AW: Tegelberg "strengste Kontrollen"
Hallo Tom ,
§ 286 ZPO , Freie Beweiswürdigung
(1) 1Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. 2In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
§ 261 StPO Freie Beweiswürdigung
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Kommentierung:
1. Bedeutung
§ 261 StPO formuliert den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, nach dem der/die RichterIn über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach freier, aus dem Inbegriff (Ablauf und Inhalt) der Verhandlung gewonnenen Überzeugung entscheidet.
Dies allein ist die Grundlage der sog. forensischen (gerichtlichen) Wahrheit, die nicht mit einer absoluten oder naturwissenschaftlichen Wahrheit gleichgesetz werden kann.
1.1. Maßgeblich ist die persönliche Überzeugung des Richters/der Richterin von der Schuld des/der Angeklagten. Es genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, dem gegenüber vernünftige Zweifel an der Schuld und an der Richtigkeit des zugrunde gelegten Sachverhaltes nicht mehr aufkommen dürfen.
(Zitat aus http://www.gangway.de/gangway.asp?ca...3id=&DocID=80&...)
Viele Grüße
Michael C.
Hallo Tom ,
§ 286 ZPO , Freie Beweiswürdigung
(1) 1Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. 2In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
§ 261 StPO Freie Beweiswürdigung
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Kommentierung:
1. Bedeutung
§ 261 StPO formuliert den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, nach dem der/die RichterIn über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach freier, aus dem Inbegriff (Ablauf und Inhalt) der Verhandlung gewonnenen Überzeugung entscheidet.
Dies allein ist die Grundlage der sog. forensischen (gerichtlichen) Wahrheit, die nicht mit einer absoluten oder naturwissenschaftlichen Wahrheit gleichgesetz werden kann.
1.1. Maßgeblich ist die persönliche Überzeugung des Richters/der Richterin von der Schuld des/der Angeklagten. Es genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, dem gegenüber vernünftige Zweifel an der Schuld und an der Richtigkeit des zugrunde gelegten Sachverhaltes nicht mehr aufkommen dürfen.
(Zitat aus http://www.gangway.de/gangway.asp?ca...3id=&DocID=80&...)
Viele Grüße
Michael C.
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