AW: Blick nach vorne - Neustart nach Corona
So ist es geregelt : Allgemein in § 25, der aber für uns nicht zutrifft (weil nicht motorgetriebene Luftsportgeräte),
deshalb § 31c, wo die Zulassung der Gelände an juristische Personen privaten Rechts delegiert worden ist, bei uns der DHV.
In § 25 steht auch, dass wir bauartbedingt auch ausserhalb von Flugplätzen landen dürfen.
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
§ 25
(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen
1.
außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
2.
außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
3.
innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.
Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn
1.
der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
§ 31c
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Freiballone, Luftsportgeräte und Flugmodelle zu beauftragen:
1.
Muster- und Verkehrszulassung (§ 2),
2.
Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrtpersonal (§ 4),
3.
Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung (§ 5),
4.
Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25) für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte,
5.
Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen (§ 29 Abs. 1 und 4),
6.
Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung.
Satz 1 findet Anwendung auf Segelflugzeuge, sofern das betreffende Land für seinen Aufgabenbereich (§ 31 Abs. 2) zustimmt.
Und dann zu den Straf- und Bußgeldvorschriften :
§ 60
(1) Wer
1.
ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Luftverkehr zugelassen ist, oder als Halter einem Dritten das Führen eines solchen Luftfahrzeugs gestattet,
2.
ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 führt oder bedient oder als Halter eines Luftfahrzeugs die Führung oder das Bedienen Dritten, denen diese Erlaubnis nicht erteilt ist, gestattet,
3.
praktische Flugausbildung ohne eine Lehrberechtigung nach § 5 Abs. 3 erteilt,
4.
als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 Nr. 1 startet oder landet,
5.
ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände, die durch Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7 als gefährliche Güter bestimmt sind, mit Luftfahrzeugen befördert,
6.
ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände, die durch Rechtsverordnung als gefährliche Güter bestimmt sind, ohne Erlaubnis in Luftfahrzeugen im Handgepäck mit sich führt oder an sich trägt,
7.
entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 elektronische Geräte betreibt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Interessanterweise spricht man im übergeordneten Abschnitt III von Straf- und Bußgeldvorschirften,
im darin enthaltenen § 58 wird von ordnungswidrig gesprochen, in § 60 wird gar nicht von Ordnungswidrigkeit oder Straftat gesprochen, da steht nur das Strafmaß. Vermutlich ist das aber ja gar nicht notwendig wegen der Höhe der angedrohten Strafen.
Zum Unterschied zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit findet man eine Menge, aber Verstoß gegen § 60 ist wohl eine Straftat.
Und es wird kein Bußgeld (Ordnungswidrigkeit) sondern eine Geldstrafe oder Gefängnisstrafe verhängt.
So ist es geregelt : Allgemein in § 25, der aber für uns nicht zutrifft (weil nicht motorgetriebene Luftsportgeräte),
deshalb § 31c, wo die Zulassung der Gelände an juristische Personen privaten Rechts delegiert worden ist, bei uns der DHV.
In § 25 steht auch, dass wir bauartbedingt auch ausserhalb von Flugplätzen landen dürfen.
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
§ 25
(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen
1.
außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
2.
außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
3.
innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.
Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn
1.
der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
§ 31c
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Freiballone, Luftsportgeräte und Flugmodelle zu beauftragen:
1.
Muster- und Verkehrszulassung (§ 2),
2.
Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrtpersonal (§ 4),
3.
Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung (§ 5),
4.
Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25) für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte,
5.
Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen (§ 29 Abs. 1 und 4),
6.
Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung.
Satz 1 findet Anwendung auf Segelflugzeuge, sofern das betreffende Land für seinen Aufgabenbereich (§ 31 Abs. 2) zustimmt.
Und dann zu den Straf- und Bußgeldvorschriften :
§ 60
(1) Wer
1.
ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Luftverkehr zugelassen ist, oder als Halter einem Dritten das Führen eines solchen Luftfahrzeugs gestattet,
2.
ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 führt oder bedient oder als Halter eines Luftfahrzeugs die Führung oder das Bedienen Dritten, denen diese Erlaubnis nicht erteilt ist, gestattet,
3.
praktische Flugausbildung ohne eine Lehrberechtigung nach § 5 Abs. 3 erteilt,
4.
als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 Nr. 1 startet oder landet,
5.
ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände, die durch Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7 als gefährliche Güter bestimmt sind, mit Luftfahrzeugen befördert,
6.
ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände, die durch Rechtsverordnung als gefährliche Güter bestimmt sind, ohne Erlaubnis in Luftfahrzeugen im Handgepäck mit sich führt oder an sich trägt,
7.
entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 elektronische Geräte betreibt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Interessanterweise spricht man im übergeordneten Abschnitt III von Straf- und Bußgeldvorschirften,
im darin enthaltenen § 58 wird von ordnungswidrig gesprochen, in § 60 wird gar nicht von Ordnungswidrigkeit oder Straftat gesprochen, da steht nur das Strafmaß. Vermutlich ist das aber ja gar nicht notwendig wegen der Höhe der angedrohten Strafen.
Zum Unterschied zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit findet man eine Menge, aber Verstoß gegen § 60 ist wohl eine Straftat.
Und es wird kein Bußgeld (Ordnungswidrigkeit) sondern eine Geldstrafe oder Gefängnisstrafe verhängt.
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