Musterzulassung
das ist doch immer das Problem mit dem Bürokratendeutsch...man könnte diesen Satz doch auch so verstehen, das Luftsportgeräte bis 120 kg von der Musterzulassung befreit sind.
Der Nebensatz "...einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät" könnte dabei nur als Wiegevorschrift verstanden werden.
Aus diesem Verständnis heraus stelle ich mir die Frage: Ist ein Gurtzeug und ein Rettungsgerät ein Luftfahrtgerät. Auf den Begriff "Luftfahrtgerät" beziehen sich ja fast alle kreuz- und querverweisenden §§§ jedweder Provenienz.
grübelnd,
Dieter
(4) Von der Musterzulassung befreit sind:
1. ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug ; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen
1. ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug ; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen
Der Nebensatz "...einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät" könnte dabei nur als Wiegevorschrift verstanden werden.
Aus diesem Verständnis heraus stelle ich mir die Frage: Ist ein Gurtzeug und ein Rettungsgerät ein Luftfahrtgerät. Auf den Begriff "Luftfahrtgerät" beziehen sich ja fast alle kreuz- und querverweisenden §§§ jedweder Provenienz.
grübelnd,
Dieter
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