DHV-info 225:
"B-Lizenz und Außenlandungen
Eine Außenlandung ist nach § 18 LuftVO nur dann genehmigungsfrei,
wenn das Flugziel nicht erreicht werden kann.
TEXT UND FOTO: BJÖRN KLAASSEN
Einige Piloten gehen davon aus, dass sie mit einer B-Lizenz (Überlandflugberechtigung) überall landen dürfen. Das ist nur bedingt richtig. Finden Flüge im Bereich eines zugelassenen Fluggeländes statt (Start- und Landeplatz), muss auch zwingend auf dem zugelassenen Landeplatz gelandet werden. Eine Landung aus Gründen der Bequemlichkeit neben dem Auto ist nicht erlaubt. Generell gilt in Deutschland der Flugplatzzwang, bzw. alternativ Start und Landung auf einem Außenstart- und -landegelände (§ 25 LuftVG).
Ausnahme für Landungen auf Überlandflügen: LuftVO § 18 (3): „Keiner Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen Außenlandungen von Segelflugzeugen, Motorseglern (außer Reisemotorseglern), Hängegleitern und Gleitseglern sowie bemannten Freiballonen, wenn der Ort der Landung nicht vorausbestimmbar ist.“
Bei Flügen, die über den Bereich des Flugplatzes / Fluggeländes hinaus gehen (Überlandflüge), gilt also eine Außenlandung gem. § 18 LuftVO als erteilt. Logisch, denn die Thermik könnte ja nachlassen, oder der Gegenwind zu stark sein. Allerdings ist beim Überlandflug auch zu beachten, dass für jeden Flug eine Flugplanung durchzuführen ist (SERA 2010 b, Seite 21): „Vor Beginn eines Fluges hat sich der verantwortliche Pilot eines Luftfahrzeuges mit allen verfügbaren Informationen, die für den beabsichtigten Flugbetrieb von Belang sind, vertraut zu machen. Die Flugvorbereitung für Flüge, die über die Umgebung eines Flugplatzes hinausgehen, hat eine sorgfältige Zurkenntnisnahme der verfügbaren aktuellen Wetterberichte und -vorhersagen zu umfassen ...“.
Eine Flugplanung setzt einen gezielten Flug mit Landung auf einem Flugplatz oder auf einem zugelassenen Außenlandegelände (§ 25 LuftVG) voraus. Ein Zielflug zum Beispiel nach Hause auf die Wiese vor dem eigenen Haus ist nur dann möglich, wenn für die Landung eine Außenlandeerlaubnis eingeholt wurde. Dass ich mit der B-Lizenz überall und immer landen kann, stimmt leider nicht.
Der Luftfahrzeugführer muss nachweisen, dass er den Flug ordnungsgemäß vorbereitet hat (LuftVO § 27). Eine Flugplanung umfasst beispielsweise das Wetter, die Luftraumsituation auf der zu erwartenden Flugroute, Belastbarkeit des Piloten, Flugleistung und auch den Ort der Landung.
Absaufen: Es greift dann die generelle Außenlandeerlaubnis nach § 18 LuftVO, wenn der Ziellandeplatz nicht erreicht werden kann."
Diesen Artikel darf man in dieser Form und vor allem wegen seiner offensichtlich beabsichtigten Message so nicht stehen lassen. Der Autor hat anscheinend eklatante Kenntnis- und Verständnisdefizite im deutschen Luftrecht und verbreitet diese auch noch ungebremst in einem einschlägigen Fachjournal. Man glaubt es kaum!!
In der Veröffentlichung wird postuliert, dass ein Gleitschirmpilot eine legale Außenlandung, sprich eine Landung von Luftfahrzeugen außerhalb der für sie festgelegten Start- oder Landebahnen, außerhalb der veröffentlichen Betriebsstunden bzw. innerhalb der Betriebsbeschränkungszeiten genehmigter Flugplätze, nur auf einem hinreichend geplanten Überlandflug gemäß LuftVO § 18 Abs. 3 durchführen kann.
Natürlich regelt die LuftVO diesen Sachverhalt, doch darf man dabei das LuftVG nicht außer Acht lassen, denn in der
Normenhierarchie der Bundesrepublik Deutschland stehen Rechtsverordnungen, in diesem Fall also die LuftVO, im Rang unterhalb der förmlichen Gesetze:
LuftVG § 25 (Start und Landung außerhalb genehmigter Flugplätze)
…
(2)Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn
1.der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,
2.die Landung auf einer Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse im Sinne von Absatz 4 erfolgt oder
3.die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.
(3)Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.
…
Wie man dem Absatz 2 unschwer entnehmen kann, ist hier keinesfalls von einem lizenzabhängig (B-Schein) plan- und durchführbarem Überlandflug die Rede, vielmehr stellen lediglich Zweck, Notwendigkeit der Landung und die Eigenschaften des Luftfahrzeugs die Außenlandung völlig erlaubnis- und zustimmungsfrei.
Demnach und ganz entgegen der Auffassung des Autors sind nicht nur Landungen aufgrund der Eigenschaften des Luftfahrzeugs auf Überlandflügen von B-Scheininhabern sondern vielmehr alle Landungen aller Berichtigter (A- und B-Schein) aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person grundsätzlich und natürlichauch alle Absaufer erlaubnis- und zustimmungsfrei!
Und selbst der Wiederstart nach einer solchen Sicherheitslandung oder einer Landung zur Hilfeleistung darf völlig eigenverantwortlich durchgeführt werden.
Wäre z.B. ein GS-Pilot „auf halber Höhe“ zu einer Sicherheitslandung gezwungen, weil ihm unwohl ist, er eine sicherheitsrelevante Störung am Luftfahrtgerät entdeckt hat oder er will einem „eingebombten“ Kollegen zur Hilfe kommen, wären nicht nur diese Landungen völlig legal, sondern auch der anschließende Wiederstart - sofern durchführbar – völlig erlaubnis- und zustimmungsfrei möglich.
Folgte man der Rechtsauffassung des Autors, müsste ja jeder A-Scheininhaber mit einem Bußgeldverfahrens rechnen, wenn er die Landewiese mal nicht trifft, weil ihm vielleicht vorher irgendwie die nötige Anflughöhe abhanden gekommen ist.
Aber mehr noch sind die Aussagen dieses fragwürden Traktats höchst sicherheitsrelevant, können sie doch beim unbedarften GS-Piloten leicht zur Überzeugung führen, dass er als A-Scheinler oder als nicht flugvorbereiteter B-Scheininhaber stets (cave Strömungsabriss!!) die Landewiese des Fluggebiets zu erreichen hat, statt u.U. sicherer auf einer alternativen Landestelle aufzusetzen!
Man sollte im der nächsten DHV-info eine entsprechende Klarstellung erwarten!
"B-Lizenz und Außenlandungen
Eine Außenlandung ist nach § 18 LuftVO nur dann genehmigungsfrei,
wenn das Flugziel nicht erreicht werden kann.
TEXT UND FOTO: BJÖRN KLAASSEN
Einige Piloten gehen davon aus, dass sie mit einer B-Lizenz (Überlandflugberechtigung) überall landen dürfen. Das ist nur bedingt richtig. Finden Flüge im Bereich eines zugelassenen Fluggeländes statt (Start- und Landeplatz), muss auch zwingend auf dem zugelassenen Landeplatz gelandet werden. Eine Landung aus Gründen der Bequemlichkeit neben dem Auto ist nicht erlaubt. Generell gilt in Deutschland der Flugplatzzwang, bzw. alternativ Start und Landung auf einem Außenstart- und -landegelände (§ 25 LuftVG).
Ausnahme für Landungen auf Überlandflügen: LuftVO § 18 (3): „Keiner Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen Außenlandungen von Segelflugzeugen, Motorseglern (außer Reisemotorseglern), Hängegleitern und Gleitseglern sowie bemannten Freiballonen, wenn der Ort der Landung nicht vorausbestimmbar ist.“
Bei Flügen, die über den Bereich des Flugplatzes / Fluggeländes hinaus gehen (Überlandflüge), gilt also eine Außenlandung gem. § 18 LuftVO als erteilt. Logisch, denn die Thermik könnte ja nachlassen, oder der Gegenwind zu stark sein. Allerdings ist beim Überlandflug auch zu beachten, dass für jeden Flug eine Flugplanung durchzuführen ist (SERA 2010 b, Seite 21): „Vor Beginn eines Fluges hat sich der verantwortliche Pilot eines Luftfahrzeuges mit allen verfügbaren Informationen, die für den beabsichtigten Flugbetrieb von Belang sind, vertraut zu machen. Die Flugvorbereitung für Flüge, die über die Umgebung eines Flugplatzes hinausgehen, hat eine sorgfältige Zurkenntnisnahme der verfügbaren aktuellen Wetterberichte und -vorhersagen zu umfassen ...“.
Eine Flugplanung setzt einen gezielten Flug mit Landung auf einem Flugplatz oder auf einem zugelassenen Außenlandegelände (§ 25 LuftVG) voraus. Ein Zielflug zum Beispiel nach Hause auf die Wiese vor dem eigenen Haus ist nur dann möglich, wenn für die Landung eine Außenlandeerlaubnis eingeholt wurde. Dass ich mit der B-Lizenz überall und immer landen kann, stimmt leider nicht.
Der Luftfahrzeugführer muss nachweisen, dass er den Flug ordnungsgemäß vorbereitet hat (LuftVO § 27). Eine Flugplanung umfasst beispielsweise das Wetter, die Luftraumsituation auf der zu erwartenden Flugroute, Belastbarkeit des Piloten, Flugleistung und auch den Ort der Landung.
Absaufen: Es greift dann die generelle Außenlandeerlaubnis nach § 18 LuftVO, wenn der Ziellandeplatz nicht erreicht werden kann."
Diesen Artikel darf man in dieser Form und vor allem wegen seiner offensichtlich beabsichtigten Message so nicht stehen lassen. Der Autor hat anscheinend eklatante Kenntnis- und Verständnisdefizite im deutschen Luftrecht und verbreitet diese auch noch ungebremst in einem einschlägigen Fachjournal. Man glaubt es kaum!!
In der Veröffentlichung wird postuliert, dass ein Gleitschirmpilot eine legale Außenlandung, sprich eine Landung von Luftfahrzeugen außerhalb der für sie festgelegten Start- oder Landebahnen, außerhalb der veröffentlichen Betriebsstunden bzw. innerhalb der Betriebsbeschränkungszeiten genehmigter Flugplätze, nur auf einem hinreichend geplanten Überlandflug gemäß LuftVO § 18 Abs. 3 durchführen kann.
Natürlich regelt die LuftVO diesen Sachverhalt, doch darf man dabei das LuftVG nicht außer Acht lassen, denn in der
Normenhierarchie der Bundesrepublik Deutschland stehen Rechtsverordnungen, in diesem Fall also die LuftVO, im Rang unterhalb der förmlichen Gesetze:
LuftVG § 25 (Start und Landung außerhalb genehmigter Flugplätze)
…
(2)Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn
1.der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,
2.die Landung auf einer Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse im Sinne von Absatz 4 erfolgt oder
3.die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.
(3)Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.
…
Wie man dem Absatz 2 unschwer entnehmen kann, ist hier keinesfalls von einem lizenzabhängig (B-Schein) plan- und durchführbarem Überlandflug die Rede, vielmehr stellen lediglich Zweck, Notwendigkeit der Landung und die Eigenschaften des Luftfahrzeugs die Außenlandung völlig erlaubnis- und zustimmungsfrei.
Demnach und ganz entgegen der Auffassung des Autors sind nicht nur Landungen aufgrund der Eigenschaften des Luftfahrzeugs auf Überlandflügen von B-Scheininhabern sondern vielmehr alle Landungen aller Berichtigter (A- und B-Schein) aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person grundsätzlich und natürlichauch alle Absaufer erlaubnis- und zustimmungsfrei!
Und selbst der Wiederstart nach einer solchen Sicherheitslandung oder einer Landung zur Hilfeleistung darf völlig eigenverantwortlich durchgeführt werden.
Wäre z.B. ein GS-Pilot „auf halber Höhe“ zu einer Sicherheitslandung gezwungen, weil ihm unwohl ist, er eine sicherheitsrelevante Störung am Luftfahrtgerät entdeckt hat oder er will einem „eingebombten“ Kollegen zur Hilfe kommen, wären nicht nur diese Landungen völlig legal, sondern auch der anschließende Wiederstart - sofern durchführbar – völlig erlaubnis- und zustimmungsfrei möglich.
Folgte man der Rechtsauffassung des Autors, müsste ja jeder A-Scheininhaber mit einem Bußgeldverfahrens rechnen, wenn er die Landewiese mal nicht trifft, weil ihm vielleicht vorher irgendwie die nötige Anflughöhe abhanden gekommen ist.
Aber mehr noch sind die Aussagen dieses fragwürden Traktats höchst sicherheitsrelevant, können sie doch beim unbedarften GS-Piloten leicht zur Überzeugung führen, dass er als A-Scheinler oder als nicht flugvorbereiteter B-Scheininhaber stets (cave Strömungsabriss!!) die Landewiese des Fluggebiets zu erreichen hat, statt u.U. sicherer auf einer alternativen Landestelle aufzusetzen!
Man sollte im der nächsten DHV-info eine entsprechende Klarstellung erwarten!
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