AW: Flugverbot an der Ahornspitze, Zillertal/Mayrhofen
Vielleicht hilft ja das:
Zur Beförderungspflicht von Bergbahnen existiert ein Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes, das bereits im Jahr 1993 ergangen ist und kann weiter unten ungekürzt gelesen werden.
Hier das Ergebnis in Kurzform:
Der Ausschluss von der Beförderung ist nicht rechtens, die Seilbahn ist zur Beförderung verpflichtet. Es besteht Kontrahierungszwang!
Aus dem Rechtssatz dieser Entscheidung ist weiters folgender Kernsatz wichtig:
"wenn den geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen entsprochen wird", so kann dies nicht so verstanden werden, daß die beklagte Partei [hier die Seibahn] berechtigt oder verpflichtet wäre, unabhängig vom Beförderungsvertrag darüber zu wachen, daß ihre Vertragspartner alle geltenden Rechtsvorschriften einhalten [...] Keineswegs aber steht es ihr zu, über die Erlaubtheit oder Unerlaubtheit einer nicht in ihrem Einflußbereich liegenden Landung mit dem Paragleitschirm zu befinden.
.
Mit anderen Worten: Der Seilbahnbetrieb hat sich nur um die in ihrem (rechtlichen) Einflussbereich liegenden Angelegenheiten zu kümmern.
Fazit: Die Seilbahn ist zur Beförderung verpflichtet und kann aus oben genannten Gründen einen Paragleiter nicht von der Beförderung ausschließen. Auch dann nicht, wenn man die direkt von der Seilbahn kassierte Lande- oder Startgebühr nicht bezahlt.
Noch präziser: Sie kann überhaupt niemanden, wegen Angenlegenheiten die nicht ihrem unmittelbaren Geschäftsbereich zugehören, von der Beförderung ausschließen. Auch dann nicht, wenn tatsächlich ein Flugverbot bestünde, weil die Überwachung von Flugverboten nicht ihrem Geschäftsbereicht zugehört.
Das Erkenntnis des OGH als Revisionsgericht:
Geschäftszahl
6Ob534/94
Vielleicht hilft ja das:
Zur Beförderungspflicht von Bergbahnen existiert ein Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes, das bereits im Jahr 1993 ergangen ist und kann weiter unten ungekürzt gelesen werden.
Hier das Ergebnis in Kurzform:
Der Ausschluss von der Beförderung ist nicht rechtens, die Seilbahn ist zur Beförderung verpflichtet. Es besteht Kontrahierungszwang!
Aus dem Rechtssatz dieser Entscheidung ist weiters folgender Kernsatz wichtig:
"wenn den geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen entsprochen wird", so kann dies nicht so verstanden werden, daß die beklagte Partei [hier die Seibahn] berechtigt oder verpflichtet wäre, unabhängig vom Beförderungsvertrag darüber zu wachen, daß ihre Vertragspartner alle geltenden Rechtsvorschriften einhalten [...] Keineswegs aber steht es ihr zu, über die Erlaubtheit oder Unerlaubtheit einer nicht in ihrem Einflußbereich liegenden Landung mit dem Paragleitschirm zu befinden.
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Mit anderen Worten: Der Seilbahnbetrieb hat sich nur um die in ihrem (rechtlichen) Einflussbereich liegenden Angelegenheiten zu kümmern.
Fazit: Die Seilbahn ist zur Beförderung verpflichtet und kann aus oben genannten Gründen einen Paragleiter nicht von der Beförderung ausschließen. Auch dann nicht, wenn man die direkt von der Seilbahn kassierte Lande- oder Startgebühr nicht bezahlt.
Noch präziser: Sie kann überhaupt niemanden, wegen Angenlegenheiten die nicht ihrem unmittelbaren Geschäftsbereich zugehören, von der Beförderung ausschließen. Auch dann nicht, wenn tatsächlich ein Flugverbot bestünde, weil die Überwachung von Flugverboten nicht ihrem Geschäftsbereicht zugehört.
Das Erkenntnis des OGH als Revisionsgericht:
Geschäftszahl
6Ob534/94
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