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Jagdpächter gegen Groundhandling

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    #16
    AW: Jagtpächter gegen Groundhandling

    Zitat von Vibe Beitrag anzeigen
    Das kenne ich aber anders. Die Jäger die ich kenne (und das sind einige da mein Vater auch Jäger ist) und eine eigene Pacht haben, die haben auch alle damit den Besitz erworben und somit natuerlich berechtigt Dich von dem Grundstück entfernen zu lassen (Klar dürfen sie das nicht selber aber wenn sie die Polizei rufen dann MUSS die Polzei dich dort entfernen)

    Gruß

    Claus
    ... es würde mich (ehrlich) interessieren, in welchem Gesetz das mit dem Besitz und dem daraus folgenden eigentümerähnlichen Recht geregelt ist.

    So lange will ich Dir mal widersprechen - vgl. Bundesjagsgesetz, insbesondere § 1. Die siehst Du, was Inhalt des (gepachteten) Jagdrechtes ist.

    Gruß
    Jörg
    Zuletzt geändert von JörgE; 19.03.2012, 12:06.

    Kommentar


      #17
      AW: Jagdpächter gegen Groundhandling

      Egal wer jetzt Recht hat, man sollte sich auf Augenhöhe verständigen.
      Egal ob mit dem Pächter selbst oder mit seinem Lakai.
      Wenn das GH-Gebiet nahe eines SP/LP liegt, riskiert man die weitere Existenz derselben.
      Zur kommenden Gegenfrage, ob das Wild dann nicht auch flüchtet: Es gibt vereinbarte Zeitfenster zum Starten.

      Kommentar


        #18
        AW: Jagdpächter gegen Groundhandling

        Naturschutzgesetz § 59 Betreten der freien Landschaft

        (1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).

        Aber mit dem Eigentümer gutstellen, schadet sicher nicht. Und wenn der nicht will, lieber das Nein schlucken als ernsthaft (Rechts-)Streit zu riskieren.
        Würden Männer stricken, gäbe es eine Strick-Bundesliga, einen Schwarzwald-Strick-Cup und STRECKEN-STRICKEN !!!

        Kommentar


          #19
          Außerdem ist es wahrscheinlich für den Flieger einfacher ein anderes GH-Gelände zu finden, als für den Jäger ein anderes Revier.

          Wobei ich bei unserem Schleppgelände festgestellt habe, dass sich die Tiere davon nicht stören lassen. Es zeigen sich immer wieder Rehe in unmittelbarer Nähe, auch währen dem Schleppbetrieb.

          Gruß Patrick
          Wer nicht vom Fliegen träumt, dem wachsen keine Flügel.

          Kommentar


            #20
            AW: Jagdpächter gegen Groundhandling

            Dass man mit der Jagd auch den Besitz erwirbt, ist schlicht falsch, aber das weiß eigentlich auch jeder, wozu so was behaupten?
            Im Übrigen gibt es ein Bundesnaturschutzgesetz als Rahmen plus die entsprechenden Gesetze der Länder.
            In diesen Gesetzen ist festgelegt, wie welche Flächen, egal ob Privateigentum oder Eigentum der öffentlichen Hände, genutzt werden.
            Dass dabei der Privatbesitz einen anderen Stellenwert hat als andere Flächen, ist klar.
            Es ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber die Nutzung vorgibt.
            Schließlich könnte kein Waldbesitzer einfach den Wald roden und Bauland daraus machen, nur als Beispiel.
            Im Jagdgesetz ist festgelegt, was der Jäger darf und was nicht.
            Zunächst ist er in der Eigenschaft als Jäger weder Förster noch Besitzer, er ist nur jagdberechtigt. Selbst wenn er Besitzer der Fläche ist, kann er nicht automatisch jagen und umgekehrt.
            Das kann man hier im Forum nicht alles darstellen.
            Ob wir die Fläche betreten können und eventuell Groundhandling machen dürfen, das hängt u.a. von den rechtlichen Bestimmungen ab, die für diese Flächen gelten, die Meinung des Besitzers ist dabei ein wichtiger Faktor, aber längst nicht allein entscheidend.
            Die jeweiligen Landschafsschutzgesetze gelten ebenfalls.
            Aber natürlich, wer „in der Furcht des (weltlichen) Herren lebt und so erzogen wurde“, wird das Ganze nie begreifen!
            Aber warum es diese Gesetze gibt steht hier:
            Grundgesetz Art 14
            (1) Das Eigentumund das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
            (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
            (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheitund der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

            So eine Gesetzgebung, mit dem Inhalt, hat übrigens jeder Staat, ob USA oder Panama usw.. Nur die Form ist verschieden, der Inhalt aber ungefähr gleich. Bei einigen Staaten ist lediglich die soziale Gewichtung zum Vorteil der Bürger nicht so wie meist in Europa.

            Zuletzt geändert von Cacao; 19.03.2012, 15:47.

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              #21
              AW: Jagdpächter gegen Groundhandling

              Zitat von Cacao Beitrag anzeigen
              .... natürlich, wer „in der Furcht des (weltlichen) Herren lebt und so erzogen wurde“, wird das Ganze nie begreifen!....
              Das "..nicht begreifen.." könnte aber auch daran liegen dass man die Sprache der Juristen und des Gesetzgebers nicht versteht. (Womit man zu der überwiegenden Mehrheit gehört)

              Kommentar


                #22
                AW: Jagdpächter gegen Groundhandling

                Zitat von Cacao Beitrag anzeigen
                (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
                ...sollte man vielleicht mal so dem ein oder anderen KONZERN vor Augen halten die mal wieder Mitarbeiter entlassen um die "Produktion zu verschlanken" und Ihren Eigentümer dicke Gewinne & Profite in die taschen erwirtschaften und nicht zu vergessen den managern fette Boni.

                Mal im Ernst: Hat schon jemals jemand in einer Klage sich erfolgreich auf diesen Satz berufen können?

                Grüße,
                kais

                Kommentar


                  #23
                  AW: Jagdpächter gegen Groundhandling

                  Zitat von Übermutter Beitrag anzeigen
                  Naturschutzgesetz § 59 Betreten der freien Landschaft

                  (1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).

                  Aber mit dem Eigentümer gutstellen, schadet sicher nicht. Und wenn der nicht will, lieber das Nein schlucken als ernsthaft (Rechts-)Streit zu riskieren.
                  Interessante Frage: Was passiert wenn ich als Eigentümer meine "freie Landschaft" mit nem hohen Zaun umgebe?

                  Grüße,
                  kais

                  Kommentar


                    #24
                    AW: Jagdpächter gegen Groundhandling

                    Zitat von KaiS Beitrag anzeigen
                    Interessante Frage: Was passiert wenn ich als Eigentümer meine "freie Landschaft" mit nem hohen Zaun umgebe?

                    Grüße,
                    kais
                    Das darf er meist nicht. Z.B. Oskar Lafontaine wollte das Grundstück mit seinem Eigenheim darauf mit einem relativ hohen Zaun umgeben. Er durfte es nicht, auch wenn er Sicherheitsaspekte angeführt hat. Jeder Zaun muss genemigt werden, in der "Freien Landschaft" bekommte man die Genemigung kaum.
                    Zuletzt geändert von Cacao; 19.03.2012, 15:55.

                    Kommentar


                      #25
                      AW: Jagdpächter gegen Groundhandling

                      Zitat von KaiS Beitrag anzeigen
                      Interessante Frage: Was passiert wenn ich als Eigentümer meine "freie Landschaft" mit nem hohen Zaun umgebe?
                      Grüße,
                      kais
                      ... wenn Du das baurechtlich genehmigt bekommst - was im Außenbereich schwierig werden dürfte - erlischt das Jagdrecht

                      Womit wir den Kreis geschlossen und das "Problem" gelöst hätten.

                      Gruß
                      Jörg

                      PS: Leute nicht gleich nach dem Grundgesetz rufen - so hoch wird seltenst eine Rechtsfrage gehängt.

                      Kommentar


                        #26
                        AW: Jagdpächter gegen Groundhandling

                        Mal im Ernst: Hat schon jemals jemand in einer Klage sich erfolgreich auf diesen Satz berufen können?
                        Jörg
                        PS: Leute nicht gleich nach dem Grundgesetz rufen - so hoch wird seltenst eine Rechtsfrage gehängt. Heute, 15:52

                        Soweit man hört, haben die Senate des Verfassungsgerichtes gut zu tun.
                        Lt. dem Gericht ist der Artikel 14 GG sehr beliebt zur Begründung von Klagen. Gewinnen wird man einen Prozess vor dem Verfassungsgericht wegen Grundhandling wohl deshalb nicht, weil so eine Klage vermutlich nicht angenommen wird.
                        Andererseits ist Froschquaken schon verhandelt worden.

                        Kommentar


                          #27
                          AW: Jagdpächter gegen Groundhandling

                          Ihr solltet euch mal hören mit euren Paragraphen. Das läuft doch ganz klar. Der Jäger hat viell kein Recht dir irgendwas zu sagen, aber der wird zum Grundstückseigentümer gehen wenn du Probleme machst und der wird zu seinem Pächter halten es sei denn es ist zufällig Dein Onkel/Vater oder ein anderartig Verwanter von dir der dich leiden kann. Genau diese Frage wurde doch schon X mal besprochen im Zusammenhang mit der Startplatzdiskussion und dem Ausschluss von Gastpiloten. Wenn derjenige dem die Wiese gehört sagt du startest da nicht (weil ihm dein Gesicht nicht passt) dann startest du da nicht bzw. betrittst das Ding nicht mal legal. Andernfalls würd ich euch als Grundstückseigentümer die Polizei aufn Hals hetzen.

                          Was du allerdings machen kannst ist zu behaupten, dass du hier gerad eine Aussenlandung gemacht hast (B-schein vorrausgesetzt). Allerdings musste dann auch zusammenpacken und das Gelände verlassen und sollte dich jem dabei beobachten wie du da Stundenlang mit dem Schirm rumspielst wird die Aussenlandelüge ziemlich schnell durchschaut

                          Kommentar


                            #28
                            AW: Jagdpächter gegen Groundhandling

                            Aus einem alten Beitrag:

                            Hallo Whiskus,

                            immer wieder kommt es auf Geländen zu Schwierigkeiten mit Jägern. Da kann man in der Geländezulassung ein Lied von singen. Allerdings sind die Jäger nicht Grundbesitzer und können auch nicht über Grund verfügen. Gem. Jagdgesetz dürfen sich die Jagdpächter in ihrem Revier "herrenloses Wild aneignen". Sie haben also die Jagd auf einer Fläche gepachtet, nicht aber die Grundstücke und deren Nutzung. Wichtig: Der Grundeigentümer oder Verfügungsberechtigte des Grundstücks muss dem Groundhandling natürlich zustimmen, damit Du das Grundstück betreten kannst. Die Jagdausübung darf jedoch nicht aktiv gestört werden (z.B. Aufziehen des Schirms direkt vor dem Hochsitz in der Dämmerung).

                            Mit freundlichen Grüßen

                            Björn Klaassen
                            DHV Flugbetrieb

                            Kommentar


                              #29
                              AW: Jagdpächter gegen Groundhandling

                              Zitat von Cacao Beitrag anzeigen
                              Das darf er meist nicht. Z.B. Oskar Lafontaine wollte das Grundstück mit seinem Eigenheim darauf mit einem relativ hohen Zaun umgeben. Er durfte es nicht, auch wenn er Sicherheitsaspekte angeführt hat. Jeder Zaun muss genemigt werden, in der "Freien Landschaft" bekommte man die Genemigung kaum.
                              Ist zwar offtopic aber interessant, denn einige Schlaumeier finden immer Wege und Möglichkeiten den Sinn/Geist der hinter einem Gesetz steht zu umgehen (zumindest in .at geschehen):

                              --------------
                              Zäune außerhalb des Waldes

                              Zu Konflikten hat in jüngerer Zeit ein sich über mehrere Jahre erstreckender Streit geführt, wonach als Ausgangsbasis ein Imker einen kleinen Waldteil gekauft und darauf eine Bienenhütte errichtet hat. Um den Zugang zu dieser Bienenhütte einzuschränken, hat in der Folge der angrenzende Waldbesitzer auf seiner Wiese entlang einer Häusersiedlung einen ca. 400 Meter langen Zaun errichtet. Der Waldbesitzer argumentierte die Einzäunung damit, der Zaun diene zur Verhinderung der Ersitzung eines Wegerechtes zu Gunsten des Imkers. Gleichzeitig wurden aber auch Anrainer und Spaziergänger durch diesen Zaun in ihrer Absicht, den Wald zu Erholungszwecken zu nutzen, behindert, da das Betreten des Waldes direkt beim öffentlichen Weganschluss abgesperrt wurde.
                              Die zuständige Landesforstdirektion stellt fest, dass diese Zäune zwar faktisch einer Absperrung des Waldes gleichkommen, aber keine forstrechtlichen Vorschreibungen getroffen werden können, weil die gegenständlichen Zäune nicht im Waldgebiet, sondern zwischen einer Wiese und einer Siedlung situiert sind. Wenn ein Zaun aber nicht auf Waldboden liegt, können die Bestimmungen des Forstgesetzes auch nicht zur Anwendung gelangen.

                              -----------------


                              Grüße,
                              Kais


                              PS: Songtext der WiseGuys : http://www.golyr.de/wise-guys/songte...er-695933.html
                              Zuletzt geändert von KaiS; 19.03.2012, 17:30.

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                                #30
                                AW: Jagtpächter gegen Groundhandling

                                Zitat von shoulders Beitrag anzeigen
                                Der Einzige, der irgendwas zum Betreten eines Grundstücks sagen oder es auch verbieten kann, ist der Grundstückseigentümer. Der Jagdpächter darf höchstens da petzen gehen. Ordnungsbefugnis hat er überhaupt keine.
                                CU
                                Shoulders
                                Hi Shoulders,
                                da hab ich das Gegenteil erleben müssen:
                                ich war mit einem Kite draussen und nach dem Jagdpächter kam der Grundstückseigentümer und zog die Erlaubniss zurück,
                                die er den Modellfliegern gegeben hatte.
                                Es stellte sich heraus, dass der Vorsitzende der Jagdgenossenschaft, d.h. des Zusammenschlusses der Grundbesitzer, die
                                in einer Jagt liegen, wundervoll demokratisch Druck gemacht hatte.
                                Er hatte dem Grundbesitzer angedroht ihn mit seinem Gelände vor dem ganzen Dorf aus der Jagtfläche auszuschliessen.
                                Dabei kommt es dann nicht mehr auf deine Courage an, sondern auf den Mut des netten Bauers.
                                cu flying
                                bernd

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