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B-Lizenz und Außenlandungen

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    #91
    "Landeplatzzwang" - ich finde das lächerlich. Keine Eigen- und keine Fremdgefährdung, keine Sachbeschädigung, und gut ist.

    Aber abseits davon kannst du immer sagen du hast plötzlich Schwindel, Bauchkrämpfe, Schwächeanfall, Höhenangst, Selbstmordgedanken oder sonstwas bekommen oder du bist einem Luftloch begegnet, und bist daher unverzüglich notgelandet – wenn Du dafür runterspiralen mußt, so what? Das ist durchaus realistisch, mir selbst schon passiert.
    Zuletzt geändert von Andreas09; 11.01.2022, 10:40.

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      #92
      Zitat von PeterSz Beitrag anzeigen
      Du hast die relevanten Paragrafen ja schon zitiert, nur die Systematik passt nicht ganz.

      In Deutschland besteht ein Start- und Landeplatz-Zwang. Der gilt auch für uns. Das bedeutet, dass dein geplanter Streckenflug, so wie du ihn vor dem Start vorbereitet hast, auf einem offiziellen Landeplatz enden muss.
      Genau das sehe ich anders. Der von Dir genannte "Landeplatz-Zwang" ergibt ist ja nur aus § 25 LuftVG der in Abs. 2 eine abschließende Aufzählung der Ausnahmen enthält die in § 18 LuftVO konkretisiert wird. Der Flugplatzzwang gilt für GS eben gerade nicht.

      Wenn ich in Norddeutschland auf Strecke gehe, ist "der Ort der Landung i.d.R. infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar".

      Kommentar


        #93
        Doch, natürlich gilt der Flugplatzzwang für uns grundsätzlich genauso. Darum dürfen wir in Deutschland ja auch nur von zugelassenen Startplätzen in die Luft gehen und nicht einfach von jeder Wiese.

        Der Unterschied liegt hier zwischen geplantem Flug und tatsächlich durchgeführtem Flug.

        In der Planung muss unser Flug auf jeden Fall auf einem offiziellen Landeplatz enden bzw. eine geplante Außenlandung muss vorher amtlich (bei uns über den DHV) genehmigt werden (§25 Abs.1 LuftVG).

        In der dann folgenden Durchführung des Fluges tun sich unmotorisierte Luftfahrzeuge naturgemäß schwerer, einen Flug so durchzuführen wie er geplant wurde. Dadurch kann der tatsächliche Landeort „nicht vorausbestimmbar“ werden und wir dürfen eine Außenlandung machen ohne zuvor eine amtliche Erlaubnis dafür einholen zu müssen. Sobald ein offizieller Landeplatz in sicherer Reichweite ist, muss auf diesem gelandet werden.

        Kommentar


          #94
          Zitat von PeterSz Beitrag anzeigen
          Doch, natürlich gilt der Flugplatzzwang für uns grundsätzlich genauso. Darum dürfen wir in Deutschland ja auch nur von zugelassenen Startplätzen in die Luft gehen und nicht einfach von jeder Wiese.
          Noch mal: Es gibt keinen "natürlichen" Flugplatzzwang sondern ausschließlich den, der in § 25 LuftVG geregelten, der für Außenlandungen (nicht für Starts), in Abs. 2 Ausnahmen nennt.

          Zitat von PeterSz Beitrag anzeigen
          Der Unterschied liegt hier zwischen geplantem Flug und tatsächlich durchgeführtem Flug.

          In der Planung muss unser Flug auf jeden Fall auf einem offiziellen Landeplatz enden bzw. eine geplante Außenlandung muss vorher amtlich (bei uns über den DHV) genehmigt werden (§25 Abs.1 LuftVG).
          § 25 Abs. 1 LuftVG enthält die Regel, Abs. 2 die Ausnahme um die es hier geht. Es nützt also nichts, immer auf den Flugplatzzwang des Abs. 1 zu verweisen. Es geht um die Reichweite der Ausnahme. Dafür hilft abs. 1 nun mal nicht.

          Zitat von PeterSz Beitrag anzeigen
          In der dann folgenden Durchführung des Fluges tun sich unmotorisierte Luftfahrzeuge naturgemäß schwerer, einen Flug so durchzuführen wie er geplant wurde. Dadurch kann der tatsächliche Landeort „nicht vorausbestimmbar“ werden und wir dürfen eine Außenlandung machen ohne zuvor eine amtliche Erlaubnis dafür einholen zu müssen. Sobald ein offizieller Landeplatz in sicherer Reichweite ist, muss auf diesem gelandet werden.
          Genau das was Du schreibst, steht in Abs. 2 eben nicht. Es geht eindeutig nicht darum dass der Landeort „nicht vorausbestimmbar“ wird sondern ist, und zwar infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs. Die Eigenschaften des Luftfahrzeugs sind das einzige gesetzliche Merkmal, auf das es für die Nicht-Vorausbestimmbarkeit ankommt und nicht etwa weil die Thermik doch nicht so toll war wie erwartet oder irgend etwas was sich erst nach dem Start ergibt.


          Was Du beschreibst wäre eine Sicherheits- oder Notlandung, die eh keiner Erlaubnis bedürfte.

          Und auch das noch einmal: Gem. § 18 LuftVO gilt für Segelflugzeugen, Motorseglern (außer Reisemotorseglern), Hängegleitern und Gleitseglern sowie bemannten Freiballonen das selbe. Welchen zugelassenen Landeplatz sollen den bitte Freiballone in ihrer Flugplanung vorsehen? Es gibt gar keine.

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            #95
            Alles so furchtbar theoretisch

            ich fliege wahrlich überall wo es geht und mich hat noch nie irgendwer nach meinem Flugschein gefragt.
            Ich glaube das dieses Thema überbewertet wird

            sei nett
            mach nix kaputt
            Und halte dich an die Regeln

            fertig

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              #96
              Genau. Die ganze Paragrafenreiterei bringt letztendlich nix. Die Außenlandegenehmigung im Gesetz besteht, um uns rechtssicher Streckenflüge zu ermöglichen. Nicht um Ziellandungen zu machen, die uns genehmer sind.

              Wenn jetzt Leute in einem etablierten Fluggebiet diese Regelung dauernd mißbrauchen, um auf einem "besser gelegenen" Landeplatz von Bauer X reinzulanden, obwohl der im Gegensatz zu Bauer Y keine Pacht dafür bekommt, dann wird der sauer. Im Einzelfall wird man zwar kaum beweisen können, daß der Streckenflug nur vorgetäuscht war, aber der Bauer kann dran fühlen und fühlt sich recht schnell verarscht. Der Ärger ist dann vorprogrammiert.

              Ebenso, wenn ein Spezialist dauernd auf der Nachbarwiese vor seinem Haus reinlandet. Da spielt es dann auch keine Rolle, daß der Landeplatz außerhalb des Gleitwinkels ist und somit immer einen Streckenflug darstellt. Aus der Außenlandegenehmigung (als Ausnahme aufgrund der Geräteeigenschaften) ein Recht zum jederzeitigen Landen auf der Nachbarswiese abzuleiten ist letztendlich rechtsmißbräuchlich.

              Letztendlich ist das wie mit den Sicherheitsaußenlandungen: Einen Grund dafür zu fingieren ist nicht allzu schwer. Einmalig auch sehr schwer das Gegenteil zu beweisen. Dennoch rechtsmißbräuchlich und gibt Ärger, wenn das jemand öfters macht.
              Wenn es piept - eindrehen...

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                #97
                Ich halte es in diesem Fall auch mit StephanM, albretty und marcel1, ohne damit die Überlegungen von PeterSz entwerten zu wollen.

                Mich stört diese ganze Regelungswut ohnehin sehr. Wenn ich sehe, was der DHV zustande bzw. nicht zustande bringt, welche Einnahmen er generiert, wie die Leute dort erreichbar sind bzw. nicht, wie sie dort auf konkrete (Sicherheits-)Themen, auf die sie hingewiesen werden nicht reagieren, wie sie aktuell z.B. die österreichischen Scheine subtil diskriminieren, wie sie eine Beamtenmentalität vom feinsten demonstrieren bei persönl. Begegnungen, und daß dann noch bei der JHV trotz Corona ein Abschiedsfest für CJ mit Essen, Musik und Tanz konzipiert wird... dann steigt mir die Galle.

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                  #98
                  Zitat von StephanM Beitrag anzeigen
                  § 25 Abs. 1 LuftVG enthält die Regel, Abs. 2 die Ausnahme um die es hier geht. Es nützt also nichts, immer auf den Flugplatzzwang des Abs. 1 zu verweisen. Es geht um die Reichweite der Ausnahme. Dafür hilft abs. 1 nun mal nicht.
                  Dann wende dich mit deiner Frage doch an einen Juristen, am besten an einen, der auch in Luftrecht bewandert ist. Hoffentlich glaubst du es dann wenigstens ihm

                  Kommentar


                    #99
                    Liebe Leute im Forum,

                    Da es immer wieder zu Fragen hinsichtlich der Außenlandung und der B-Lizenz kommt, hier eine Erläuterung: Vorab: Der Artikel im DHV Info war notwendig geworden, weil in den letzten Jahren Piloten durch „besorgte Bürger“, Polizei und Naturschutz angezeigt wurden und zwar gerade im Hinblick auf nicht legale Außenlandungen. Einige Piloten landeten immer wieder vor ihrem Haus (Nachbarn haben sich dann aufgeregt), einige Piloten landeten auf nicht zugelassenen landwirtschaftlichen Wiesen (Bauern fanden das nicht witzig), und dann gab es auch noch Landungen im Naturschutzgebiet (Anzeige durch Ranger und Behörden) und generell das Thema Corona und Flugbetrieb (insbesondere im Frühjahr 2020). Es gab / gibt auch Piloten, die immer wieder zu ihrem Auto fliegen, weil sie dann nicht laufen müssen / wollen, obwohl es einen ausgewiesenen Landeplatz gibt. Das verursacht für die Geländehalter immer wieder Probleme, weil ein paar Egoisten glauben, dass ihnen ihre Freiheit wichtiger ist. Die Anzeigen von Behörden, Personen und Polizei gehen in der Regel an das Luftfahrt Bundesamt in Braunschweig (LBA), welche zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Luftsport sind. Es gab auch Vorfälle, welche gleich an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurden (unerlaubte Starts und Landungen wegen fehlender Außenstarterlaubnis nach § 25 LuftVG). Es ist unsere Aufgabe im DHV, die Piloten über die luftrechtlichen Bedingungen und die Folgen aufzuklären. Wir im DHV Team Luftraum versuchen durch unsere Arbeit, die vom DHV für uns Piloten erreichten Freiheiten zu erhalten.

                    Immer wieder hören wir in unserer täglichen Arbeit, dass es doch erlaubt sei überall zu landen. Sinngemäß: „Ich habe den B-Schein und dann darf ich das.“ Ich will jetzt nicht zu weit ausholen. Aber als vollwertiger Teilnehmer am Luftverkehr, müssen wir uns auch an ein paar Spielregeln halten. Auch klar: Wie jedes Gesetz, bietet auch das Luftverkehrsgesetz Raum für unterschiedliche Interpretationen. Es gibt nach meinem Kenntnisstand keinen Fall, dass ein Pilot auf einem („echten“) Streckenflug und einer Landung jemals belangt worden ist, weil er wegen nachlassendem Aufwind landen musste (genau dafür gibt es ja den § 18 LuftVO). Also ist diese Diskussion im Forum hinsichtlich Streckenflug und Außenlandung eher eine akademische Diskussion. Noch ein Hinweis: In dem Artikel ging es, wie die Überschrift schon klarstellt (B-Lizenz und Außenlandungen), um die oben beschriebene Problematik und nicht um Sicherheitslandungen nach § 25 LuftVG. Und sollte eine Notlage vorliegen, darf natürlich immer gelandet werden.

                    Zur Frage hinsichtlich einer gezielten Außenlandung: Nach unserer Einschätzung ist das eindeutig. Zunächst § 25LuftVG:
                    1. Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c….

                    Gleitschirme sind gem § 1 LuftVG Luftfahrzeuge. Somit dürfen wir nur auf Flugplätzen starten und landen („Flugplatzzwang“). Ausnahme: Zustimmung Grundeigentümer oder sonstiger Berechtigte + Erlaubniserteilung der Luftfahrtbehörde. Für Gleitschirme und Drachen ist der DHV als Beauftragter zuständig (Geländezulassung). Also braucht es für eine gezielte Landung außerhalb eines Flugplatzes eine Außenlandeerlaubnis nach § 25 LuftVG.

                    In Absatz 2 von § 25 LuftVG wird dann einschränkend beschrieben:
                    1. Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,

                    Nun stellt sich die berechtigte Frage, ob wir in die Kategorie fallen, dass infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeuges der Ort der Landung nicht vorausbestimmbar ist. Auf einem Streckenflug, insbesondere wenn er über eine weite Strecke führt, ist der Ort der Landung im Gegensatz zu einem motorisierten Luftfahrzeug nicht sicher vorausbestimmbar. Daher fallen wir in diese Kategorie. Genau das nimmt die Luftverkehrsordnung auf, die das näher präzisiert:

                    § 18 LuftVO (3): Keiner Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen Außenlandungen von Segelflugzeugen, Motorseglern (außer Reisemotorseglern), Hängegleitern und Gleitseglern sowie bemannten Freiballonen, wenn der Ort der Landung nicht vorausbestimmbar ist.

                    Damit ist ein Streckenflug gemeint und ermöglicht uns eine legale Landung, wenn die Thermik oder der Aufwind einen Weiterflug zum Zielpunkt nicht ermöglicht. Und hier kommt die Flugplanung / Flugvorbereitung ins Spiel. Gemäß SERA 2010 hat jeder Pilot eine Flugvorbereitung vor seinem Flug durchzuführen:

                    SERA 2010: Flugvorbereitung
                    Vor Beginn eines Flugs hat sich der verantwortliche Pilot eines Luftfahrzeugs mit allen verfügbaren Informationen, die für den beabsichtigten Flugbetrieb von Belang sind, vertraut zu machen. Die Flugvorbereitung für Flüge, die über die Umgebung eines Flugplatzes hinausgehen, und für alle Flüge
                    nach Instrumentenflugregeln hat eine sorgfältige Zurkenntnisnahme der verfügbaren aktuellen Wetterberichte und -vorhersagen zu umfassen….


                    Ein Pilot muss also seinen Flug vorbereiten (nicht zu verwechseln mit der Aufgabe eines Flugplans bei der Flugsicherung). Zur Vorbereitung gehören neben Startplatz, Wetter, Luftraum natürlich auch die nicht ganz unwichtige Landung. Sollte sich der Pilot im Rahmen seiner Flugvorbereitung / Flugplanung zu einer gezielten Landung (nennen wir ihn Landeort X) außerhalb eines Flugplatzes (§ 6 LuftVG) oder eines Gleitschirm- Drachengeländes nach § 25 LuftVG entscheiden, müsste sich der Pilot im Vorfeld eine Außenlandeerlaubnis nach § 25 LuftVG einholen. Säuft jedoch der Pilot mangels Aufwind auf seinem Flugweg an diesem Landeort X ab, so war diese Landung nicht vorhersehbar, also gem. § 18 LuftVO legal.

                    Ein Flug ins Blaue hinein ohne Flugvorbereitung (ich fliege mal einfach so weit der Flügel trägt), ist nach SERA nicht möglich. § 27 LuftVO unterstreicht, dass der Luftfahrzeugführer einen Flug ordnungsgemäß vorzubereiten hat. Und zu einer ordnungsgemäßen Flugvorbereitung gehört nun mal auch die nicht unwesentliche Landung.

                    Wir kennen bisher keinen einzigen Fall aus der GS / HG Szene, dass dies nach einer Außenlandung bei einem „echten Streckenflug“ ein Problem gewesen wäre. Aber aus der Motorflugszene sind mir Fälle bekannt, wenn diese durch gesperrte oder freigabepflichtige Lufträume „genagelt“ sind (z.B. Luftraum C oder D). Da bist Du dann als Pilot in der Nachweispflicht, warum Du da durchgeflogen bist. Den Nachweis musst Du dann bringen, egal ob Gleitschirmflieger oder Motorflieger.

                    § 27 LuftVO
                    1. Auf Verlangen der für die Wahrnehmung der Luftaufsicht zuständigen Personen oder Stellen hat der Luftfahrzeugführer nachzuweisen, dass er den Flug ordnungsgemäß vorbereitet hat…..

                    Wie gesagt: Außenlandungen auf einem XC Flug sind in der Praxis sowieso kein Problem, aber die gezielten Außenlandungen auf Nachbars Wiese oder bei Landwirten sind es. In vielen Geländen haben wir genau dieses Problem und dann gehen Landeplätze und Gelände unnötigerweise verloren, bzw. die Vereine (Geländehalter) müssen mit den Bauern diskutieren…!

                    Tipp: Wenn Ihr nicht wisst, wie weit der Flug werden kann, plant einfach eine weitere Strecke zu einem zugelassenen Landeplatz und checkt vorher auch genau den Luftraum und die veröffentlichten NOTAMs bei der DFS. Wir veranstalten Ende Feb. übrigens auch ein Luftraumseminar für XC Piloten. Freuen uns auf Eure Teilnahme.

                    Wünschen Euch eine gute Flugsaison 2022


                    Björn Klaassen / Helmut Bach (DHV Luftraum)

                    Kommentar


                      Das Problem ist doch, dass das eigentlich jedem einigermaßen logisch denken Menschen klar sein sollte, es aber eben diese paar Egoisten gibt denen das sch… egal ist und denen du das auch 100x erklären und schreiben kannst und sie sich trotzdem nicht anders verhalten.

                      Kommentar

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