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    #76
    Zitat von Bluebird Beitrag anzeigen
    Hat aber haftungsrechtliche Folgen.
    Ja welche haftungsrechtlichen Folgen wären das denn konkret:

    Da nach geltendem Luftrecht für das turnusmäßige Packen keine „besondere Fachkenntnis und Geschicklichkeit“ und kein Umgang mit „Spezialwerkzeug“ vorauszusetzen sind, hat also der vom DHV, wahrscheinlich zur Erlangung eines günstigen Gruppentarifs in der sogenannten „Drittpacker-Haftpflichtversicherung“ eingeführte, „anerkannte Sachkenntnis-Nachweis“ keinerlei luftrechtliche und haftungstechnische Relevanz. Also das Hauptkriterium, warum in Deutschland jemand gerichtlich zur Haftung herangezogen wird, nämlich dass er aus mangelnder Sachkenntnis etwas fahrlässig oder schuldhaft falsch gemacht hat, fiele hier schon mal in Gänze weg.
    Wenn man die Bauvorschrift richtig liest, kann das ja nur heißen, dass man zum turnusmäßigen Packen ja einfach nicht zu blöd oder zu unfähig sein kann, weil ja an diese Tätigkeit keinerlei Anforderungen gestellt werden!

    Natürlich haftet der Packer dennoch Dritten gegenüber für das vorschriftsmäßige, nach Herstellervorgaben durchgeführte Packen, aber auf keinen Fall dafür, dass der Retter in Falle X auch tatsächlich seinem Namen gerecht wird. Da es sich hierbei um keine Gefährdungshaftung handelt, sondern eindeutige um Verschuldenshaftung, müsste natürlich, bei einer eventuellen Nichtfunktion, ein strikter kausaler Zusammenhang mit einem „Packfehler“ dem „Drittpacker“ nachgewiesen werden, was letztlich, aufgrund der quasi unendlichen Ursachen für eine teilweise oder auch komplette Fehlfunktion, in fast allen Fällen und in letzter Konsequenz nicht möglich sein dürfte.

    Ich habe zwar in den letzten Jahren die Unfallberichte nicht mehr so intensiv verfolgt, aber an einen Unfall, der eindeutig und gerichtsverwertbar auf einen Packfehler zurückzuführen ist, kann ich mich nicht erinnern.

    Insofern ist das durch den DHV und durch einige hier im Forum heraufbeschworene immense Haftungsrisiko doch eher klein bis nicht vorhanden!

    Kommentar


      #77
      Zitat von FlyingDentist Beitrag anzeigen
      Ja welche haftungsrechtlichen Folgen wären das denn konkret:
      [ ... ]
      Ich habe zwar in den letzten Jahren die Unfallberichte nicht mehr so intensiv verfolgt, aber an einen Unfall, der eindeutig und gerichtsverwertbar auf einen Packfehler zurückzuführen ist, kann ich mich nicht erinnern.

      Insofern ist das durch den DHV und durch einige hier im Forum heraufbeschworene immense Haftungsrisiko doch eher klein bis nicht vorhanden!
      Das seh ich genau so.
      Dementsprechend - bitte keinen Sturm im Wasserglas entfachen.
      Und bitte nicht nach zusätzlichen Regelungen verlangen.

      Kommentar


        #78
        Wenn es zu einem schweren Unfall durch das Nichtauslösen des Retters kommt, dann schaut man (der DHV im Auftrag der Behörde, Unfallbericht, Karl Slezak) sich schon an, wer den Retter gepackt hat.
        Einem Drittpacker droht dann gegebenenfalls
        • eine strafrechtliche Ermittlung durch den Staatsanwalt wegen fahrlässiger Körperverletzung
        • eine zivilrechtliche Klage des Geschädigten (bei viel Geld hört die Freundschaft auf) bzw. dessen Versicherung, die sich seine Ansprüche abtreten lässt.
        In ein solches Verfahren zu geraten, kostet viel Zeit und Nerven, und zwar selbst dann, wenn es letztlich nicht zur Verurteilung/Schadensersatzanspruch kommt.
        Ich kenne niemanden, der das "auf die leichter Schulter" nimmt.

        Kommentar


          #79
          Zitat von Bluebird Beitrag anzeigen
          Ich kenne niemanden, der das "auf die leichter Schulter" nimmt.
          Kennst du jemanden den das passiert ist?
          Da die Anzahl meiner jährlichen DHV-XC Punkte unterhalb der Kompetenz und Seriösitätsgrenze dieses Fachforums liegen sind meine Kommentare mit Vorsicht zu geniessen!

          BGD Cure 2 / Gin Genie Lite 2 / Air3 7.3+ und Bräuninger SensBox(Backup)

          Kommentar


            #80
            Lieber Bluebird, bei allem tiefempfundenen Respekt, Du schreibst wie Du`s grad verstehst...

            Zitat von Bluebird Beitrag anzeigen
            Einem Drittpacker droht dann gegebenenfalls eine strafrechtliche Ermittlung durch den Staatsanwalt wegen fahrlässiger Körperverletzung
            "Der strafrechtliche Fahrlässigkeitsbegriff besagt, dass es neben der objektiven Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit eine Strafbarkeit des Täters wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts erfordert, dass der konkrete Täter nach seinen individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen subjektiv sorgfaltswidrig gehandelt hat."

            Da aber nach Bauvorschrift keinerlei besondere Fähigkeiten und Kenntnisse zum Packen vorausgesetzt werden, ist ein fahrlässiges Zuwiderhandeln (= Sorgfaltspflichtverletzung wo keine besondere Sorgfalt (= Fähigkeiten und Kenntnisse) gefordert ist) weder möglich noch strafrechtlich verfolgbar!
            Insofern wage ich zu bezweifeln, dass eine Staatsanwaltschaft entsprechende Ermittlungen aufnehmen würde, was auch im Weitern der Zivilgerichtsbarkeit die Aussicht auf Erfolg von vornherein marginalisiert.

            Grundsätzlich sollte man aber nicht vergessen, dass der Grund, warum es im Fortgang eines Kontrollverlustes zu keiner (vollständigen) Retteröffnung kam, nur äußerst selten alleine einem Packfehler zu gerechnet werden kann. Zweifelsfrei überprüf- und nachweisbar wäre das auch nur, wenn der Innencontainer zwar geworfen aber ungeöffnet vorgefunden und kriminaltechnisch sicher gestellt wird!

            Zitat von Im Lee is schee! Beitrag anzeigen

            Kennst du jemanden den das passiert ist?
            Das würde ich auch gerne wissen!
            Zuletzt geändert von FlyingDentist; 20.05.2022, 16:25.

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              #81
              Hier wird das Drehbuch für den nächsten Tatort geschrieben.

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