Zitat von PeacefulFlying
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------------------------- Lage in Österreich (falls es im kontext jemanden interessiert) ------------------------
Für Österreich stellt sich die Frage (zum Glück) seit der letzten großen (2010) novelle der ZLLV in AT nicht mehr, da jedes Gerät dass der Hersteller als luftfahrtgerät klassifiziert versichert und genutzt werden kann wenn man sich an die vorgaben des herstellers bzgl. instandhaltungspflichten hält. ... vorher war man mit allem was keine OEAC (vorher DHV) Güsi plankette hatte ja illegal unterwegs...so auch mit allen speedflyern und nur EN lasttest geräten aus dem ausland
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokume...n&Gesetzesnumm er=20006791&FassungVom=2023-11-26&Artikel=&Paragraf=63&Anlage=&Uebergangsrecht=
bzw.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/...OR40118256.pdf Voraussetzungen für die zulässige Verwendung
§ 63.
- (1) Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter dürfen nur betrieben werden, wenn der Hersteller bestätigt hat, dass die Betriebssicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund der Bauart und technischen Ausrüstung gewährleistet ist, und der Luftfahrzeughalter nach Maßgabe der Festlegungen im Betriebshandbuch bzw. Instandhaltungshandbuch, welches der Hersteller zur Verfügung zu stellen hat, für den Weiterbestand der Lufttüchtigkeit Sorge trägt. Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter dürfen nur nach Maßgabe der vom Hersteller im Betriebshandbuch festgelegten Verwendungs- und Einsatzarten, Betriebserfordernisse und Betriebsbeschränkungen betrieben werden.
- (2) Bestehen Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter aus Bestandteilen mehrerer Hersteller, die jeweils eine Bestätigung gemäß Abs. 1 auszustellen haben, ist eine Verwendung nur dann zulässig, wenn sich die Kompatibilität der Bestandteile aus den jeweiligen Betriebshandbüchern ergibt oder wenn zumindest ein Hersteller die Kompatibilität der Bestandteile bestätigt.
- (3) Der Hersteller darf eine Bestätigung über die Luft- bzw. Betriebstüchtigkeit nur dann ausstellen, wenn die für einen sicheren Betrieb des Luftfahrzeuges erforderlichen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen vorliegen. Die Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen müssen die erforderlichen Anleitungen und Angaben über die Art, den Umfang, die Häufigkeit und die Zeitabstände der durchzuführenden Instandhaltungs- und Überprüfungsarbeiten sowie über besondere Kontrollen enthalten. Der Hersteller hat die Bauurkunden und Prüfberichte, die für den Nachweis der Erfüllung der angewendeten Standards erforderlich sind, aufzubewahren und im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 79 vorzulegen.
- (4) Weiters dürfen Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter im Fluge nur verwendet werden, wenn die Kennzeichnungen gemäß § 62 erfolgt sind und die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen.
§ 62.
- (2) An Hänge- und Paragleitern, an deren Gurtzeugen und Rettungssystemen müssen deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, das Baujahr, die Seriennummer, eine allenfalls angewandte Prüfnorm sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein. Zusätzlich sind bei Hänge- und Paragleitertragflächen die Mindest- und Höchststartmasse, bei Gurtzeugen für Hänge- und Paragleiter die maximale Pilotenmasse, bei Rettungssystemen für Hänge- und Paragleiter die maximale Anhängemasse anzubringen.
FAZIT (für Betrieb eines Mustache in Österreich)
Wenn
Flare (skywalk) bestätigt das es sich um ein fluggerät handelt ( was aus dem Handbuch eindeutig zb pkt5 hervorgeht --> https://go-flare.com/media/22/f7/24/...E%20+%20EN.pdf )
Einzig heikler Punkt ist die Geforderte Angabe der minimal und maximal last, dies müsste der besitzer zur sicherheit (falls am typenschild nicht angegeben) selbst vornehmen ( einfach mit filzstift draufschrieben - also im Fall mustache punkt9 handbuch minimalgewicht plus Lasttest max gewicht (meines wissens nach 120KG ?) diese Angabe findet sich aber explizit nirgends im Handbuch nur unter Punkt 9 mit zb beim 15er mit 50 bis 120 bzw beim 26er 80 bis 135 kg
Die nichteinhaltung von Punkt 9 könnte (empfohlene Abfluggewichts grenzen) man im Anlassfall (überschreitung oder unterschreitung) als grobe Fahrlässigkeit des Piloten intpretieren und damit könnte eine Versicherung die leistungsfreiheit sehr wahrscheinlich positiv argumentieren
und
ein typenschild angebracht ist
und
eine haftpflicht versicherung für fluggeräte besteht
und
man das gerät innerhalb der vom hersteller empfohlenen betriebsgrenzen betreibt,
dann darf man einen Mustache (innerhalb der zulässigen rahmenbedingungen lt hersteller) auch in Österreich offenbar legal fliegen.
Weiters gibt es laut ZLLV Keine Genehmigungspflicht für Abflüge und Landungen mit nicht motorisierten PG (anders als in DE)
Für Österreich ist die Sachlage damit klar, es handelt sich um ein Luftsportgerät und zu dessen betrieb ist eine entsprechende befähigung ( paragleiterschein oder deutscher PG schein (in AT anerkannt) ) erforderlich
Aus gleichem grund lassen sich in AT seit 2010 auch alle speedflyer legal betreiben wenn man einen paragleiterschein & versicherung hat.
Sidenote: übrigens die von einigen Anbietern (A&M etc.) eigens angebotenen Speedflyer versicherungen sind eine reine abzocke, da ein speedflyer rechtlich in AT als paragleiter gilt, daher einfach jene luftfahrt haftpflicht versicherungen meiden die SF nicht einschließen und sich woanders ganz normal für PG versichern (zb beim AT aeroclub)
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