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Welches Recht hat ein Jäger ?

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    #31
    AW: Welches Recht hat ein Jäger ?

    Zitat von sollruchstelle
    In dem er Groundhandelnde Gleitschirmpiloten mit türkischen Grossfamilien am Grill stehend vergleicht??
    Willst Du das nicht verstehen? Ist doch nicht so schwer.
    Als groundhandelnder Gleitschirmpilot auf einer schönen Wiese am Waldrand in den Abendstunden verscheuchst Du das Wild. Damit schränkst Du die Nutzung für den Jagdpächter ein, der da an einem anderen Abend vergebens auf die Tierchen wartet.
    Eine Grillparty am Startplatz, bei der sich das Lagerfeuer da befindet, wo Du nach einem mißglückten Aufziehversuch den Schirm wieder ablegen würdest, bei der Kinder und Hunde es besonders toll finden, über die Leinen zu laufen und Du in der Anlaufstrecke Slalom um die ausgebreiteten Decken läufst (abgesehen davon, daß die Toplandemöglichkeit von der fußballspielenden Meute Halbwüchsiger belagert wird) würdest Du wahrscheinlich auch als Beeinträchtigung auffassen. Wenn Du dann auch noch das Nutzungsrecht hast (gepachtet), würdest Du vermutlich freundlich (?) aber bestimmt auf Deinem Recht zur Nutzung bestehen.

    Der Unterschied ist, daß Du direkt die Einschränkung der Nutzung siehst und die Ursache dafür 'wegbitten' kannst (am Hang lagert es sich eh nicht so gut und das Feuerchen ist im windgeschützten Bereich am Grillplatz um die Ecke eh besser aufgehoben).
    Der Jäger sieht das vielleicht nicht so direkt.

    Gruß,
    Steffi

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      #32
      AW: Welches Recht hat ein Jäger ?

      Zitat von Uli König
      Daß must du mir mal erklären.....,wieso ist das Wild durch Fußgänger bedroht und durch Autos nicht
      Ich hab dazu in anderem Zusammenhang mal folgende Erklärung bekommen (war im Krüger Nationalpark in Südafrika):
      Löwen ignorieren Autos (auch solche offenen Jeeps mit Gestell drüber), weil sie darin keine Beute sehen. Sobald aus dem viereckigen Rahmen des Autos aber Menschen rauskommen (und seien es auch nur Körperteile, wie Arme oder Oberkörper), werden sie als Beute identifiziert und ggf. je nach Hunger angegriffen.

      Ich könnte mir vorstellen, daß das mit Wild ähnlich ist. Das lärmende etwas hat bisher nix getan. Der Mensch ist aber als Bedrohung abgespeichert (?).

      Gruß,
      Steffi

      Kommentar


        #33
        AW: Welches Recht hat ein Jäger ?

        Zitat von Steffi
        Ich hab dazu in anderem Zusammenhang mal folgende Erklärung bekommen (war im Krüger Nationalpark in Südafrika):
        Löwen ignorieren Autos (auch solche offenen Jeeps mit Gestell drüber), weil sie darin keine Beute sehen. Sobald aus dem viereckigen Rahmen des Autos aber Menschen rauskommen (und seien es auch nur Körperteile, wie Arme oder Oberkörper), werden sie als Beute identifiziert und ggf. je nach Hunger angegriffen.

        Ich könnte mir vorstellen, daß das mit Wild ähnlich ist. Das lärmende etwas hat bisher nix getan. Der Mensch ist aber als Bedrohung abgespeichert (?).

        Gruß,
        Steffi
        Wenn aber im Wald oder auf einem Wanderweg Menschen öfters gehen,gewöhnen sich aber auch die Tiere dran,also ich denke es kommt drauf an,wie oft man da vorbeiläuft!

        Kommentar


          #34
          AW: Welches Recht hat ein Jäger ?

          Ok Steffi!

          Es geht doch im Grunde um 2 Dinge:

          1. Darf ein GS/HGler nun ein augenscheinlich unbenutzte Fläche benutzen um zu Groundhandeln (naja mein Drachen ist dafür definitiv zu schwer...) oder macht er sich damit a priori zum Feinde des Besitzers oder Verfügungsberechtigten?

          Das ist geklärt...er darf strenggenommen nicht ohne Genehmigung, solange er damit keinen Schaden an den verkehrsbedingenden Eigenschaften des Grundstückes anrichtet, wird das wohl toleriert. Stellt nun, das ist die weitergehende Frage, ein Groundhandeln nun generell ein Schaden dar, oder sind die Folgen des Groundhandelns im Einzellfall zu bewerten? Ein Jäger (hier der Schwarzbär) ist der Meinung, dass es generell neben anderen Unpässlichkeiten wie Mountainbikern und Fussgängern/Wanderern eine Einschränkung seiner Rechte im Sinne der Jagdpacht darstellt wenn es zum Groundhandeln kommt. Ich, und andere hier sind jedoch der Meinung, eine Genehmigung seitens des Besitzers vorrausgesetzt, soll ein Jäger (alle nicht nur der fliegende Schwarzbär) zunächst einmal zwischen Ursache und Wirkung differenzieren und nicht jede, vom Wild wahrgenommene Bewegung eines Lebewesens im näheren und weiteren Wahrnehmungsbereich des selbigen, als pauschal störend und verstörend anzeigen.

          2. Schwarzbärs Äußerungen bezüglich dem Verhalten von türkischen Familien, im Kontext seiner Berufsausübung als Polizist:

          Ich bin weder Türke noch bin ich faschistoider Minderheitenschützer, aber solche Äußerungen finde ich echt unüberlegt. Ich kann nichts für die psychotischen Nebenwirkungen eines Berufs ("Wittere Umgehungstatbestand"), und gerade als Polizist (und Schwarzbär fande diesen als erwähnenswert für sich) sollte man ein wenig Weitsicht und Verantwortungsbewußtsein seinen Äußerungen gegenüber Andersdenkenden, Andersglaubenden, Andersfarbigen zeigen dürfen. Aber ich bin mir durchaus bewußt, das diese Einstellung, welche ich mir wünschte um einen sinnvollen Dialog zwischen zwei konkurierenden Interessengruppe enstehen lassen zu können, nicht in allen Regionen Deutschlands kneipenfähig und öffentlichkeitsfähig ist. Ich hab manchmal den leisen Verdacht, Stammtischsprüche wie "Lieber ein Haus im Grünen, als ein Grünen im Haus" und andere, gerne auch über sonstige Minderheiten deren Ursprung meines leisen Verdachts heraus aus provinzieller Minderwertigkeitskomplexen heraus enstehen, diesen so sinnvollen Dialog unmöglich machen!


          gruß

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            #35
            AW: Welches Recht hat ein Jäger ?

            Ok, da hatten wir ja jetzt konstruktive und eher weniger konstruktive Beiträge (um es milde auszudrücken).

            Ich denke in dem konkret erlebten Fall #Jäger-Wiese-Ich# wird es folgendermaßen ausgehen:
            Weil der Jäger für das Jagdrecht bezahlt wird Ihn der Eigentümer nicht als "Geldquelle" verlieren wollen. Ich bezahle nichts und habe das auch nicht vor - deswegen würde ich da den Kürzeren ziehen, leider.

            Als ich noch in der Schulung war sagte mein Fluglehrer zu mir:
            "Geh am besten groundhandeln, das bringt viel fürs Schirmgefühl. Du brauchst einfach nur eine Wiese"

            Ich hätte nie gedacht, das es bei mir in der Gegend so schwer ist eine geeignete Wiese zu finden. Aber wenn man als Fluglehrer in der Rhön wohnt ist das leicht gesagt, da man ja selbst dauernd umzingelt ist von Wiesen, und die Menschen vom Schlag her gelassener sind als im Rhein-Main-Gebiet.

            Kommentar


              #36
              AW: Welches Recht hat ein Jäger ?

              Waidmansheil,

              um nochmal auf den grundlegenden Satz "Welches Recht hat ein Jäger" zurückzukommen: Wenn es nur das Groundhändling auf der Wiese betrifft, so hat er gar keins. Das ist im Naturschutzgesetz der Länder festgelegt und da steht z.B. in Hessen über das Betretungsrecht der Flur folgendes:

              § 10 Betreten der Flur, Reiten und Kutschfahren in der Flur

              (1) Jeder darf im Außenbereich (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbaugesetzes) die Flur und die Gewässerufer auf Straßen und Wegen sowie ungenutzte Grundflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten. Entsprechendes gilt für das Reiten und Kutschfahren auf Straßen und Wegen. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten der Flur in weiterem Umfange gestatten oder die die Betretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt. Zusätzliche Sorgfaltspflichten der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke werden durch die Betretungsbefugnis nicht begründet.

              (2) Von der Betretungsbefugnis sind baulich oder gewerblich genutzte Grundstücke einschließlich der eingefriedeten, nicht bebauten Teile ausgenommen.


              Das wissen auch die Jäger, versuchen aber trotzdem dich mit allen Mitteln zu verscheuchen. Ich persönlich hatte vor zwei Jahren auch mal eine Auseinandersetzung mit nem Grünrock beim Händeln. Erst nachdem ich ihm drohte die Polizei zu rufen hat er sich murrend verpfiffen. Ich hab auch keine Lust mich mit den Leuten zusammenzusetzen, das bringt sowiso nix. Die Jäger haben wesentlich weniger Rechte als man gemeinhin denkt. Die Eigentümer der Wiese frag ich aber immer soweit sie mir bekannt sind. Nach ein paar freundlichen Worten hat sich noch keiner verweigert. Wenn die Leute wissen was du dort treibst wirst du nie Probleme bekommen. Ich flieg auch noch Motorschirm, da wird mal ein schönes Luftbild vom Hof gemacht, gerahmt als Dankeschön übergeben, und ich hab wieder einen Freund fürs Leben gewonnen

              Holido, Eckhard

              Kommentar


                #37
                AW: Welches Recht hat ein Jäger ?

                BAYERN:

                V. Abschnitt

                Erholung in der freien Natur

                Art. 21

                Recht auf Naturgenuss und Erholung

                (1) 1 Jedermann hat das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur. 2 Dieses Recht wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnitts gewährleistet; weitergehende Rechte auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
                (2) 1 Bei der Ausübung des Rechts nach Abs. 1 ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. 2 Bei der Ausübung des Rechts nach Abs. 1 ist auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen. 3 Die Rechtsausübung anderer darf nicht verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden (Gemeinverträglichkeit).
                (3) 1 Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. 2 Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten nicht begründet. 3 Dies gilt insbesondere für Viehweiden und ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungseinrichtungen.
                Art. 22

                Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern

                (1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden.
                (2) 1 Das Betretungsrecht umfasst auch die Befugnisse nach den Art. 23 und 24 . 2 Es ist beschränkt durch die allgemeinen Gesetze sowie durch die Art. 25 bis 27 dieses Gesetzes.
                (3) 1 Das Betretungsrecht kann vom Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten nur unter den Voraussetzungen des Art. 29 verweigert werden. 2 Das Betretungsrecht kann nicht ausgeübt werden, soweit der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten seines Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen untersagt hat. 3 Beschilderungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.
                (4) 1 Der Gemeingebrauch an Gewässern bestimmt sich nach § 23 des Wasserhaushaltsgesetzes und den Art. 21 bis 23 des Bayerischen Wassergesetzes . 2 Der Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen bestimmt sich nach Art. 14 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und § 7 des Bundesfernstraßengesetzes .
                Art. 23

                Benutzung von Wegen; Markierungen

                (1) 1 Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. 2 Dem Fußgänger gebührt der Vorrang.
                (2) 1 Markierungen und Wegetafeln müssen ohne Beeinträchtigung des Landschaftsbilds deutlich, aussagekräftig und unter Beachtung örtlicher und überörtlicher Wanderwegenetze einheitlich gestaltet sein. 2 Genügen Markierungen und Wegetafeln diesen Anforderungen nicht, kann ihre Beseitigung angeordnet werden.
                (3) 1 Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte hat Markierungen und Wegetafeln zu dulden, die Gemeinden oder Organisationen, die sich satzungsgemäß vorwiegend der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege widmen, mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde anbringen. 2 Auf die Grundstücksnutzung ist Rücksicht zu nehmen. 3 Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte ist vor der Anbringung zu benachrichtigen.
                (4) Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.
                Art. 24

                Sportliche Betätigung

                Zum Betreten im Sinn dieses Abschnitts gehören auch das Skifahren, das Schlittenfahren, das Reiten, das Ballspielen und ähnliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.
                Art. 25

                Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen

                (1) 1 Landwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich Sonderkulturen) und gärtnerisch genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. 2 Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.
                (2) 1 Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. 2 Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.
                Art. 26

                Beschränkungen der Erholung
                in der freien Natur

                (1) Die untere oder höhere Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung die Erholung in Teilen der freien Natur im erforderlichen Umfang aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben, zur Regelung des Erholungsverkehrs oder aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls untersagen oder beschränken.
                (2) Inhalt von Beschränkungen für das Reiten kann insbesondere sein,
                1. das Reiten nur auf den durch die Behörde besonders dafür ausgewiesenen Wegen oder Flächen zu erlauben,
                  das Reiten nur zu bestimmten Zeiten zu gestatten,
                2. für die Benutzung von Wegen und Flächen durch Reiter eine behördliche Genehmigung vorzusehen.
                (3) Die untere oder höhere Naturschutzbehörde kann zum Schutz des Erholungsverkehrs und des Eigentums durch Rechtsverordnung eine Kennzeichnung der Reitpferde vorschreiben.
                Art. 27

                Durchführung von Veranstaltungen

                Teilnehmern einer organisierten Veranstaltung steht das Betretungsrecht nur zu, wenn nach Art und Umfang der Veranstaltung und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke nicht zu erwarten ist.
                Art. 28

                Aneignung wild wachsender Pflanzen und Früchte

                (1) Jedermann hat das Recht, sich wild wachsende Waldfrüchte (Pilze, Beeren, Tee- und Heilkräuter, Nüsse) in ortsüblichem Umfang anzueignen und von wild wachsenden Pflanzen Blüten, Zweige oder Blätter in Mengen, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, zu entnehmen.
                (2) 1 Dieses Recht besteht jedoch nur vorbehaltlich der Regelungen des IV. Abschnitts. 2 Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
                Art. 29

                Zulässigkeit von Sperren

                Der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte darf der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Natur durch Sperren im Sinn des Art. 22 Abs. 3 Satz 2 nur unter folgenden Voraussetzungen verwehren:
                1. Sperren können errichtet werden, wenn andernfalls die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt würde. Das gilt insbesondere, wenn die Beschädigung von Forstkulturen, Sonderkulturen oder sonstigen Nutzpflanzen zu erwarten ist, oder wenn das Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag erheblich gemindert oder in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird.
                  Bei Wohngrundstücken ist eine Beschränkung nur für den Wohnbereich zulässig, der sich nach den berechtigten Wohnbedürfnissen und nach den örtlichen Gegebenheiten bestimmt.
                2. Flächen können aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben oder forstwirtschaftlichen Maßnahmen, von Jagden, ferner zur Vorbereitung und Durchführung sportlicher Wettkämpfe in der freien Natur sowie aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls kurzzeitig gesperrt werden.
                Art. 30

                Verfahren

                (1) 1 Bedarf die Errichtung einer Sperre im Sinn des Art. 22 Abs. 3 Satz 2 einer behördlichen Gestattung nach anderen Vorschriften, so ergeht diese im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, sofern Bundesrecht nicht entgegensteht. 2 Ist eine Gestattung nach anderen Vorschriften nicht erforderlich, so darf eine Sperre in der freien Natur nur errichtet werden, wenn dies der unteren Naturschutzbehörde mindestens einen Monat vorher angezeigt wurde. 3 Sperren von Forstpflanzgärten, Forstkulturen und Sonderkulturen mit einer Fläche bis zu 5 ha bedürfen keiner Anzeige. 4 Für kurzzeitige Sperrungen genügt eine unverzügliche Anzeige an die untere Naturschutzbehörde.
                (2) 1 Die Errichtung der Sperre ist zu untersagen, wenn dies im gegenwärtigen oder absehbaren zukünftigen Interesse der erholungsuchenden Bevölkerung erforderlich ist und die Sperre den Voraussetzungen des Art. 29 widerspricht. 2 Die Untersagung ist nur innerhalb von einem Monat nach der Anzeige zulässig.
                (3) Unbeschadet sonstiger Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf der Gestattung oder über eine Beseitigungsanordnung kann die untere Naturschutzbehörde die Beseitigung einer bereits bestehenden Sperre anordnen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach Abs. 2 die Errichtung der Sperre untersagt werden müsste.

                Kommentar


                  #38
                  AW: Welches Recht hat ein Jäger ?

                  BA-WÜ:

                  § 51 Betreten der freien Landschaft

                  (1) Jeder darf die freie Landschaft zum Zweck der Erholung unentgeltlich betreten. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.

                  (2) Zum Betreten gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche und spielerische Betätigungen in der freien Landschaft, nicht jedoch das unerlaubte Zelten, Fahren und Abstellen von motorgetriebenen Fahrzeugen oder Anhängern.

                  (3) Das Fahren mit Fahrrädern (ohne Motorkraft) und Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb) ist nur auf hierfür geeigneten Wegen erlaubt. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen.

                  (4) Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle wieder an sich zu nehmen und zu entfernen.

                  (5) Vorschriften über das Betreten des Waldes einschließlich des Reitens, über den Gemeingebrauch an Gewässern und an öffentlichen Straßen und die Regelungen des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.


                  § 52 Reiten in der freien Landschaft

                  (1) Das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist, unbeschadet straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, nur auf hierfür geeigneten privaten und beschränkt öffentlichen Wegen oder auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet; gekennzeichnete Wanderwege unter drei Metern Breite, Fußwege sowie Sport- und Lehrpfade sind hiervon ausgenommen. Beschränkungen können von Gemeinden und von Grundstückseigentümern aus wichtigem Grund vorgenommen werden, insbesondere soweit diese Wege und Flächen in besonderem Maße der Erholung der Bevölkerung dienen oder erhebliche Schäden oder Beeinträchtigungen anderer Benutzer zu erwarten sind. § 51 Abs. 5, §§ 53 und 54 gelten entsprechend.

                  (2) In Naturschutzgebieten ist das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf Straßen und befestigten Wegen sowie auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet, soweit Rechtsverordnungen keine abweichende Regelung enthalten. In Biosphärengebieten ist das Reiten in Kernzonen nicht zulässig, in Pflegezonen ist es nur auf besonders ausgewiesenen Wegen und Flächen gestattet.


                  § 53 Beschränkungen des Betretens

                  (1) Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte dürfen unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Landschaft durch Sperren nur verwehren, soweit

                  1. bei einem mit einem Gebäude zulässig überbauten Grundstück die berechtigten Wohnbedürfnisse oder betrieblichen Bedürfnisse es erfordern,

                  2. die zulässige Nutzung eines sonstigen Grundstücks behindert oder eingeschränkt wird, die Beschädigung von landwirtschaftlichen Kulturen zu befürchten ist oder das Grundstück beschädigt oder verunreinigt wird,

                  3. Maßnahmen der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Jagdausübung, zulässiger sportlicher Veranstaltungen oder sonstige zwingende Gründe eine vorübergehende Absperrung erfordern oder

                  4. vom Grundstück Gefahren für Leib oder Leben der Erholungssuchenden ausgehen können.

                  (2) Die Sperren sollen insbesondere durch Schranken, Einfriedigungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen kenntlich gemacht werden.

                  (3) Die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde können durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten von Teilen der freien Landschaft aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben, zur Regelung des Erholungsverkehrs, aus zwingenden Gründen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 oder aus anderen zwingenden Gründen im Sinne des § 49 Abs. 2 untersagen oder beschränken, soweit das Betretungsrecht nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt wird. Absatz 2 gilt entsprechend.

                  Kommentar


                    #39
                    AW: Welches Recht hat ein Jäger ?

                    Die Restlichen Länder habe ich auf die schnelle nicht gefunden. Wer die entsprechenden Gesetze findet einfach hier zitieren.

                    HG

                    Kommentar


                      #40
                      AW: Welches Recht hat ein Jäger ?

                      [QUOTE=hangglider]Das wird hoffentlich gut für unsere Seite entschieden: [URL="http://www.dhv.de/typo/index.php?id=498&backPID=2&tt_news=1382"]
                      Wenn der Prozess durch ist werden die Verhältnisse hoffentlich endgültig geklärt sein.
                      Ich plädiere hier für den Weg durch alle möglichen Instanzen, bzw. für "ausbluten" des Prozessgegners seitens des DHV.

                      Hi Hangglider,
                      mich wundert da eigentlich mehr, dass der DHV auf Kosten seiner Mitglieder die Interessen einer Flugschule vertritt. Aber da gibt es sicher eine vernünftige Erklärung, warum ich die rechtlichen Außeinandersetzungen irgend einer Flugschule mitfinanzieren muß. Grundsätzlich scheut der DHV doch solche Auseinandersetzungen wie der Teufel das Weihwasser. Welche Flugschule ist es denn? Würde mich wundern, wenn da etwas Grundsätzliches, für alle Fluggelände Verbindliches erklärt wird. In der Regel erwarte ich da eher ein von der gegebenen Situatuion abhängiges Urteil, welches auf andere Fluggelände kaum übertragbar ist. Aber ich lass mich gerne belehren.
                      Schaun wir mal.......

                      Gruß Wolfgang

                      Kommentar


                        #41
                        AW: Welches Recht hat ein Jäger ?

                        Die Gesetzeszitate sind schön und gut. Vielleicht bin ich ja auch nur zu blöd, um das alles zu kapieren, aber wenn da steht, daß die Grundstücksnutzung ermöglicht werden muß, hätte dann nicht der Jäger als Nutzer eben genau das Recht, die Nutzung zu "verteidigen", notfalls durch Aufbau von "Sperren"?

                        Und: Ist es nicht noch ein Unterschied, ob man Pächter des Grundstücks ist oder nur eine Jagdberechtigung hat?

                        An den "mißtrauischen" Schwarzbär: Beim "Groundhandeln" will man eben nicht abheben und wegfliegen. Weil man dann nicht mehr "handlen" kann.
                        Warum sollte sich jemand eine "heimliche" Wiese zum Starten suchen und dort Groundhandling vortäuschen? Macht keinen Sinn. Es gibt genügend Hänge und zugelassene (Winden-)Plätze. Außerdem fliegt man nicht gern allein.

                        Zu bedenken ist aber immer, daß der Eigentümer jederzeit das letzte Wort hat und die Wiese "befrieden" könnte. Das wird er notfalls tun, wenn ihm das "Gerangel" zwischen verschiedenen Nutzergruppen zu bunt wird.

                        Kommentar


                          #42
                          AW: Welches Recht hat ein Jäger ?

                          Hi Pikachu,

                          warum den "verteidigen", - wenn du auf einer Wiese handelst kommst du doch auch nicht auf die Idee die Wiese zu verbarikadieren. Der Jäger hat genau wie du nur das Recht darauf herumzulatschen und/oder seine Beute herunterzuholen.
                          Der Eigentümer hat nur das Recht seine Wiese unzugänglich zu machen wenn er sehr gute Gründe dafür hat. Zu sagen, er wolle keine Spaziergänger, Sportler oder auch Jäger auf seiner Wiese sehen, reicht dafür nicht aus. Daraus ergibt sich logischerweise dass der Eigentümer eben nicht unbedingt das letzte Wort hat.

                          Gruss, Eckhard

                          P.S. Nochwas zur "Nutzung". Der Nutzer der Wiese ist einfach gesagt derjenige welcher das Gras darauf mähen darf und es nach Hause karrt. Eine Betretung ist in diesem Sinne keine Nutzung.

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                            #43
                            AW: Welches Recht hat ein Jäger ?

                            Hi,

                            will niemanden verteidigen, kenne aber aus mehreren Vereinen die Problematik. Gut, wenn man nur zum GH geht und sonst keine Ambitionen hat, ist es vielleicht egal. Wenn man aber ein Gelände zulassen will bzw. dauerhaft nutzen will, wird man mit allerlei Auflagen konfrontiert (zulässig oder nicht).

                            Problem oft dabei: Nehmen wir an, Verein V habe bei Bauer B die Wiese W gepachtet und mache da zB. GH und Windenflug. Nun kommt Jäger J und pachtet Gelände G, um dort zu jagen. Nach einiger Zeit fällt ihm plötzlich auf, daß auf Wiese W Piloten starten; und fast reflexartig wird er sich gestört fühlen. Er wird sich kundig machen und herausfinden, daß er rechtlich dem Verein nix kann. Er wird aber dann bei Bauer B vorstellig und wird ihm eine (Jagd-)Pacht anbieten, die gewöhnlich höher liegt als die des Vereins V. Sind die Piloten erstmal weg, kann er später immer noch über die Höhe der Pacht verhandeln...

                            Oder er fängt eine "Dauer-Nörgelei" und Beschwerdeführung über Verein V an... viele Bauern haben keine Lust, sich das ständig anhören zu müssen und geben nach...

                            Kein Grundstückseigentümer hört sich gern Beschwerden der Nachbarn oder anderer Pächter an...

                            ----

                            Dennoch bleibt die Frage, inwieweit er sich auf den Nutzungsausfall durch Flugbetrieb berufen kann (auch wenn das zehnmal sachlich nicht stimmt). Wer hat Lust, das durchzuklagen? Das ist das Problem.

                            Daher verstehe ich, daß hier gesagt wurde, man "freue" sich geradezu darauf, daß der DHV das mal exemplarisch tut. Ich denke auch, daß das einmal not tut, daß das mal jemand macht. Ist doch egal, ob das nun eine FS betrifft oder nicht. Es wird für uns alle lehrreich sein.

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                              #44
                              AW: Welches Recht hat ein Jäger ?

                              Warum sollte es den Jäger stören, wenn ein ein Flugverein auf einer Wiese Windenflüge durchführt, die nichteinmal in seinem Revier liegt? Ausserdem kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Jagdpächter alleine mehr Geld aufbringt als ein ganzer Verein. Zumal es bestimmt genausoviele nette Jäger gibt, wie es Gleitschirmflieger gibt und ebensoviele schwarze Schafe wie bei den Fliegern. Hier wird offenbar immer
                              vom Bösen im Jäger ausgegangen.

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                                #45
                                AW: Welches Recht hat ein Jäger ?

                                Hallo Pikachu,

                                der Jäger pachtet in der Regel die "Jagd" von der Gemeinde und nicht von den Bauern. Das bedeutet dass der Wildschütz dadurch keine weitere Nutzung an der Flur erhält. Er erhält nur das Recht in seinem Revier die Jagd auszuüben, also das Wild zu hegen und dann abzuballern , nichts weiter. Also alles andere bleibt beim alten, der Bauer nutzt das Feld, ich geh darauf handeln, die Kinder lassen Drachensteigen, die Wanderer wandern u.s.w.

                                Dass es die Jäger stört wenn in ihrem Revier noch andere Aktivitäten durchgeführt werden ist schon klar, kann ich durchaus nachvollziehen, ist mir aber völlig Wurst.
                                Sie haben nur das Recht die Jagd auszuüben, jedoch kein Recht auf Beute.

                                Gruss, Eckhard

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