AW: Blick nach vorne - Neustart nach Corona
Hallo Heinz,
ich verstehe den Unmut zum Teil, allerdings sehe ich die Situation so:
- Die Gelände waren geschlossen worden. Ob das überhaupt rechtswirksam war, lassen wir mal so stehen, es haben sich alle dran gehalten, Schwamm drüber.
- Der DHV nimmt die Entscheidung zurück und übergibt sie den Geländehaltern
- Eine Haftung hinsichtlich der Infizierung hätte weder für den DHV vorher bestanden noch besteht sie jetzt für den Geländehalter, solange es sich um volljährige rechtsfähige Personen handelt.
- Der Geländehalter KANN jetzt entscheiden, ob und in welcher Art eine NUTZUNG erlaubt wird; der Geländehalter kann nun nach Anzahl der verfügbaren Personen, Mitgliedern und Größe des Geländes entscheiden, ob er
a. das Gelände geschlossen läßt
b. das Betreten nur für eine gewisse Anzahl Personen oder an bestimmten Tagen zulässt
c. Nur Groundhandling oder auch Fliegen erlaubt
d. alles freigibt, mit der Kontrolle durch einen Startleiter.
Diese Entscheidungen kann er ohne Begründung sowieso fällen, denn es gibt kein Gesetz dass ein Fluggelände frei gibt!
Die einzige Zusatzverantwortung des Halters gegenüber den Ordnungsbehörden ist meines Erachtens nach die Bereitstellung geeigneter Maßnahmen zur Einhaltung der Abstände.
Existiert in dem Bundesland eine entsprechend restriktive Ausgangsbeschränkung, ist es NICHT der Geländehalter, der diese kontrollieren muss. Meine Empfehlung wäre in diesem Fall, das Gelände noch solange geschlossen zu lassen, da genaugenommen die Aufsicht nicht sichergestellt werden kann und die Öffung keinen Sinn macht, wenn keiner kommen darf.
Ich schreibe bewusst "Geländehalter" und "Nutzung", geht ja auch ums Landebier.
Hallo Heinz,
ich verstehe den Unmut zum Teil, allerdings sehe ich die Situation so:
- Die Gelände waren geschlossen worden. Ob das überhaupt rechtswirksam war, lassen wir mal so stehen, es haben sich alle dran gehalten, Schwamm drüber.
- Der DHV nimmt die Entscheidung zurück und übergibt sie den Geländehaltern
- Eine Haftung hinsichtlich der Infizierung hätte weder für den DHV vorher bestanden noch besteht sie jetzt für den Geländehalter, solange es sich um volljährige rechtsfähige Personen handelt.
- Der Geländehalter KANN jetzt entscheiden, ob und in welcher Art eine NUTZUNG erlaubt wird; der Geländehalter kann nun nach Anzahl der verfügbaren Personen, Mitgliedern und Größe des Geländes entscheiden, ob er
a. das Gelände geschlossen läßt
b. das Betreten nur für eine gewisse Anzahl Personen oder an bestimmten Tagen zulässt
c. Nur Groundhandling oder auch Fliegen erlaubt
d. alles freigibt, mit der Kontrolle durch einen Startleiter.
Diese Entscheidungen kann er ohne Begründung sowieso fällen, denn es gibt kein Gesetz dass ein Fluggelände frei gibt!
Die einzige Zusatzverantwortung des Halters gegenüber den Ordnungsbehörden ist meines Erachtens nach die Bereitstellung geeigneter Maßnahmen zur Einhaltung der Abstände.
Existiert in dem Bundesland eine entsprechend restriktive Ausgangsbeschränkung, ist es NICHT der Geländehalter, der diese kontrollieren muss. Meine Empfehlung wäre in diesem Fall, das Gelände noch solange geschlossen zu lassen, da genaugenommen die Aufsicht nicht sichergestellt werden kann und die Öffung keinen Sinn macht, wenn keiner kommen darf.
Ich schreibe bewusst "Geländehalter" und "Nutzung", geht ja auch ums Landebier.
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