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Neues Dragon-Flyke eine Alternative ?

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    Neues Dragon-Flyke eine Alternative ?

    Hallo,
    zur Info hab ich auf ner anderen Seite gefunden.http://forum.dhv.de/images/smilies/eek.gif


    Dragon-Flyke

    Norbert Schwarze, der Altmeister des motorisierten Drachenfluges, wird im Herbst 2006
    das so genannte Dragon-Flyke auf den Markt bringen.
    Es handelt sich hierbei um ein modifiziertes Gleitschirm - Fahrrad (Flyke) von „Fresh Breeze“.

    Diese Kombination von Drachenfläche und Liegerad wird höchste Mobilität bei einfacher Handhabung ermöglichen.

    Starts und Reiseflüge sind mit dem neuen Dragon-Flyke kein Problem.
    Nach der Landung, werden Fläche und Motor mit wenigen Handgriffen demontiert.
    Danach kann die Umgebung bequem per Liegerad erkundet werden.
    Falls das Wetter umschlägt, kann die Drachenfläche auch soweit zerlegt werden, dass sie am Flyke zurücktransportiert werden kann.

    Angetrieben wird das Gerät von einem 4 -Takt – „Flüster – Sparmotor“ mit 630 ccm und 35 PS Leistung.
    Der Verbrauch wird im Reiseflug bei ca. 4 l/h Benzin (ohne Zweitaktoel),
    der Geschwindigkeitsbereich zwischen 30 – 70 km/h liegen.

    Es handelt sich um ein „Leichtes Luftsportgerät“, d.h.

    • keine Zulassung erforderlich
    • keine Kennzeichnungspflicht
    • kein Scheinablauf
    • kein Medical .

    Der Preis einschließlich Fläche Motor und Rettung wird bei ca. 12 TSD Euro liegen.

    Anfragen und Vorbestellungen bitte an Norbert Schwarze in Werther. nstschwarze@aol.com

    #2
    AW: Neues Dragon-Flyke eine Alternative ?

    Zum besseren Verständnis:
    1. Definition für "leichte Luftsportgeräte"
    LuftVZO § 1 Abs. 4:
    "Ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte ohne Motor oder mit einem nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbundenen Motor und mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 kg einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät..."
    2. Musterzulassung
    Die Musterzulassung für die o.g. Geräte ist weggefallen (§ 1 Abs. 4 LuftVZO).
    An deren Stelle tritt die Musterprüfung (Nachweis des Herstellers über die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 10a der LuftGerPV).
    Diese Musterprüfung wird bei einer vom LBA hierfür anerkannten Prüfstelle vor Auslieferung des ersten Gerätes dieses Muster durchgeführt und bescheinigt (der DULV ist eine vom LBA anerkannte Prüfstelle).
    6. Sonstige luftrechtliche Regeln
    Der Flugplatzzwang sowie alle weiteren Regelungen zum Verhalten im Luftverkehr bleiben weiterhin bestehen.
    Schöne Flüge

    ForumAdmin
    Richard Brandl

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