AW: Drachen / GS mit Elektroantrieb
aus der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des DHV für Gleitsegelführer
8. "Höhenflüge" sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Flüge mit über 300 m Höhenunterschied.
Flüge von Bergen mit geringerem Höhenunterschied können vom DHV anerkannt werden, wenn vom
Ausbildungsbetrieb durch Gutachten eines vom DHV anerkannten Sachverständigen nachgewiesen
ist, dass alle Aufgaben eines Prüfungsfluges sicher durchgeführt werden können. „Alpine
Höhenflüge“ gemäß § 42 Abs. 6, Nr. 1 LuftPersV sind Flüge mit Hangstart und einem
Höhenunterschied über 500 m
über 300m HD haben wir in den (nördl.) Mittelgebirgen sehr selten.
Zitat von H.M.Murdoch
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8. "Höhenflüge" sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Flüge mit über 300 m Höhenunterschied.
Flüge von Bergen mit geringerem Höhenunterschied können vom DHV anerkannt werden, wenn vom
Ausbildungsbetrieb durch Gutachten eines vom DHV anerkannten Sachverständigen nachgewiesen
ist, dass alle Aufgaben eines Prüfungsfluges sicher durchgeführt werden können. „Alpine
Höhenflüge“ gemäß § 42 Abs. 6, Nr. 1 LuftPersV sind Flüge mit Hangstart und einem
Höhenunterschied über 500 m
über 300m HD haben wir in den (nördl.) Mittelgebirgen sehr selten.
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