur mit
        Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle
        (§ 69) zulässig. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die
        Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (§ 68) nicht
        gefährdet erscheint oder durch die Vorschreibung von Befristungen,
        Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten sichergestellt ist.
        Mit der Novelle 1990 ist der überwachte/kontrollierte Luftraum (als auch E) verboten, bzw. nur mit Freigabe benützbar. Durch das Streichen/Ändern des "Verbots" von §56a Abs.1 in der Novelle [/b]2003 ist für uns das Einfliegen in Luftraum E erlaubt.

        Das sollte es gewesen sein mit Paragraphen. Sorry wenn's zuviel gewesen sein sollte

        Otto

        Kommentar


          #19
          Zur Frage wos geschrieben steht das man in E darf:
          Die Frage müsste anscheinend heissen wo es nicht steht.
          Paragraph 56a der LVR regelt den Betrieb von HG und PG.
          In der Novelle 2003 ist der Paragraph komplett ersetzt.
          Hier wird nur der Betrieb um Flugplätze eingeschränkt,
          weitere Einschränkungen gibts nicht mehr.

          Kommentar

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