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Tandempassagiere bekommen bei Unfall Grundsatzrecht auf Schmerzensgeld...

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    Tandempassagiere bekommen bei Unfall Grundsatzrecht auf Schmerzensgeld...

    ...und zwar trotz Ausschlussklauseln und nachgewiesener Unschuld des Piloten:

    https://www.br.de/nachrichten/deutsc...nsgeld,TRUt497

    Es dürfte interessant sein, wie sich das auf die Tandem-Haftpflichtprämien auswirkt, wenn das Urteil (a) rechtskräftig geworden ist und (b) auf den Gleitschirmsport übertragen wird.
    Stefan Ungemach
    pfb.ungemachdata.de/

    Warnung: der Autor ist auch gewerblich in der Branche tätig. Wer seinen Beiträgen unbesehen glaubt oder ihm was abkauft, ist selber schuld. Und wer einen Rechtschreibfehler findet, darf ihn behalten

    #2
    Sehr interessant, danke. Hier noch ein etwas präziserer Artikel dazu:



    Es ist "nur" erstinstanzlich, zudem, nehme ich an, eine "Risikosportart", zu der das GS-Fliegen ja nicht mehr zählt... zudem "nur" Deutschland...

    Gehe davon aus, daß das "Kölner Unternehmen" (Jochen Schweizer ist es nicht, der ist in München) in Berufung gehen wird. Noch mehr verlieren kann es ja kaum...

    § 45 Abs. 1 LuftVG: Entschädigung gedeckelt bis max. ca. 160.000 Euro - und zwar bei "nicht schuldhaft", das haut schon ins Kontor... :-( Und was, wenn auf schuldhaft festgestellt wird?

    ---


    Einen guten Beschluß in die Runde...

    Kommentar


      #3
      "Und was, wenn auf schuldhaft festgestellt wird?"

      Vollen Schadenersatz ohne Begrenzung.
      Zuletzt geändert von BIKEandFLY; 10.01.2023, 18:21.
      Jedes Wesen kann nur in seiner Eigenheit gut sein.
      _________________________________________

      Wenn‘s piepst, Psychiater aufsuchen...

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        #4
        Da kann man ja gleich die Tandemfliegerei an den Nagel hängen ​​​​​​….und ein Freibrief für Betrüger…

        Kommentar


          #5
          Es dürfte interessant sein, wie sich das auf die Tandem-Haftpflichtprämien auswirkt, wenn das Urteil (a) rechtskräftig geworden ist und (b) auf den Gleitschirmsport übertragen wird.
          Ich vermute mal gar nicht so sehr, denn in dem Artikel geht es um einen Anbieter von Tandem-Fallschirmsprüngen, welcher die Haftung komplett ausschließen (!) wollte. Das hat das Gericht - übrigens wenig überraschend - weggewischt.

          Und unser DHV warnt genau aus diesem Grunde schon seit langem ziemlich deutlich davor, sogenannte reine "Gefälligkeitsflüge" ohne explizite Versicherung durchzuführen:
          https://www.dhv.de/piloteninfos/ausb...n-deutschland/

          Theoretisch ging das, aber die Schwelle zum "Beföerderungsvertrag" war schon immer sehr leicht überschritten. Wenn man aus dem Urteil eine Konsequenz ziehen kann, dann die, daß man immer von einem quasi-kommerziellen Beförderungsvertrag ausgehen und eine Tandemversicherung zwingend abschließen muß, auch wenn man nur aus Jux Tandenflüge macht.

          Vollen Schadenersatz ohne Begrenzung.
          Interessante Schlußfolgerung, in dem zitierten Artikel steht das Gegenteil drin:
          "Die Höhe derartiger Entschädigungen sei international auf umgerechnet etwa 163.000 Euro begrenzt, wenn der Unfall – wie im vorliegenden Fall – nicht durch Verschulden herbeigeführt worden sei, so das Gericht. Durch Unterzeichnung eines Vertrags könne die Haftung des Unternehmens gegenüber dem Passagier nicht ausgeschlossen werden."
          https://www.br.de/nachrichten/deutsc...nsgeld,TRUt497

          Das deckt nicht nur die DHV-assoziierte Tandemversicherung locker ab.

          Da kann man ja gleich die Tandemfliegerei an den Nagel hängen ….und ein Freibrief für Betrüger…​
          Noch eine interessante Interpretation - hast du den Artikel gelesen? Es geht dort darum, daß ein Tandempassagier bei einer harten Landung ohne Verschulden des Piloten einen Wirbelbruch erlitten hat. Den wird er kaum erfunden haben. Schadensforderung war 20k EUR. Das fand das Gericht recht moderat und angemessen. Wo ist das ein Freibrief für Betrug? Es geht hier nur um die verschuldensunabhängige Haftung bei einem Unfall. Ist dir klar, daß du schon mit dem reinen Besitz eines Autos in demselben Boot sitzt?

          Nochmals, wenn es eine Konsequenz aus dem Urteil gibt, dann daß man Tandemflüge nur versichert durchführen sollte. Was anderes kann ich da beim besten Willen nicht sehen. Wo ist das ein Skandal? Es entspricht wie gesagt der Empfehlungslage des DHV schon seit langem. Haben die wohl richtig eingeschätzt.

          Wenn es piept - eindrehen...

          Kommentar


            #6
            Marcel 1…..ok dann habe ich das falsch verstanden….

            Kommentar


              #7
              Zitat von marcel1 Beitrag anzeigen

              Ich vermute mal gar nicht so sehr, denn in dem Artikel geht es um einen Anbieter von Tandem-Fallschirmsprüngen, welcher die Haftung komplett ausschließen (!) wollte. Das hat das Gericht - übrigens wenig überraschend - weggewischt.

              Und unser DHV warnt genau aus diesem Grunde schon seit langem ziemlich deutlich davor, sogenannte reine "Gefälligkeitsflüge" ohne explizite Versicherung durchzuführen:
              https://www.dhv.de/piloteninfos/ausb...n-deutschland/

              Theoretisch ging das, aber die Schwelle zum "Beföerderungsvertrag" war schon immer sehr leicht überschritten. Wenn man aus dem Urteil eine Konsequenz ziehen kann, dann die, daß man immer von einem quasi-kommerziellen Beförderungsvertrag ausgehen und eine Tandemversicherung zwingend abschließen muß, auch wenn man nur aus Jux Tandenflüge macht.



              Interessante Schlußfolgerung, in dem zitierten Artikel steht das Gegenteil drin:
              "Die Höhe derartiger Entschädigungen sei international auf umgerechnet etwa 163.000 Euro begrenzt, wenn der Unfall – wie im vorliegenden Fall – nicht durch Verschulden herbeigeführt worden sei, so das Gericht. Durch Unterzeichnung eines Vertrags könne die Haftung des Unternehmens gegenüber dem Passagier nicht ausgeschlossen werden."
              https://www.br.de/nachrichten/deutsc...nsgeld,TRUt497

              Das deckt nicht nur die DHV-assoziierte Tandemversicherung locker ab.



              Noch eine interessante Interpretation - hast du den Artikel gelesen? Es geht dort darum, daß ein Tandempassagier bei einer harten Landung ohne Verschulden des Piloten einen Wirbelbruch erlitten hat. Den wird er kaum erfunden haben. Schadensforderung war 20k EUR. Das fand das Gericht recht moderat und angemessen. Wo ist das ein Freibrief für Betrug? Es geht hier nur um die verschuldensunabhängige Haftung bei einem Unfall. Ist dir klar, daß du schon mit dem reinen Besitz eines Autos in demselben Boot sitzt?

              Nochmals, wenn es eine Konsequenz aus dem Urteil gibt, dann daß man Tandemflüge nur versichert durchführen sollte. Was anderes kann ich da beim besten Willen nicht sehen. Wo ist das ein Skandal? Es entspricht wie gesagt der Empfehlungslage des DHV schon seit langem. Haben die wohl richtig eingeschätzt.
              Nein, nein und nein. Leider nichts verstanden.

              Ohne Ignore-Filter sieht man besser...

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                #8
                Mir scheint Marcels Einschätzung recht kompetent und nachvollziehbar. Danke dafür.

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                  #9
                  Juristisch gesehen wohl kompliziert,
                  diesen Satz kann man auch für Gleitschirm - und Drachentandempassagiere umlegen:

                  "Der Tandem-Kunde sei nämlich als Fluggast zu betrachten – und laut Luftverkehrsgesetz stehe jedem Fluggast bei Abschluss eines Luftbeförderungsvertrags bei Unfällen an Bord oder während des Ein- und Aussteigens automatisch ein Schadenersatz zu, unabhängig davon, ob den Anbieter ein Verschulden trifft."



                  Verschulden und Haftungsausschluss nicht relevant


                  Das Gericht stellte in dem Verfahren nun fest, dass der Tandem-Pilot eine vorschriftsmäßige Landung durchgeführt habe, dass er an den Turbulenzen, die zu der harten Landung führten, nichts ändern konnte und dass der Tandem-Mitspringer einen Haftungsausschluss unterschrieben habe.

                  Das Gericht befand aber auch, dass all das keine Rolle spielt. Der Tandem-Kunde sei nämlich als Fluggast zu betrachten – und laut Luftverkehrsgesetz stehe jedem Fluggast bei Abschluss eines Luftbeförderungsvertrags bei Unfällen an Bord oder während des Ein- und Aussteigens automatisch ein Schadenersatz zu, unabhängig davon, ob den Anbieter ein Verschulden trifft.

                  Ein solcher Vertrag komme auch zustande, wenn der Flug nur in einem Tandemfallschirmsprung ("Gleitschirm - und Drachentandemflug" ???) besteht – jedenfalls so lange sich der Fluggast in der Obhut des Tandempiloten befindet.

                  Kommentar


                    #10
                    Zitat von shoulders Beitrag anzeigen
                    ...und zwar trotz Ausschlussklauseln und nachgewiesener Unschuld des Piloten
                    Im gesamten Luftverkehr gilt (schon sehr lange) die sogenannte Gefährdungshaftung. Sie besteht verschuldensunabhängig und kann niemals ausgeschlossenen werden.
                    Unverschuldet haftet man für durch das LFZ verursachte Schäden bei einer MTOW von > 500 kg bis zu 750.000 SZRn, resp. bei einer Rüstmasse von > 20 kg bis zu 500.000 SZRn. Der Wert eines SZR (Sonderziehungsrecht) beträgt aktuell € 1,20.
                    Die unverschuldete Haftung gegenüber Fluggästen ist je nach EU-Mitgliedsland auf min. 100.000 SRZn/Fluggast begrenzt.
                    Bei Verschulden ist die Haftung allerdings unbegrenzt. Schon der Vorwurf eines Verschuldens führt automatisch zur Beweislastumkehr!

                    Zitat von shoulders Beitrag anzeigen
                    Es dürfte interessant sein, wie sich das auf die Tandem-Haftpflichtprämien auswirkt, wenn das Urteil (a) rechtskräftig geworden ist und (b) auf den Gleitschirmsport übertragen wird.
                    Da die zugrundeliegende und oben kurz umrissene Rechtslage schon immer so war, wird sich wohl, zumindest aus diesem Grund, an den Prämien nix ändern.​

                    Kommentar


                      #11
                      Hey, very nice and interesting article, thank you.

                      Kommentar


                        #12
                        Interessant - aber warum war der Tandempilot "frei von schuldhaftem Handeln" wenn es am Landeplatz solche Turbulenzen gab, dass der Sprung (vermutlich) nicht hätte durchgeführt werden sollen?

                        Kommentar


                          #13
                          Weil das Schuldprinzip sowas wie "vermutlich" und "hätte" nicht einschließt. Sonst wäre demnächst auch jeder Reiseanbieter schadenersatzpflichtig, an dessen Ausflugsziel es plötzlich regnet...
                          Stefan Ungemach
                          pfb.ungemachdata.de/

                          Warnung: der Autor ist auch gewerblich in der Branche tätig. Wer seinen Beiträgen unbesehen glaubt oder ihm was abkauft, ist selber schuld. Und wer einen Rechtschreibfehler findet, darf ihn behalten

                          Kommentar


                            #14
                            Zitat von Rallinger3 Beitrag anzeigen
                            Interessant - aber warum war der Tandempilot "frei von schuldhaftem Handeln" wenn es am Landeplatz solche Turbulenzen gab, dass der Sprung (vermutlich) nicht hätte durchgeführt werden sollen?
                            Ein Tandempilot haftet dem Fluggast generell und verschuldensunabhängig gemäß § 45 LuftVG bis zu einem Betrag von 128.821 SZR (entspricht z.Zt. € 154.585,20). Neben dem LuftVG kommt auch immer die Neufassung des Warschauer Abkommens von 1999 zur Anwendung, wonach das Luftfahrtunternehmen / der Luftfrachtführer darüber hinaus für vermutetes Verschulden (= faktische Beweislastumkehr) in unbegrenzter Höhe haftet.
                            Welche Haftungsform letztlich greift, hängt davon ab, ob ein Beförderungsvertrag zu Stande gekommen war oder nicht. Da die Gerichte regelmäßig das Vorhandensein eines Beförderungsvertrags bejahen, selbst wenn nur eine nicht pekuniäre Gegenleistung des Fluggastes, z.B. in Sinne einer anschließenden Einladung auf eine Tasse Kaffee, in Aussicht gestellt wurde, sollte man nicht darauf vertrauen, dass die Beweislastumkehr nicht greift, allein weil man ja eigentlich einen diesbezüglich rechtlich unverbindlichen „Gefälligkeits-, resp. Selbstkostenflug“ durchführen wollte.
                            Was die tunlichst abzuschließende Passagierhaftpflicht angeht, sollten man den Versicherer dazu bringen, die Police zusammen mit der Halterhaftpflicht als gemeinsame CSL-Police anzubieten, damit die vergleichsweise hohe Deckungssumme für die durch das Luftfahrzeug verursachte Schäden - diese fallen erfahrungsgemäß bei einer Havarie fast immer äußerst gering aus - von 500.000 resp. 750.000 SZR ( € 600.000,- bzw. € 900.000,-) anteilig oder komplett auch zur Deckung des Personenschadens eingesetzt werden kann.
                            Im konkreten Fall hat ein gerichtlich anerkannter Gutachter das vermutete Verschulden des Luftfrachtführers dahingehend entkräftet, dass der Unfall durch Turbulenzen in 10 Meter Höhe über dem Erdboden verursacht worden ist, wobei es zu einem unerwarteten Durchsacken des Fallschirms gekommen war. Der Tandem-Pilot habe diese nicht erkennen können und ihn träfe keine Schuld, da eine solche Turbulenz nicht im Vorfeld erkennbar sei. Damit wird die Gesamthaftung des Luftfrachtführers, auch für zukünftige Schäden aus diesem Flugunfall, auf die oben erwähnten € 154.585,20 letztinstanzlich begrenzt und eine Haftung in unbegrenzter Höhe augeschlossen.
                            Zuletzt geändert von FlyingDentist; 21.01.2023, 12:29. Grund: orthogr. Korrektur

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