AW: In welchem Land kauft man am besten Gleitschirme?
Und woher weisst Du, dass konkret Dein Schirm zu diesen "allen gleichen Schirmen" gehört und damit auch dem Muster entspricht?
Nach meinem Verständnis nicht. Über die rein technische Durchführung einer Stückprüfung hinaus, muss der Hersteller auch das Bestehen dieser Stückprüfung formell durch eine entsprechende Kennzeichung des Herstellers an jedem einzelnen Schirm bescheinigen.
Dazu steht in der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät:
(2) Die Lufttüchtigkeit wird sichergestellt
(3) Die Lufttüchtigkeit wird bescheinigt
(--> http://www.dhv.de/web/dhv-pruefstell...and/luftgerpv/ )
Entsprechend der Lufttüchtigkeitsforderungen für Hängegleiter und Gleitsegel muss die Stückprüfung dabei konkret folgende Angaben enthalten:
10 Aufschriften und Anweisungen
10.1 Aufschriften
...
10.1.3 an Gleitsegeln zusätzlich
(--> http://www.dhv.de/web/fileadmin/user...ads/lbaltf.pdf )
Wenn das alles in der geforderten Form auf einem Schirm zu finden ist, wunderbar. Falls nicht, entspricht der Schirm vielleicht technisch zu 100% dem Muster, ist aber dennoch in D nicht legal zu fliegen, weil ohne die o.g. Angaben nicht nachvollziehbar ist, ob eine erfolgreiche Stückprüfung dieses konkreten Exemplars auch tatsächlich stattgefunden hat.
Zitat von micbu
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Mit der Stückprüfung ist der Hersteller lediglich in der Pflicht sicher zu stellen, dass der verkaufte Schirm auch tatsächlich dem Testmuster entspricht.
Dazu steht in der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät:
(2) Die Lufttüchtigkeit wird sichergestellt
1. | im Rahmen der Entwicklung des Luftfahrtgeräts durch eine Muster- oder Einzelstückprüfung, |
2. | im Rahmen der Herstellung durch eine Prüfung der Konformität des Luftfahrtgeräts mit den einschlägigen Konstruktionsdaten (Stückprüfung) und |
3. | im Rahmen der Instandhaltung durch eine Prüfung der Durchführung der einschlägigen Instandhaltungsmaßnahmen oder eine Nachprüfung. |
1. | im Rahmen der Entwicklung des Luftfahrtgeräts in Form einer Muster- oder Einzelstückzulassung, |
2. | im Rahmen der Herstellung in Form einer Konformitätserklärung oder eines Stückprüfscheins und |
3. | im Rahmen der Instandhaltung in Form einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder eines Nachprüfscheins. |
Entsprechend der Lufttüchtigkeitsforderungen für Hängegleiter und Gleitsegel muss die Stückprüfung dabei konkret folgende Angaben enthalten:
10 Aufschriften und Anweisungen
10.1 Aufschriften
An den stückgeprüften Geräten sind mindestens folgende Angaben in deutscher Sprache sichtbar und dauerhaft anzubringen:
10.1.1 an allen Gerätena) Art des Gerätes
b) Muster des Gerätes
c) Name und Adresse der Prüfstelle
d) Bezeichnung und Ausgabe der angewandten Luftüchtigkeitsforderung und ggf. Norm
e) Nummer der Musterprüfung
f) Name des Herstellers
g) Werknummer des Gerätes
h) Jahr und Monat der Herstellung
i) Datum der Stückprüfung mit Unterschrift des Herstellers
j) Zeitabstände für regelmäßige Nachprüfungen
k) folgender Warnhinweis: „Vor Gebrauch Betriebsanweisung lesen.“
b) Muster des Gerätes
c) Name und Adresse der Prüfstelle
d) Bezeichnung und Ausgabe der angewandten Luftüchtigkeitsforderung und ggf. Norm
e) Nummer der Musterprüfung
f) Name des Herstellers
g) Werknummer des Gerätes
h) Jahr und Monat der Herstellung
i) Datum der Stückprüfung mit Unterschrift des Herstellers
j) Zeitabstände für regelmäßige Nachprüfungen
k) folgender Warnhinweis: „Vor Gebrauch Betriebsanweisung lesen.“
...
10.1.3 an Gleitsegeln zusätzlich
a) Zahl der Sitze
b) Klasse des Gerätes für die Anforderungen an den Piloten
c) minimales und maximales Startgewicht in kg
d) Gewicht des Gleitsegels (Kappe, Leinen, Tragegurte) in kg (ca.)
e) projizierte Fläche (ca.)
f) Anzahl der Tragegurte
g) Beschleuniger (ja oder nein)
h) Trimmer (ja oder nein)
b) Klasse des Gerätes für die Anforderungen an den Piloten
c) minimales und maximales Startgewicht in kg
d) Gewicht des Gleitsegels (Kappe, Leinen, Tragegurte) in kg (ca.)
e) projizierte Fläche (ca.)
f) Anzahl der Tragegurte
g) Beschleuniger (ja oder nein)
h) Trimmer (ja oder nein)
(--> http://www.dhv.de/web/fileadmin/user...ads/lbaltf.pdf )
Wenn das alles in der geforderten Form auf einem Schirm zu finden ist, wunderbar. Falls nicht, entspricht der Schirm vielleicht technisch zu 100% dem Muster, ist aber dennoch in D nicht legal zu fliegen, weil ohne die o.g. Angaben nicht nachvollziehbar ist, ob eine erfolgreiche Stückprüfung dieses konkreten Exemplars auch tatsächlich stattgefunden hat.
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