AW: Frevelhaftes Pilotenverhalten
Hallo liebe Fliegergemeinde,
seit gut zwei Jahren lese ich hier nun im stillen mit, ende September sind dann endlich die Tage als Fußgänger für mich gezählt - die A-Lizenz steht an und ehrlich gesagt hätte ich nicht gedacht meinen ersten Senf zu solch einem Thema abzugeben .
Ich finde es erschreckend wie der ein oder andere eine Gefährdung von Mitmenschen in kauf nimmt - und das wohl auch noch mit verdrehten Augen. Frei dem Motto "jetzt habt euch mal nicht so".
Für mich als Anfänger trübt sich dort das Bild der Flieger...
Jede Flugshow wird über einem xtra Gelände abgehalten und selbst bei der ILA dürfen die "großen" nicht mehr so wie sie einst durften...
Aber für "Prinz-Tim und seine Freunde" gilt wohl ein anderes Recht oder zumindest ein anderes Rechtsverständniss.
Daher zur Erinnerung hier mal ein Auszug:
§ 315 StGB - Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
Strafgesetzbuch
Achtundzwanzigster Abschnitt (Besonderer Teil)
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet,
3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
1.in der Absicht handelt,
a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
2.durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
und weiter -und das trifft wohl eher ein...
§ 315a StGB - Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
Strafgesetzbuch
Achtundzwanzigster Abschnitt (Besonderer Teil)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Nur mal zur Erinnerung - wir führen ein Luftfahrzeug und nehmen am Luftverkehr teil.
Das ist kein Ponnyhof und erst recht kein Therapieplatz für gekränkte Ego´s oder zu klein geratende Geschlechtsteile...
Angebrei nervt und gefährdet andere.
Ich bin Berufsfeuerwehrmann und im Feuer muß ich mich auf meinen Kollegen voll verlassen können - da muß er mir auch nicht beweisen was er für ein toller Hecht ist!
Sicherheit geht vor - in jeder Lebenslage!
Felix
Hallo liebe Fliegergemeinde,
seit gut zwei Jahren lese ich hier nun im stillen mit, ende September sind dann endlich die Tage als Fußgänger für mich gezählt - die A-Lizenz steht an und ehrlich gesagt hätte ich nicht gedacht meinen ersten Senf zu solch einem Thema abzugeben .
Ich finde es erschreckend wie der ein oder andere eine Gefährdung von Mitmenschen in kauf nimmt - und das wohl auch noch mit verdrehten Augen. Frei dem Motto "jetzt habt euch mal nicht so".
Für mich als Anfänger trübt sich dort das Bild der Flieger...
Jede Flugshow wird über einem xtra Gelände abgehalten und selbst bei der ILA dürfen die "großen" nicht mehr so wie sie einst durften...
Aber für "Prinz-Tim und seine Freunde" gilt wohl ein anderes Recht oder zumindest ein anderes Rechtsverständniss.
Daher zur Erinnerung hier mal ein Auszug:
§ 315 StGB - Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
Strafgesetzbuch
Achtundzwanzigster Abschnitt (Besonderer Teil)
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet,
3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
1.in der Absicht handelt,
a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
2.durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
und weiter -und das trifft wohl eher ein...
§ 315a StGB - Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
Strafgesetzbuch
Achtundzwanzigster Abschnitt (Besonderer Teil)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Nur mal zur Erinnerung - wir führen ein Luftfahrzeug und nehmen am Luftverkehr teil.
Das ist kein Ponnyhof und erst recht kein Therapieplatz für gekränkte Ego´s oder zu klein geratende Geschlechtsteile...
Angebrei nervt und gefährdet andere.
Ich bin Berufsfeuerwehrmann und im Feuer muß ich mich auf meinen Kollegen voll verlassen können - da muß er mir auch nicht beweisen was er für ein toller Hecht ist!
Sicherheit geht vor - in jeder Lebenslage!
Felix
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