Zitat von Bluebird
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Da nach geltendem Luftrecht für das turnusmäßige Packen keine „besondere Fachkenntnis und Geschicklichkeit“ und kein Umgang mit „Spezialwerkzeug“ vorauszusetzen sind, hat also der vom DHV, wahrscheinlich zur Erlangung eines günstigen Gruppentarifs in der sogenannten „Drittpacker-Haftpflichtversicherung“ eingeführte, „anerkannte Sachkenntnis-Nachweis“ keinerlei luftrechtliche und haftungstechnische Relevanz. Also das Hauptkriterium, warum in Deutschland jemand gerichtlich zur Haftung herangezogen wird, nämlich dass er aus mangelnder Sachkenntnis etwas fahrlässig oder schuldhaft falsch gemacht hat, fiele hier schon mal in Gänze weg.
Wenn man die Bauvorschrift richtig liest, kann das ja nur heißen, dass man zum turnusmäßigen Packen ja einfach nicht zu blöd oder zu unfähig sein kann, weil ja an diese Tätigkeit keinerlei Anforderungen gestellt werden!
Natürlich haftet der Packer dennoch Dritten gegenüber für das vorschriftsmäßige, nach Herstellervorgaben durchgeführte Packen, aber auf keinen Fall dafür, dass der Retter in Falle X auch tatsächlich seinem Namen gerecht wird. Da es sich hierbei um keine Gefährdungshaftung handelt, sondern eindeutige um Verschuldenshaftung, müsste natürlich, bei einer eventuellen Nichtfunktion, ein strikter kausaler Zusammenhang mit einem „Packfehler“ dem „Drittpacker“ nachgewiesen werden, was letztlich, aufgrund der quasi unendlichen Ursachen für eine teilweise oder auch komplette Fehlfunktion, in fast allen Fällen und in letzter Konsequenz nicht möglich sein dürfte.
Ich habe zwar in den letzten Jahren die Unfallberichte nicht mehr so intensiv verfolgt, aber an einen Unfall, der eindeutig und gerichtsverwertbar auf einen Packfehler zurückzuführen ist, kann ich mich nicht erinnern.
Insofern ist das durch den DHV und durch einige hier im Forum heraufbeschworene immense Haftungsrisiko doch eher klein bis nicht vorhanden!
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